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Unklarheiten bezüglich der Anordnung in kombinierten Anlagen nach den Brandschutzvorschriften

2016-05-13View Original

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Dieser Beitrag wurde zuletzt von jacques0920 am 13.05.2016 um 11:35 geändert. Hallo zusammen, in den Erläuterungen zu Tabelle 4.2.12 wird erwähnt, dass wichtige Anlagen in gemeinsamen Anlagen wie Kontrollräume, Umspann- und Verteilanlagen sowie Verwaltungsgebäude entsprechend den Anforderungen für Anlagen mit Kategorie A hinsichtlich der Brandschutzdistanzen zu benachbarten Anlagen oder Einrichtungen festgelegt werden; In 5.2.9 wird erwähnt, dass kombinierte Anlagen als eine einzige Anlage betrachtet werden. Die Brandschutzdistanzen zu den Gebäuden, die zu dieser Anlage gehören, sollen entsprechend den Brandschutzdistanzen zu den benachbarten Gebäuden festgelegt werden. Dies geht aus Tabelle 5.2.1 hervor. In diesem Abschnitt wird außerdem erklärt, dass die Entfernungen zwischen den einzelnen Anlagen oder Einheiten nach den Brandschutzdistanzen zwischen den benachbarten Geräten innerhalb derselben Anlage bestimmt werden – und nicht nach den Brandschutzdistanzen zwischen den einzelnen Anlagen selbst. Hier stellt sich die Frage: Soll bei den Abständen in der Steuerungskabine oder anderen Bereichen eines kombinierten Systems nach Tabelle 4.2.12 oder nach Tabelle 5.2.1 gesucht werden? Danke
Reply #22017-01-13
Es ist klar: Wichtige Anlagen in der kombinierten Anlage – wie die Steuerungsräume, die Umspann- und Verteilanlagen sowie die Verwaltungsgebäude – werden gemäß den Vorgaben für Anlagen mit Kategorie A hinsichtlich des Brandschutzbereichs zwischen ihnen und benachbarten Anlagen oder Einrichtungen nach 4.2.12 bestimmt
Reply #32017-01-13
Wichtige Anlagen im kombinierten Gerät, wie Kontrollräume, Umspann- und Verteilanlagen sowie Verwaltungsgebäude, werden gemäß 4.2.12 festgelegt; der Abstand zwischen den Geräten im Gerät wird gemäß 5.2.1 bestimmt
Reply #42018-06-22
Ihr habt das Konzept nicht verstanden: 1) Wenn im Gerät ein Kontrollraum, Umspann- und Verteilanlagen sowie Verwaltungsgebäude vorhanden sind, muss der Abstand zu den anderen Anlagen im Gerät gemäß Tabelle 5.2.1 eingehalten werden; 2) Tabelle 4.2.12 bezieht sich auf die brandschutzmäßigen Abstände zwischen den Anlagen. Nehmen wir zum Beispiel eine bestimmte Art von Anlage – in dieser Anlage befindet sich ein Kontrollraum. In der Anlage selbst sind dann die Vorgaben aus Tabelle 5.2.1 umzusetzen. Für die Anlagen außerhalb der Anlage selbst gilt für die Brandabstände Tabelle 4.2.12. In diesem Fall wird die Steuerungskammer zusammen mit der gesamten Anlage als Anlage der Klasse A betrachtet. Es wird also nicht getrennt nach der Steuerungskammer selbst geprüft, sondern der Brandabstand zu den umliegenden Anlagen wird entsprechend der Kategorie der Anlage festgelegt.

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