Zweiter Teil: Brandschutz im Bauwesen. Kapitel 4: Gesamtplanung und Raumaufteilung
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Diesen Beitrag hat Lu C182 zuletzt am 04.11.2016 um 14:02 bearbeitet. 1 Wenn die höhere Außenwand zweier benachbarter Fabrikgebäude eine Feuerwand ist, gelten keine Beschränkungen hinsichtlich des Abstands zwischen den Gebäuden. Bei Fabrikgebäuden der Kategorie A darf der Abstand jedoch nicht kleiner als ( ) Meter sein. A.3.5 B.4 C.6 D.92 Der Brandschutzabstand zwischen Fabrikgebäuden der Kategorien A und B sowie gewöhnlichen ein- und mehrengeschossigen Wohngebäuden sollte nicht weniger als ( ) Meter betragen. A.20 B.25 C.35 D.50 Im Allgemeinen sollte der Brandschutzabstand zwischen Hochhäusern für gewerbliche Zwecke mindestens ( ) m betragen. A.6 B.9 C.10 D.134 Im Allgemeinen sollte der Brandschutzabstand zwischen mehrstöckigen Wohngebäuden mit Feuerwiderstandsklasse I oder II nicht kleiner als ( ) Meter sein. A.4B.6C.5D.35 Sofern die Vorschriften nichts anderes vorsehen, darf der Brandschutzabstand zwischen Hochlagerräumen und Gebäuden, in denen Gegenstände der Klasse A gelagert werden, nicht kleiner sein als ( ) m. A.10 B.12 C.13 D.256 Im Allgemeinen sollte der Brandschutzabstand zwischen den Anlagen zur Reinigung von Ethanol und den festen Schweißstellen nicht kleiner als ( ) Meter sein. A.15 B.20 C.25 D.30 In der Regel sollte der Brandschutzabstand zwischen Holzkonstruktionen bei Wohngebäuden und Gebäuden mit Ziegel-Mischkonstruktionen nicht kleiner als ( ) Meter sein. A.6 B.7 C.8 D.98 Sofern in den Vorschriften nichts anderes geregelt ist, darf der Brandschutzabstand zwischen Fabrikgebäuden der Kategorie A und Stellen mit offener Flamme oder Funkenbildung ( ) m nicht unterschreiten. A. 20 B. 30 C. 40 D. 50Wenn bei zwei benachbarten Hochhäusern für Wohnzwecke die höhere Außenwand eine Feuerwand ist, beträgt der erforderliche Abstand zwischen den Gebäuden ( ). A. Sollte nicht kleiner als 4 m sein.
B. Sollte nicht kleiner als 3,5 m sein.
C. Sollte nicht kleiner als 2 m sein.
D. Es gibt keine Begrenzung.
Der Abstand zwischen Lagerräumen für Gegenstände der Kategorie A und wichtigen öffentlichen Gebäuden sollte nicht kleiner als ( ) m sein. A. 25 B. 30 C. 50 D. 80
11. Der Brandschutzabstand zwischen Lagerräumen für Waren der Kategorie B – mit Ausnahme der in Punkt 6 genannten Waren – und zivilen Gebäuden darf nicht kleiner als ( ) Meter sein. A.25 B.30 C.40 D.50 Die Brandabstände zwischen Lagerräumen für Gegenstände der Klasse 12 dürfen nicht kleiner sein als ( ) m. A.13 B.15 C.20 D.25 Der Abstand zwischen hochwertigen Wohngebäuden der Kategorie 13 und Fabriken/Lagerräumen der Kategorien D und E mit Feuerwiderstandsklassen I und II sollte mindestens ( ) Meter betragen. A.25B.20C.15D.18 Bei Zwischenspeichertanks für Flüssigkeiten der Klasse C müssen gemäß den Vorschriften Brandschutzmaßnahmen getroffen werden. Der Abstand zu höheren Wohngebäuden oder Fabrikgebäuden muss dabei nicht eingehalten werden. Allerdings darf die Gesamtkapazität des Speichertanks nicht mehr als ( ) m³ betragen. A.3 B.5 C.10 D.115 Der Abstand zum Brandschutz zwischen Lagerräumen für Waren der Kategorie B (sofern nicht anders in den Vorschriften festgelegt) und wichtigen öffentlichen Gebäuden sollte mindestens ( ) Meter betragen; zu anderen Wohngebäuden sollte er mindestens ( ) Meter betragen. A.14, 12 B.25, 20 C.30, 25 D.50, 25 Antwort: BBDBC;DDBDC;ACCDD
B. Es sollte nicht weniger als 3,5 m sein.
C. Es sollte nicht weniger als 2 m sein.
D. Es gibt keine Beschränkungen.
Der Abstand zwischen Lagerräumen für Kategorie-1-Güter und wichtigen öffentlichen Gebäuden sollte mindestens (C) m betragen. A.25 B.30 C.50 D.80 Die Brandabstand zwischen Lagerhäusern der Kategorie B – mit Ausnahme der Gegenstände aus Punkt 6 dieser Kategorie – und zivilen Gebäuden sollte mindestens (A) m betragen. A.25 B.30 C.40 D.50 12 Der Brandschutzabstand zwischen Lagerräumen für Güter der Kategorie A darf nicht kleiner als (C) Meter sein. A.13 B.15 C.20 D.25 Bei Hochhäusern für zivile Zwecke der Kategorie 13 sowie bei Fabriken/Lagerräumen der Kategorien D und E mit einer Brandwiderstandsklasse von 1 oder 2 darf der Abstand zum Feindraht nicht kleiner sein als (C) m. A.25 B.20 C.15 D.18 Bei Zwischenspeichertanks für Flüssigkeiten der Klasse 14 müssen gemäß den Vorschriften Brandschutzmaßnahmen getroffen werden. Der Abstand zu höheren Wohngebäuden oder Fabriken muss dabei nicht eingehalten werden. Allerdings darf die Gesamtkapazität des Tanks nicht größer als (B) m³ sein. A.3 B.5 C.10 D.1 Der Brandschutzabstand zwischen Lagerräumen für Gegenstände der Kategorie 15B (sofern nicht anders in den Vorschriften festgelegt) und wichtigen öffentlichen Gebäuden sollte mindestens (D) m betragen. Zum Vergleich: Der Abstand zu anderen zivilen Gebäuden sollte mindestens ( ) m betragen. A.14, 12 B.25, 20 C.30, 25 D.50, 25