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Unser Unternehmen hat mehrere LNG-Anlagen entworfen. Bei den Sicherheitsprüfungen an verschiedenen Orten wurden einige Experten von der „Vorschrift für das Brandschutzdesign in petrochemischen Betrieben“ GB50160 geleitet, während andere von der „Vorschrift für das Brandschutzdesign bei Gasanlagen“ GB50183 geleitet wurden. Welche Vorschriften sollten also angewandt werden?
Bei der Planung von LNG-Anlagen wird GB50160 angewandt, für die Sicherheitsprüfung gilt GB50160; Für die Gestaltung wird GB50183 verwendet, daher muss auch bei der Sicherheitsprüfung GB50183 angewandt werden.
Dieser Beitrag wurde zuletzt von Huang Yi am 5.2.2016 um 15:41 bearbeitet. Es stellte sich heraus, dass bei der Überprüfung von Petrochemieanlagen mal die Bauvorschriften und mal die speziellen Vorschriften für die Petrochemieindustrie angewandt wurden. Heutzutage erfolgen die Überprüfungen in der Regel nach den Vorschriften für die Petrochemieindustrie. In dem Entwurf für die teilweise Überarbeitung der Vorschriften GB50160-2008 im Bereich der Petrochemie heißt es in den Erläuterungen zu Artikel 1.02 allgemeine Bestimmungen: „Bei Kohlechemieanlagen, bei denen Kohle als Rohstoff verwendet wird, sind die nachfolgenden Verarbeitungsprozesse – abgesehen vom Transport, der Lagerung und der Verarbeitung der Kohle – identisch mit den Prozessen in der Ölchemie. In solchen Fällen kann auf diese Vorschriften zurückgegriffen werden.“ Meiner Ansicht nach gehört das Projekt zur Herstellung von LNG aus Koksgas zur Kohlechemie, wodurch die Suche nach den entsprechenden Normen tatsächlich ein Problem darstellt. . . Ich denke, dass die für Bauprojekte geltenden Vorschriften gründlich mit den örtlichen Behörden für Arbeitssicherheit und Feuerwehr abgestimmt werden müssen. Nur so lässt sich eine ordentliche Prüfung durchführen; andernfalls entsteht eine passive Situation, was zu größeren Verlusten für den Auftraggeber führt. . .