Thread Content
Dieser Beitrag wurde zuletzt von wang*nhua77020 am 2016-11-9 22:52 bearbeitet. Rückblick auf den Fall: Herr Huang ist Lehrer an einer Mittelschule. Am 20. April 2014 verletzte sich Herr Huang während einer von seiner Arbeitsstelle organisierten Exkursion bei Übungen zur Teamentwicklung. Er stürzte und zog sich eine Verstauchung der Rückenmuskeln sowie einen Bruch der Lendenwirbel zu. Später reichte Huang einen Antrag auf Anerkennung der Berufskrankheit bei der örtlichen Sozialversicherungsbehörde ein. Nachdem die örtliche Sozialversicherungsbehörde den Fall angenommen hatte, wurde der Schule, an der Huang unterrichtete, eine Mitteilung zur Vorlage von Beweismitteln zugesandt. Die Schule gab an, die Umstände von Huangs Verletzung zu bestätigen, sei dieser jedoch nicht mit seiner Arbeit verbunden und somit keine Arbeitsunfall. Nach Prüfung und Überprüfung durch die örtliche Behörde für Sozialversicherung erkannte diese auf Grundlage von Artikel 14, Absatz 5, der Vorschriften über die Unfallversicherung, dass Herr Huang einen Arbeitsunfall erlitten hat. Fallanalyse: Gemäß Artikel 14, Absatz 5 der Vorschriften über die Unfallversicherung für Arbeitnehmer gilt es als Unfall im Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer während einer Dienstreise aufgrund von Arbeitsgründen verletzt wird oder bei einem Unfall verschwindet. In diesem Fall wurde Herr Huang bei einer von seinem Arbeitgeber organisierten Ausbildungseinheit für Mitarbeiter verletzt. Da es sich um eine Dienstreise handelte, sollte die Verletzung als Folge der Arbeit während dieser Dienstreise angesehen werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die örtliche Behörde für Sozialversicherungen mit ihrer Entscheidung, Herrn Huang als arbeitsunfähig zu betrachten, den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat.
Allein vom Titel her scheint es sich um einen Arbeitsunfall zu handeln.