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Die Anforderungen an Kantenverzerrungen gemäß GB150 lauten wie folgt: Die Tiefe der Kantenverzerrung darf 0,5 mm nicht überschreiten. Es dürfen keine kontinuierlichen Kantenverzerrungen vorliegen; die Länge solcher Kontinuitäten darf 100 mm nicht überschreiten. Die Kantenverzerrungen an beiden Seiten dürfen 10 % der Gesamtlänge der Schweißnaht nicht ausmachen. Meiner Ansicht nach gilt das nur für die Schweißnähte der Geräte. Bei vorübergehenden Stützen – insbesondere bei Rohren mit großem Durchmesser – müssen diese bereits vor der Auslieferung gestützt werden. Einige Rohrhersteller verwenden bei der Massenproduktion kaum Unterlegscheiben zur Stützung; stattdessen wird die Stütze direkt an die Innenwand geschweißt – und zwar nicht nur punktuell, sondern in Form eines Rings. Angesichts der fachlichen Kompetenz der Arbeiter sind Kantenverzerrungen daher sehr häufig. Meine Vermutung ist also, dass solche Unterstützungen zunächst nicht den Anforderungen entsprechen. Zweitens gilt: Selbst wenn diese Art der Stützung als Standard angesehen wird, ist dieses Verzahnungsphänomen nicht den oben genannten Prüfanforderungen unterworfen; vielmehr darf es überhaupt keine Verzahnungen geben. Denn nachdem das Installationsunternehmen die Stützen entfernt hat, kann man im Grunde nur noch schleifen – es ist nicht möglich, weitere Schweißnähte anzufügen. Ich frage mich, ob es spezielle Standards gibt, die Anforderungen an solche vorübergehenden Schweißnähte festlegen
Diese Anforderung ist die Anforderung für den Endzustand. .
Nun, aber wenn Lieferungen wie Rohrverbindungen vorübergehende Stützen erfordern und die Personen, die vor Ort schweißen, nicht vom Hersteller sind – muss man dann, wenn man pingelig ist, die Kantenverzerrungen an den Stellen der vorübergehenden Stützen bearbeiten?