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Müssen auf den Bauzeichnungen von Druckbehältern, die nicht dem Druckbehälter-Inspektionsgesetz unterliegen, ein Stempel mit der Genehmigung für die Druckbehälterkonstruktion angebracht werden?

2016-05-24View Original

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An alle Designer: Muss auf den Bauzeichnungen von Druckbehältern, die nicht unter der Kontrolle der Vorschriften für Festkörperbehälter stehen, das Siegel zur Genehmigung des Druckbehälterdesigns angebracht werden? Danke
Reply #22016-05-24
Sofern Druckbehälter den Anforderungen der Vorschriften für Behälter entsprechen, wird im Allgemeinen eine Genehmigung durch den zuständigen Behördenvertreter für die Konstruktion des Behälters erforderlich. Nur solche, die zu einfachen Druckbehältern gehören, müssen nicht überwacht werden; es ist kein Zertifikat erforderlich. Sie können sie selbst verwenden und selbst verwalten.
Reply #32016-05-25
Das sollte nicht nötig sein. Auch bei Produkten, die unter den Vorschriften für Konformität fallen, ist nicht immer eine Stempelung erforderlich – wie in 1.4.3 beschrieben
Reply #42016-05-25
Ha ha, wenn es Vorschriften gibt, dann muss man sich daran halten – „Was das Gesetz nicht verbietet, ist erlaubt“. :victory:
Reply #52016-05-25
Solange es sich um Druckbehälter handelt (die gleichzeitig die drei Bedingungen der Behältervorschriften erfüllen), werden in den Vorschriften Anforderungen an allgemeine Grundsätze sowie an das Design und die Herstellung gestellt. In den neuen umfassenden Behältervorschriften sind in den Abschnitten 1.4.1 und 1.4.2 diese Anforderungen ausdrücklich festgelegt. Daher muss ein Designstempel aufgebracht werden. In der Version von 2009 gilt Artikel 1.4.3 nicht mehr als Druckbehälter, sondern als Nichtstandardbehälter. In den Punkten 1.4.1 und 1.4.2 wird die Überwachung bei der Herstellung von Druckbehältern nicht berücksichtigt – Schaltung und Überwachung sind schließlich zwei verschiedene Abteilungen. Ich frage mich, ob meine Interpretation richtig ist Man kann darüber diskutieren.
Reply #62016-05-26
In der Version 09 der Vorschriften gilt 1.4 als eine spezielle Anwendungsgruppe: Die Bestimmungen 1.4.1 und 1.4.2 erfordern, dass die Anforderungen des Abschnitts „Konstruktion“ erfüllt werden – dadurch entsteht auch die Notwendigkeit, ein Siegel anzubringen. In Artikel 1.4.3 werden keine Anforderungen an die Konstruktion gestellt; daher ist es nicht notwendig, ein Siegel anzubringen. Dennoch gehört diese Art von Behältern weiterhin zur Kategorie der Behälter, die unter die Vorschriften fallen. Was die größeren Spezifikationen angeht, so sind diese noch nicht offiziell in Kraft getreten – wohl erst nach 10.1 :)

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