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Ausrüstung DN400, im Datenbericht beträgt der Korrosionspuffer 0, Medium ist Luft – gibt es eine Vorschrift, die ausdrücklich vorsieht, dass in diesem Fall Öffnungen zur Inspektion weggelassen werden dürfen? (Am Gerät gibt es keine zwei Öffnungen mit einem Durchmesser größer als DN40)
Druckbehälter, bei denen keine internen Inspektionen und Reinigungen erforderlich sind, benötigen auch keine Inspektionsöffnungen
Hauptsächlich geht es darum, wo die entsprechenden Bestimmungen zu finden sind. Nach der Beschreibung in UG-45 scheint alles nicht zu entsprechen. Auch die Klausel bezüglich fehlender korrosiver Medien beinhaltet komprimierte Luft nicht
UG46a): Die in diesem Abschnitt erwähnte Komprimierluft umfasst nicht die trockene Luft mit einem Sättigungspunkt bei Normaldruck von -50°F (-46°C) oder darunter. Wenn das Medium die oben genannte trockene Luft ist, ist es nicht notwendig, Prüfungslöcher anzubringen.
Ich wusste, dass es UG46 ist, habe aber versehentlich UG45 eingegeben. Ich weiß nur nicht, welcher Paragraph in 46 zutrifft
Die in diesem Abschnitt erwähnte Komprimierluft umfasst nicht die trockene Luft mit einem Niederschlagspunkt bei Normaldruck von -50°F (-46°C) oder darunter. In diesem Fall ist es nicht notwendig, UG46 einzuhalten. Falls das nicht zutrifft, sollte man sich UG46 b, c, d, e ansehen – man muss herausfinden, welcher Punkt am besten passt. Bei Ihrem Fall scheint es nicht notwendig zu sein, UG46 einzuhalten
Im Datenergebnis muss auf die Klausel zur Befreiung von Prüfkammern Bezug genommen werden – warum weiß man dann noch nicht, welche Klausel verwendet werden soll?