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Schlüsselpunkte und Beispiele für die Erstellung von Systemen und Verfahren zur Sicherstellung der beruflichen Gesundheit

2016-08-24View Original

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Wichtige Aspekte und Beispiele für die Erstellung von Systemen und Vorschriften zur Sicherstellung der Berufsgesundheit
I. System zur Festlegung der Verantwortlichkeiten bei der Prävention von Berufsgefahren
II. System zur Information über Berufsgefahren
III. System zur Meldung von Berufsgefahren
IV. System zur Aufklärung und Schulung bezüglich der Berufsgesundheit
V. System zur Wartung und Instandhaltung von Schutzmaßnahmen gegen Berufsgefahren
VI. System zur Verwaltung von Schutzausrüstungen für Arbeitnehmer
VII. System zur regelmäßigen Überwachung von Berufsgefahren
VIII. System zur Verwaltung der Krankenakten bezüglich der Berufsgesundheit der Arbeitnehmer
IX. Vorschriften für die sichere Arbeitsweise an bestimmten Arbeitsplätzen
(1) Vorschriften für die sichere Arbeitsweise an Plätzen mit Flüssigammon
(2) Vorschriften für die sichere Arbeitsweise bei Lackierarbeiten
(3) Vorschriften für die sichere Arbeitsweise bei Ätzarbeiten
(4) Vorschriften für die sichere Arbeitsweise bei Phosphatierarbeiten
(5) Vorschriften für die sichere Arbeitsweise in Reaktoren
(6) Vorschriften für die sichere Arbeitsweise in Öllagern
X. System zur Regulierung gefährlicher Arbeiten
(1) System zur Regulierung der Arbeit mit Staub
(2) System zur Regulierung der Arbeit mit Giftstoffen
(3) System zur Regulierung der Arbeit in Lärmumgebungen
(4) System zur Regulierung der Arbeit in heißen Umgebungen

Wichtige Aspekte und Beispiele für die Erstellung von Systemen und Vorschriften zur Sicherstellung der Berufsgesundheit
I. System zur Festlegung der Verantwortlichkeiten bei der Prävention von Berufsgefahren
1. Wichtige Aspekte bei der Erstellung
Es müssen die Ziele sowie die Grundlagen des Systems zur Festlegung der Verantwortlichkeiten bei der Prävention von Berufsgefahren klar definiert werden. Die Prävention von beruflichen Gefahren muss ausdrücklich in die Zielverantwortung der leitenden Angestellten des Unternehmens aufgenommen werden. Die Aufgaben der zuständigen Abteilungen und Personen für die Prävention von Berufsgefahren müssen klar definiert werden. 2. Beispiel: System zur Prävention und Bekämpfung berufsbedingter Gesundheitsgefahren – Allgemeine Bestimmungen
I. Um die geltenden Gesetze, Verordnungen, Regelungen und Standards bezüglich der Prävention und Bekämpfung berufsbedingter Gesundheitsgefahren umzusetzen, das Management im Bereich der Prävention und Bekämpfung solcher Gefahren zu verbessern, das Niveau der Prävention und Bekämpfung zu erhöhen sowie die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit wirksam zu schützen, wurde dieses System gemäß den entsprechenden Bestimmungen des „Gesetzes über die Prävention und Bekämpfung von Berufskrankheiten“ sowie der „Vorläufigen Bestimmungen zur Überwachung der Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz“ erstellt. II. Dieses System dient dazu, das Prinzip „Bei der Produktionsleitung muss auch die Sicherheit berücksichtigt werden“ organisatorisch und systematisch umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass Führungskräfte auf allen Ebenen, alle zuständigen Abteilungen, Produktionsbereiche sowie Mitarbeiter ihre Verantwortung im Bereich des Schutzes vor Berufskrankheiten kennen. So kann jeder seine Aufgaben erfüllen und zum Schutz vor Berufskrankheiten beitragen, wodurch eine nachhaltige Entwicklung der Produktion gefördert wird. III. Diese Regelung legt den Zuständigkeitsbereich von der Unternehmensleitung bis zu den einzelnen Abteilungen im Bereich der Prävention und Bekämpfung berufsbedingter Gesundheitsgefahren fest. Im Falle eines Unfalls infolge berufsbedingter Gesundheitsgefahren in dem Unternehmen wird gemäß dieser Regelung die Verantwortung festgestellt. IV. Um eine wirksame Umsetzung dieses Systems zu gewährleisten, sollen bei zukünftigen Veränderungen im administrativen System die Zuständigkeitsbereiche gemäß den Vorgaben dieses Systems herangezogen werden, um die entsprechenden Fachabteilungen sowie Verantwortlichen zu bestimmen. Aufgaben der verschiedenen Abteilungen und Mitarbeiter
I. Aufgaben des leitenden Personals
1. Es ist notwendig, die gesetzlichen Vorschriften, Regeln und Standards bezüglich des Schutzes vor beruflichen Gefahren ernsthaft umzusetzen. Zudem muss eine Verantwortungskultur für den Schutz vor beruflichen Gefahren auf allen Ebenen etabliert werden, damit die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit gewährleistet werden kann. 2. Es sind Arbeitsschutzorgane einzurichten, die der Größe des Unternehmens entsprechen; diese sollen mit haupt- oder nebenberuflichen Arbeitsschutzfachkräften besetzt werden, die für die Prävention und Bekämpfung berufsbedingter Gesundheitsgefahren im jeweiligen Betrieb zuständig sind. 3. Jährlich wird dem Belegschaftsrat über die Planung und Umsetzung der Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung berufsbedingter Gesundheitsgefahren im Unternehmen Bericht erstattet. Es wird aktiv auf die Meinungen der Mitarbeiter bezüglich der Arbeitssicherheit im Unternehmen eingegangen, und die zuständigen Abteilungen werden beauftragt, die vorgebrachten konstruktiven Vorschläge und Anregungen rechtzeitig zu bearbeiten und umzusetzen. 4. Jede Saison findet ein Treffen der Leitungskommission für Berufsgesundheit statt, bei dem Berichte über die Arbeit vorgelegt werden und Maßnahmen sowie Pläne zur Prävention von Berufsgefahren erarbeitet werden. 5. Es müssen Strukturen geschaffen werden, um eine effektive Verantwortlichkeit für die Prävention von Berufsgefahren sowie geeignete Vorschriften und Arbeitsanleitungen festzulegen. 6. Überwachen und prüfen die Maßnahmen zur Verhinderung von Berufsgefahren in der eigenen Einheit, um potenzielle Gefahrenquellen rechtzeitig beseitigen zu können. Die Investitionen in den Schutz von Unternehmen vor beruflichen Gefahren müssen gewährleistet und effektiv umgesetzt werden. 7. Organisation der Einrichtung sowie Umsetzung von Notfallplänen und -strukturen zur Bewältigung von Unfällen mit beruflichen Gesundheitsgefahren in der eigenen Einrichtung. 8. Unverzüglich und wahrheitsgetreu über Unfälle mit beruflichen Gesundheitsgefahren Bericht erstatten. 9. Gemäß dem Gesetz trägt man die Leitungsaufgaben bei der Prävention von beruflichen Gefahren in dem eigenen Unternehmen. 10. Ende November jedes Jahres wird in Form eines Berichts die jährliche Situation bezüglich des Managements von Berufsgefahren im Unternehmen an die örtlichen Behörden für die Überwachung von Berufsgefahren gemeldet. II. Aufgaben der Person, die für die Berufsgesundheit verantwortlich ist
Unter der Leitung des leitenden Managers des Unternehmens ist diese Person dafür verantwortlich, gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Standards zur Prävention von Berufsgefahren, die Maßnahmen zur Prävention dieser Gefahren im Unternehmen konkret umzusetzen. Zu ihren konkreten Aufgaben gehören:
1. Die Erstellung von Plänen und Strategien zur Prävention von Berufsgefahren, die Verbesserung sowie Anpassung der Systeme zur Sicherstellung der Berufsgesundheit sowie der entsprechenden Arbeitsvorschriften. Zudem sind sie dafür verantwortlich, die Aufgaben der einzelnen Abteilungen und Mitarbeiter klar zu definieren und diese Aufgaben umzusetzen. Sie müssen außerdem sicherstellen, dass die Mittel für die Prävention von Berufsgefahren ordnungsgemäß bereitgestellt werden und nur für diesen Zweck verwendet werden. 2. Organisation von Schulungen und Aufklärungsmaßnahmen für die Mitarbeiter des Unternehmens zu den Vorschriften im Bereich der Berufsgesundheit sowie zu den damit verbundenen Kenntnissen, um das Wissen über die Prävention von Berufsgefahren zu verbreiten. Diejenigen, die zur Prävention von Berufsgefahren beitragen, sollen ausgezeichnet und belohnt werden. Diejenigen, die gegen die Vorschriften verstoßen oder ihre Pflichten nicht erfüllen, sollen kritisiert, aufgeklärt und bestraft werden. 3. Es sollen regelmäßige Inspektionen zur Prävention von Berufsgefahren durchgeführt werden. Die festgestellten Probleme müssen umgehend geprüft werden, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Probleme ergriffen werden, und die zuständigen Abteilungen müssen diese Maßnahmen rechtzeitig umsetzen, um potenzielle Gefahren durch Berufsgifte frühzeitig zu beseitigen. 4. Regelmäßig werden Treffen der Mitarbeiter der Arbeitsgruppe für die Prävention von Berufsgiften abgehalten, um Berichte von den verschiedenen Abteilungen, Werkstätten und Mitarbeitern zu den Aspekten der Berufsgesundheit entgegenzunehmen und rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen. 5. Im Falle eines Unfalls mit beruflichen Gesundheitsgefahren muss darauf wissenschaftlich reagiert und ordnungsgemäß vorgegangen werden. Es ist notwendig, rechtzeitig Meldung zu erstatten und aktiv mit den zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Bewältigung des Problems zusammenzuarbeiten. Die dafür Verantwortlichen müssen streng bestraft werden. 6. Die direkte Verantwortung für die Prävention von Berufsgefahren gemäß dem Gesetz tragen. III. Aufgaben der Technikabteilung 1. Erstellung von Plänen für die Produktionsverfahren des Unternehmens sowie für technische Verbesserungen. Planung von Maßnahmen im Bereich der Sicherheitstechnik, Arbeitsschutz und Prävention beruflicher Gefahren. Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter sowie Förderung einer zivilisierten Produktion. 2. Erstellung technischer Dokumente und Vorschriften für den Produktionsprozess sowie Bereitstellung von technischen Informationen zu den Arten, Quellen und Entstehungsorten der beruflichen Gefährdungsfaktoren im Produktionsprozess. 3. Wartung und Instandhaltung der Produktionsanlagen sowie der Schutzausstattungen, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. 4. Trägt die technische Verantwortung für die Prävention und Bekämpfung von Berufsgefahren in dem Unternehmen. IV. Aufgaben der Abteilung für Berufsgesundheitsschutz
1. Unter der Leitung des Lenkungsausschusses für die Prävention von Berufskrankheiten in dem Unternehmen setzt sich diese Abteilung dafür ein, dass im Unternehmen Maßnahmen zur Förderung der Berufsgesundheit ergriffen werden, und sorgt dafür, dass die geltenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. 2. Durchführung von Schulungen und Aufklärungsmaßnahmen zur Berufsgesundheit für Mitarbeiter von Unternehmen sowie Sammlung und Verbreitung bewährter Praktiken im Bereich der Berufsgesundheitsvorsorge. 3. Organisieren Sie für die Mitarbeiter Arbeitsgesundheitsuntersuchungen und führen Sie Gesundheitsprüfungsakten an. 4. Es muss eine sorgfältige tägliche Überwachung der Faktoren durchgeführt werden, die zu Berufskrankheiten führen können. 5. Unterstützung der zuständigen Abteilungen bei der Erstellung von Arbeitsvorschriften und Betriebsanleitungen sowie Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften. 6. Es werden regelmäßige Vor-Ort-Inspektionen durchgeführt. Bei den während der Inspektionen festgestellten Sicherheitsmängeln besteht das Recht, zur Beseitigung dieser Mängel aufzufordern. Schwere Sicherheitsmängel müssen schriftlich dem Leitungsteam gemeldet werden. V. Aufgaben der haupt- oder nebenberuflichen Fachkräfte für die Betriebsgesundheit
1. Die Fachkräfte müssen ihre Aufgaben im Bereich der Betriebsgesundheit gewissenhaft erfüllen und die geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie Richtlinien auf Unternehmensebene umsetzen. Zusammenfassen und überprüfen der verschiedenen technischen Maßnahmen und Pläne sowie die Aufsicht darüber, dass die zuständigen Abteilungen diese termingerecht umsetzen. 2. Organisation der Durchführung von Schulungen zur Berufsgesundheit für die Mitarbeiter sowie Überwachung und Kontrolle, ob die Mitarbeiter die persönlichen Schutzausrüstungen korrekt verwenden. 3. Organisation der täglichen Überwachung von berufsbedingten Gesundheitsgefahren, sowie deren Registrierung, Meldung und Dokumentation. 4. Unterstützung der zuständigen Abteilungen bei der Entwicklung von Systemen zur Sicherstellung der beruflichen Gesundheit sowie von Vorschriften für die sichere und gesunde Arbeitsweise. Zudem Überwachung und Kontrolle der Umsetzung dieser Systeme. 5. Es werden regelmäßig Inspektionen vor Ort durchgeführt. Bei unsicheren Bedingungen, die bei diesen Inspektionen festgestellt werden, steht es dem zuständigen Personenkreis zu, Anordnungen zur Beseitigung dieser Mängel zu erteilen oder die Situation umgehend an die Leitungskraft zu melden, damit diese eine Lösung finden kann. 6. Beteiligung an der Untersuchung und Bearbeitung von Unfällen im Zusammenhang mit Berufsgefahren. 7. Verantwortlich für die Erstellung von Unternehmensakten zur Betrieblichen Gesundheitsvorsorge, sowie für Aufzeichnungen, Archivierung und Meldungen. VI. Aufgaben des Leiters der Werkstatt
Der Leiter der Werkstatt arbeitet unter der Leitung seines Vorgesetzten. Seine konkreten Aufgaben sind:
1. Die Maßnahmen zum Schutz vor beruflichen Gefahren im Unternehmen in allen relevanten Bereichen umzusetzen. 2. Organisation von Schulungen und Aufklärungsmaßnahmen zur Berufsgesundheit für die Mitarbeiter dieser Werkstatt sowie Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen. 3. Die Mitarbeiter müssen dazu angehalten werden, strikt nach den Betriebsvorschriften zu arbeiten und sicherzustellen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen ordnungsgemäß verwendet werden. Strenge Verhinderung von Verstößen und riskanten Arbeiten. 4. Es sollen regelmäßig Inspektionen im Bereich der Werkstatt durchgeführt werden. Bei Problemen mit den Geräten sowie den Schutzmaßnahmen in der Werkstatt müssen diese umgehend dem Leitungsteam gemeldet werden, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können. 5. Im Falle eines Unfalls mit beruflichen Gefahren muss dieser umgehend gemeldet werden, und es müssen sofort Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden. 6. Trägt die volle Verantwortung für die Prävention und Bekämpfung von Berufsgefahren in diesem Arbeitsbereich. 7. Verantwortlichkeiten bei der Prävention von Berufsgefahren
1. Teilnahme an Schulungen und Aktivitäten zur Prävention von Berufsgefahren, Erwerb von Kenntnissen in den Bereichen der Berufsgefahrenprävention, Einhaltung aller geltenden Vorschriften und Richtlinien sowie rechtzeitige Meldung von potenziellen Gefahren. 2. Richtiges Gebrauch und Aufbewahren verschiedener Arbeitsschutzmittel, Geräte und Schutzausstattungen. 3. Es dürfen keine regelwidrigen Handlungen ausgeführt werden. Andere Personen, die solche Handlungen begehen, sollten davon abgehalten oder unterbunden werden. Gegenüber regelwidrigen Anweisungen hat man das Recht, diese zu verweigern. Zudem muss man die Unternehmensleitung unverzüglich darüber informieren. 4. Wenn im Arbeitsplatz die Gefahr von berufsgenossenschaftlichen Unfällen besteht, muss dies den Aufsichtsbeamten gemeldet werden. Zudem müssen die Arbeiten eingestellt werden, bis die Gefahr beseitigt ist. II. System zur Mitteilung von Berufsgefahren 1. Wesentliche Punkte bei der Erstellung Klären des Zwecks sowie der Grundlagen des Systems zur Mitteilung von Berufsgefahren. Klare Definition des Umfangs der Information über berufliche Gefahren für die Beschäftigten. Klare Vorgaben bezüglich der Form und Anforderungen bei der Information der Beschäftigten über berufliche Gefahren. Klare Angaben zu den Inhalten, die bezüglich der beruflichen Gefahren mitgeteilt werden müssen (einschließlich: der während der Arbeitszeit auftreten könnten beruflichen Gefahren und deren Folgen, der Schutzmaßnahmen gegen diese Gefahren, sowie der Ergebnisse der Untersuchungen zur Berufsgesundheit vor Beginn der Tätigkeit, während der Tätigkeit und nach Beendigung derselben). 2. Beispiel: System zur Mitteilung von beruflichen Gefahren
Um berufliche Gefahren wirksam vorzubeugen, zu kontrollieren und zu beseitigen sowie um die Gesundheit der Unternehmenmitarbeiter sowie ihre damit verbundenen Rechte zu schützen, wurde dieses System auf der Grundlage der Bestimmungen des „Gesetzes zur Prävention und Bekämpfung von Berufskrankheiten“ sowie der „Vorläufigen Vorschriften zur Überwachung und Verwaltung der beruflichen Gesundheit am Arbeitsplatz“ entwickelt. 1. Unternehmen müssen für ihre Mitarbeiter ein Arbeitsumfeld und -klima schaffen, das den **Berufshygienestandards und Gesundheitsanforderungen** entspricht, sowie Maßnahmen ergreifen, um die Rechte der Arbeitnehmer auf Berufshygiene zu gewährleisten. II. Informationen vor Beginn der Tätigkeit
1. Wenn die Personalabteilung des Unternehmens Verträge mit neuen sowie bestehenden Mitarbeitern abschließt (einschließlich Arbeitsverträge), muss sie über die im Arbeitsprozess auftreten könnten beruflichen Gefahren und deren Folgen, über Maßnahmen zum Schutz vor diesen Gefahren sowie über die damit verbundenen Leistungen ausführlich informieren. Diese Informationen müssen außerdem im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Falls kein Vertrag über die Information der Beschäftigten über berufliche Gefahren mit den tatsächlich beschäftigten Mitarbeitern abgeschlossen wurde, muss dieser gemäß den entsprechenden Vorschriften des Gesetzes und der Verordnungen zur Prävention beruflicher Gefahren nachträglich mit den Mitarbeitern abgeschlossen werden. 2. Während der Dauer des bestehenden Arbeitsvertrags müssen die Personalabteilungen sowie die Abteilungen für Berufsgesundheit des Unternehmens den Mitarbeitern bei einer Änderung ihrer Arbeitsstelle oder ihrer Aufgaben mitteilen, ob es bei der neuen Tätigkeit berufliche Gefahren gibt, von denen im ursprünglichen Arbeitsvertrag keine Rede war. Zudem muss ein zusätzlicher Vertrag über diese beruflichen Gefahren abgeschlossen werden. II. Information vor Ort 1. Das Unternehmen stellt in einer auffälligen Position in der Produktionshalle einen Informationsbord auf. Die Stelle für Arbeitsschutz ist dafür verantwortlich, die Vorschriften und Richtlinien zur Prävention von Berufskrankheiten, die Betriebsanleitungen, die Maßnahmen zum Notfallmanagement bei Unfällen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten sowie die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung der beruflichen Gefährdungsfaktoren im Arbeitsumfeld bekannt zu geben. Die zuständigen Abteilungen stellen rechtzeitig die zu veröffentlichenden Inhalte zur Verfügung. 2. Die Einrichtungen für Arbeitsgesundheitsschutz müssen an gut sichtbaren Stellen an Arbeitsplätzen, an denen gesundheitsschädliche Einflüsse auftreten können, Warnschilder sowie Warnhinweise in chinesischer Sprache anbringen. Die Warnhinweise sollten die Arten der beruflichen Gefahren, deren Folgen sowie Maßnahmen zur Prävention und zum Notfallmanagement enthalten. III. Mitteilung der Untersuchungsergebnisse. Die Mitarbeiter müssen über die Ergebnisse der Untersuchungen zur Berufsgesundheit ordnungsgemäß informiert werden. Bei Verdacht auf berufliche Gesundheitsgefahren muss ihnen umgehend Mitteilung gemacht werden. Wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und um eine Kopie seines Arbeitsgesundheitsdokuments bittet, muss das Unternehmen diese kopieren und ihm sie kostenlos aushändigen. Zudem muss das Unternehmen auf der übergebenen Kopie seine Unterschrift setzen. IV. Die Stellen für die Sicherstellung der Arbeitsgesundheit überwachen, prüfen und leiten regelmäßig oder unregelmäßig die Umsetzung der Vorgaben bezüglich der verschiedenen beruflichen Gefahren, um sicherzustellen, dass das Informationssystem ordnungsgemäß funktioniert. V. Die Stellen für die Betreuung der Arbeitsgesundheit bieten den Mitarbeitern, die mit beruflichen Gefahren in Berührung kommen, vor dem Eintritt in den Job sowie regelmäßig während ihrer Tätigkeit Schulungen und Prüfungen an. Dadurch erlangen alle Mitarbeiter die notwendigen Fähigkeiten zur Prävention und Kontrolle von beruflichen Gefahren. VI. Wenn den Beschäftigten keine vollständigen Informationen gegeben werden, haben diese das Recht, die Ausführung der Arbeiten zu verweigern. Ein Unternehmen darf den Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer nicht kündigen oder beenden, nur weil dieser die Ausführung seiner Aufgaben verweigert. III. System zur Meldung von Berufsgefahren
1. Wichtige Punkte bei der Ausarbeitung
Es sollten der Zweck sowie die Grundlagen des Systems zur Meldung von Berufsgefahren klar definiert werden. Bestimmen Sie die zuständige Abteilung sowie die Verantwortlichen für die Meldung von beruflichen Gefahren. Detaillierte Ausarbeitung des Inhalts der Meldung über berufliche Gefahren: (Orte mit beruflichen Gefahren, betroffene Personen, verwendete Rohstoffe, Herstellungsprozesse, mögliche berufliche Gefahrenfaktoren usw.). Klare Angaben zu Abteilung, Zeitraum, Uhrzeit der Meldung sowie zu den Anforderungen an die Archivierung. 2. Beispiel: System zur Meldung von beruflichen Gefahren
Um die berufliche Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu schützen sowie berufliche Gefahren zu verhindern, wurde auf der Grundlage des „Gesetzes zur Prävention und Bekämpfung von Berufskrankheiten“, der „Vorläufigen Vorschriften zur Überwachung der beruflichen Gesundheit am Arbeitsplatz“ sowie der „Vorschriften zur Meldung von beruflichen Gefahren am Arbeitsplatz“ dieses System entwickelt:
I. Die Meldung von beruflichen Gefahren obliegt in erster Linie den Stellen, die für die Berufsgesundheit zuständig sind. Die entsprechenden Fachabteilungen unterstützen diese Arbeit eng. Zweitens muss das Unternehmen jedes Jahr eine Meldung bei der Behörde für die Überwachung der Arbeitssicherheit einreichen. Die Meldung kann entweder online oder schriftlich erfolgen. Dabei muss das Formular „Anmeldung zu beruflichen Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz“ sorgfältig ausgefüllt und mit dem Firmenstempel versehen werden. Anschließend muss das Formular vom leitenden Mitarbeiter des Unternehmens unterschrieben werden, bevor es bei der Behörde zur Aufbewahrung eingereicht wird. Nach der Aufnahme in die Unterlagen erhält das Unternehmen eine Bestätigung über die Einreichung der Meldung. Drei, der Inhalt der Meldung umfasst hauptsächlich die folgenden Aspekte: 1. Die grundlegenden Informationen über die Produktions- und Betriebsunternehmen ; 2. Informationen zu den Produktionsverfahren, Technologien und Materialien, die berufliche Gesundheitsgefahren mit sich bringen ; 3. Arten, Konzentrationen und Intensitäten der beruflichen Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz ; 4. Anzahl der Personen, die am Arbeitsplatz mit beruflichen Gefahrenfaktoren in Berührung kommen, sowie deren Verteilung ; 5. Ausstattung mit Schutzmaßnahmen gegen berufliche Gefahren sowie persönlichen Schutzausrüstungen ; 6. Management der Arbeitnehmer, die mit beruflichen Gefahrenfaktoren in Berührung kommen ; 7. Weitere Unterlagen, die durch Gesetze, Vorschriften und Regelungen vorgeschrieben sind. IV. Sollten bei den folgenden Punkten erhebliche Veränderungen eintreten, muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Meldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden: 1. Bei Neubauten, Umbauten, Erweiterungen, technischen Modernisierungen oder dem Einführen neuer Technologien muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Bauarbeiten eine Meldung eingereicht werden ; 2. Wenn aufgrund von Veränderungen in der Technologie, in den Herstellungsverfahren oder in den Materialien die ursprünglich gemeldeten beruflichen Gesundheitsgefahren sowie die damit verbundenen Aspekte erheblich verändert werden, muss eine Neumeldung innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Veränderung vorgenommen werden ; 3. Wenn sich der Name der Produktions- oder Geschäftseinheit sowie der gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte ändern, muss dies innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt des Wandels gemeldet werden. 4. Bei Einstellung der Produktions- und Geschäftstätigkeit muss innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Einstellung eine Meldung an die Arbeitsschutzbehörde erfolgen sowie die entsprechenden Verfahren durchgeführt werden. IV. System für Aufklärung, Schulung und Ausbildung im Bereich der Berufsgesundheit 1. Wesentliche Punkte bei der Erstellung: Klärung des Ziels sowie der Grundlagen des Systems für Aufklärung, Schulung und Ausbildung im Bereich der Berufsgesundheit. Festlegung der zuständigen Abteilung und des Verantwortlichen für die Ausbildung im Bereich Arbeitsgesundheit. Klare Festlegung des Inhalts der Schulungen zur beruflichen Gesundheit. Klarlegung des Umfangs der Personen, die für die Aus- und Weiterbildung im Bereich Arbeitssicherheit zuständig sind, der Dauer der Aus- und Weiterbildung sowie der gesamten Ausbildungszeit im Laufe des Jahres. Klare Anforderungen an die Umschulung von Personen, die in der beruflichen Gesundheitsbildung nicht bestanden haben. Bestimmen Sie den Inhalt der Unterlagen zur Aus- und Weiterbildung in Sachen Berufsgesundheit sowie die Frist für deren Aufbewahrung. 2. Beispiel: System zur Schulung und Aufklärung im Bereich der Berufsgesundheit
Um das Bewusstsein und die Fähigkeiten der Mitarbeiter im Umgang mit gesundheitlichen Risiken zu verbessern, werden gemäß den Bestimmungen des „Gesetzes zur Prävention von Berufskrankheiten“ sowie der „Vorläufigen Vorschriften zur Überwachung der Berufsgesundheit am Arbeitsplatz“ sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des jeweiligen Unternehmens Schulungen für die Mitarbeiter durchgeführt. Dabei geht es um die Kenntnisse zu den Vorschriften im Bereich der Berufsgesundheit, zu den geltenden Verfahren, zur richtigen Nutzung von Schutzgeräten gegen berufliche Gefahren sowie zu den persönlichen Schutzausrüstungen. Dieses System wurde daher speziell entwickelt. 1. Die Abteilung für Personalausbildung arbeitet zusammen mit der Abteilung für Arbeitsschutz daran, die Mitarbeiter vor Beginn ihrer Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen während ihrer Arbeitszeit in Sachen Arbeitsschutz auszubilden. Zudem wird versucht, das Wissen über Arbeitsschutz zu verbreiten. Die Mitarbeiter werden dazu angehalten, die Gesetze, Vorschriften und Richtlinien zum Schutz vor Berufskrankheiten einzuhalten. Ebenso erhalten sie Anleitung, wie sie Schutzausrüstungen sowie persönliche Schutzausstattungen richtig verwenden können. II. Die Abteilung für Personalausbildung und Weiterbildung sowie die Abteilung für Arbeitssicherheit sollen gemäß den Anforderungen gesetzlicher Vorschriften, der tatsächlichen Situation des Unternehmens und den Anforderungen der jeweiligen Arbeitsplätze regelmäßig die Bedürfnisse im Bereich der Sicherheitsaufklärung und -schulung ermitteln, entsprechende Pläne dafür erstellen und umsetzen sowie die nötigen Ressourcen bereitstellen. Es sollten Aufzeichnungen über die Sicherheitsschulungen geführt werden, Archive für diese Schulungen erstellt werden, eine hierarchische Verwaltung eingeführt werden sowie die Wirksamkeit der Schulungen bewertet und verbessert werden. III. Aufklärung zum Thema Berufsgesundheit 1. Unternehmen führen regelmäßig Aufklärungsmaßnahmen zum Thema Berufsgesundheit durch – beispielsweise über Informationsbretter, Wandzeitungen, Firmenzeitungen, durch Meetings, Schulungen sowie durch das Anbringen von Plakaten. 2. Die Abteilungs- und Werkstätten sollen durch Vor- und Nachbesprechungen, das Lesen von Sicherheitsinformationen, Erklärungen zu den beruflichen Gesundheitsgefahren an den Arbeitsplätzen sowie durch Schilder und Informationsbretter für die Berufsgesundheit sensibilisieren. IV. Aus- und Weiterbildung im Bereich der Berufsgesundheit (I) Inhalt der Ausbildung 1. Gesetze, Vorschriften und Standards im Bereich der Berufsgesundheit ; 2. Grundlegende Kenntnisse zur Berufsgesundheit ; 3. Systeme zur Sicherstellung der beruflichen Gesundheit sowie Betriebsvorschriften ; 4. Korrekte Verwendung und Wartung von Ausrüstungen zum Schutz vor beruflichen Gefahren sowie von Schutzausstattungen für den persönlichen Gebrauch ; 5. Notfallmaßnahmen im Falle eines Unfalls, grundlegende Fähigkeiten usw ; 6. Beispiele für Unfälle durch berufliche Gefahren. (II) Zielgruppe und Art der Ausbildung 1. Sicherheitsschulungen für die leitenden Angestellten sowie die Mitarbeiter für Arbeitssicherheit: Die Beteiligten nehmen Schulungen in von den zuständigen Aufsichtsbehörden anerkannten Ausbildungsstätten teil und müssen über eine entsprechende Zertifizierung verfügen, um ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen. Je nach Gültigkeitsdauer des Ausweises ist eine Wiederholungsausbildung bei Ablauf erforderlich. 2. Sicherheitsschulung für neue Mitarbeiter im Unternehmen: Alle neuen Mitarbeiter, Personen, die neu eingestellt werden, Studenten aus Hochschulen oder Fachhochschulen, sowie Personen, die zur Ausbildung ins Unternehmen kommen, müssen von der Personalabteilung an die Abteilung für Arbeitssicherheit gemeldet werden. Die Abteilung für Arbeitssicherheit organisiert anschließend eine dreistufige Sicherheitsschulung auf Unternehmensebene, in den Werkstätten und in den Arbeitsgruppen. Erst nach Bestehen der Prüfung dürfen die Mitarbeiter mit der Arbeit beginnen. Die Ergebnisse der Prüfungen werden archiviert. 1) Die Unternehmensaus- und Weiterbildung wird von der Abteilung für Sicherheitsmanagement organisiert. Zu den Ausbildungsinhalten gehören: (1) Die Richtlinien, Politiken und Vorschriften der Partei sowie der Regierung bezüglich der Berufsgesundheit, sowie das Gesetz über die sichere Arbeit, das Gesetz zur Prävention von Berufskrankheiten, die vorläufigen Vorschriften zur Überwachung der Gesundheit am Arbeitsplatz, die Vorschriften zur Meldung von beruflichen Gefahren am Arbeitsplatz sowie die Vorschriften zur Überwachung von Arbeitsschutzmitteln. (2) Ziele des Unternehmens in Bezug auf die sichere Produktion, Organisation der Verwaltung, Umsetzungsmaßnahmen sowie allgemeine Informationen zur Produktionsmethode. (3) Umfassende Sicherheitskenntnisse, Analyse der wichtigsten Gefahrenbereiche in Unternehmen sowie typischer Unfälle und Präventionsmaßnahmen. (4) Die verschiedenen Systeme zur Gewährleistung der beruflichen Gesundheit sowie die allgemeinen Grundsätze der Sicherheitstechnik in Unternehmen. (5) Kenntnisse zur Prävention von beruflichen Gefahren im Unternehmen. 2) Die Sicherheitsschulung auf Betriebsebene wird von der Betriebs-Sicherheitseinheit oder einem hauptberuflichen Sicherheitsbeauftragten durchgeführt. Inhalt der Schulung: (1) Die Organisation der sicheren Produktion sowie die Produktionsabläufe in diesem Betrieb. (2) Die Sicherheitstechnischen Vorschriften, die Vorschriften für die sichere Arbeitsweise sowie die Sicherheitsregeln und -vorschriften in dieser Werkstatt. (3) Die wichtigsten beruflichen Gesundheitsgefahren in dieser Werkstatt sowie die Lehren aus typischen Unfällen und die dazugehörigen Präventionsmaßnahmen. 3) Die Ausbildung der Arbeitsgruppe wird vom Gruppenleiter oder einer dafür bestimmten Person durchgeführt. Die wichtigsten Inhalte sind: (1) Die Produktionsorganisation sowie die Herstellungsabläufe der jeweiligen Arbeitsgruppe. (2) Gefährdungsfaktoren bei der Arbeit in dieser Gruppe sowie Maßnahmen zur Notfallprävention. (3) Vorschriften für den Trage- und Gebrauch von Schutzausrüstung am Arbeitsplatz in dieser Gruppe. (4) Leistungsmerkmale der Hauptgeräte dieser Arbeitsgruppe sowie die Sicherheitsvorschriften und Hinweise zur Vermeidung von Gefahren in den wichtigsten Arbeitsabläufen. (5) Vorschriften für die sicheren Arbeitsabläufe sowie Maßnahmen zur Prävention von Berufskrankheiten in dieser Arbeitsgruppe. (6) Erstellung und Umsetzung eines Meister-Lehrling-Vertrags – mit Garantie für Ausbildung, Fähigkeitsvermittlung und Sicherheit. 3. Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern, die auf neue Positionen versetzt werden oder mit neuen Geräten/Verfahren arbeiten müssen. Alle Mitarbeiter, die auf neue Positionen versetzt werden oder mit neuen Geräten bzw. Verfahren arbeiten müssen, müssen erneut in Sachen Arbeitssicherheit ausgebildet werden. Erst nach bestandener Prüfung dürfen sie mit der Arbeit beginnen. 1) Die Abteilung für Unternehmenssicherheit ist dafür verantwortlich, Schulungen zur beruflichen Gesundheit durchzuführen. Der Inhalt dieser Schulungen entspricht den Anforderungen bezüglich der Sicherheitsausbildung für neue Mitarbeiter im Unternehmen. 2) Mitarbeiter, die mit neuen Geräten und neuen Verfahren arbeiten, müssen von fachkundigen Technikern in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz speziell ausgebildet werden. Erst nach bestandener Prüfung dürfen sie mit der Arbeit beginnen. 3) Die Mitarbeiter müssen über die neuen Geräte sowie die damit verbundenen Gefahrenfaktoren und Schutzmaßnahmen informiert werden. 4. Sicherheitsschulungen für alle Mitarbeiter 1) Das Unternehmen führt jährlich Schulungen zu Themen der Sicherheitsverwaltung sowie zur Gesundheitsschutzpflege für Führungskräfte auf unterer Ebene, Teamleiter sowie speziell ausgebildete Sicherheitskräfte durch. Dabei werden Prüfungen abgehalten, deren Ergebnisse archiviert werden. Es müssen ein Anwesenheitsregister, Unterrichtspläne, Prüfungsblätter sowie eine Liste der Prüfungsergebnisse vorhanden sein. 2) Um das Sicherheitsbewusstsein der Mitarbeiter sowie ihr Bewusstsein für die Prävention und Bekämpfung von Berufsgefahren kontinuierlich zu steigern und das Verantwortungsbewusstsein für Sicherheit zu stärken. Unternehmen müssen jedes Jahr mindestens zwanzig Stunden an Sicherheitsschulungen für ihre Mitarbeiter durchführen. Dabei müssen es geplante Schulungen sein, es müssen Anwesenheitslisten, Schulungsunterlagen, Prüfungsblätter sowie eine Liste mit den Prüfungsergebnissen vorhanden sein. 3) Personen, die gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen, erhalten in der Regel eine Sicherheitsschulung in der Werkstatt – die Dauer dieser Schulung beträgt mindestens einen Tag ; Mitarbeiter, die schwerwiegende Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften begangen haben, erhalten von der Abteilung für Berufsgesundheit des Unternehmens eine Sicherheitsschulung, die mindestens eine Woche dauert. Zudem wird die Durchführung dieser Schulung für diese Mitarbeiter archiviert. 4) Schulungsmethoden: Kombination aus regelmäßiger und unregelmäßiger Ausbildung, unter Verwendung von Unterricht in der Klasse, Anschauen von Videos, Vor-Ort-Schulungen, Teilnahme an von den Vorgesetzten organisierten Schulungen sowie Einladung von Experten ; 5. Schulungszeit: Es gelten die Bestimmungen der „Vorschriften über die Sicherheitsschulung von Produktions- und Betriebsunternehmen“ der Staatlichen Verwaltung für Arbeitssicherheit. VI. Erstellung von Archivunterlagen für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter: 1. Sicherheitsschulungskarten auf drei Ebenen ; 2、Sicherheitstest für Mitarbeiter ; 3. Kopien der entsprechenden Zertifikate zur Ausbildung ; 4. Weitere relevante Unterlagen. 7. Die Hauptverantwortlichen des Unternehmens sowie die Finanzabteilung müssen sicherstellen, dass die Kosten für die Aufklärung und Schulung im Bereich Arbeitsgesundheit bereitgestellt werden. V. System zur Wartung und Instandsetzung von Einrichtungen zum Schutz vor beruflichen Gefahren 1. Wesentliche Punkte bei der Erstellung: Klärung des Zwecks sowie der Grundlagen des Systems zur Verwaltung der Einrichtungen zum Schutz vor beruflichen Gefahren. Festlegung der zuständigen Abteilung und des Verantwortlichen für das Management von Schutzmaßnahmen gegen Berufsgefahren. Die Bezeichnung sowie der Standort und die Stelle der Schutzvorrichtungen gegen Berufsgefahren müssen angegeben werden. Bestimmen Sie die speziell dafür zuständigen Mitarbeiter für die Wartung und Instandsetzung der Einrichtungen zum Schutz vor beruflichen Gefahren. Klare Angaben zu den Leistungsmerkmalen der Schutzmaßnahmen gegen berufliche Gefahren, zu den möglichen beruflichen Gefahren sowie zu den Vorsichtsmaßregeln bei sicheren Bedienung, Wartung und Instandhaltung. Definieren Sie den Wartungs- und Inspektionszyklus für Schutzvorrichtungen gegen berufliche Gefahren. Klare Regelungen zu vorübergehenden Maßnahmen im Falle von Störungen der Schutzvorrichtungen gegen berufliche Gefahren sowie zu den damit verbundenen Meldungspflichten. 2. Beispiel: Regelwerk für die Wartung und Instandsetzung von Einrichtungen zum Schutz vor beruflichen Gefahren
Um zu gewährleisten, dass die Einrichtungen zum Schutz vor beruflichen Gefahren ordnungsgemäß funktionieren und den Arbeitnehmern eine sichere und angenehme Arbeitsumgebung geboten wird, wurde auf der Grundlage der Bestimmungen des „Gesetzes zur Prävention und Bekämpfung von Berufskrankheiten“ sowie der „Vorläufigen Vorschriften zur Überwachung der beruflichen Gesundheit am Arbeitsplatz“ dieses Regelwerk erstellt. I. In den Werkstätten und Abteilungen, in denen es berufsgesundheitlich gefährdende Faktoren gibt, müssen die zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen für die Berufsgesundheit von einer speziell dafür zuständigen Person in der jeweiligen Abteilung gewartet und instand gehalten werden. Zudem müssen entsprechende Aufzeichnungen geführt werden. Zweitens sollten Unternehmen regelmäßig Schulungen zur richtigen Nutzung sowie Wartung der Einrichtungen zum Schutz vor beruflichen Gefahren durchführen. Mitarbeiter sollten die relevanten Kenntnisse im Bereich der Berufsgesundheit erlernen und beherrschen, sich an die Gesetze, Vorschriften und Richtlinien zur Prävention von Berufsgefahren halten sowie die zum Schutz vor Berufsgefahren bestimmten Geräte und persönlichen Schutzausrüstungen richtig verwenden und warten. Bei festgestellten Gefahrenquellen müssen diese umgehend gemeldet werden. Drittens: Es müssen die Vorschriften bezüglich der Wartung der Schutzmaßnahmen gegen berufliche Gefahren sorgfältig eingehalten werden. Die zugehörigen Geräte müssen gründlich gewartet werden, und regelmäßige Selbstkontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Geräte einwandfrei und sicher funktionieren. IV. Die Abteilung für Berufsgesundheit muss gemeinsam mit der Abteilung für Ausrüstungsverwaltung, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedingungen des Unternehmens, Pläne und Strategien zur Inspektion und Wartung der Einrichtungen zum Schutz vor beruflichen Gefahren entwickeln und umsetzen. Zudem müssen regelmäßig die tägliche Überprüfung, Wartung sowie Instandsetzung dieser Einrichtungen überwacht werden, wobei alle relevanten Aufzeichnungen gemacht werden müssen. V. Die Abteilung für Betriebsausrüstung ist in erster Linie für die Wartung der Einrichtungen zur Verhinderung von Berufskrankheiten zuständig. Sobald die Nutzabteilung einen Defekt an der Anlage feststellt, muss sie umgehend die Stromversorgung abschalten und den zuständigen Betriebsmanagementbereich informieren. Es ist nicht zulässig, eigenmächtig Reparaturen durchzuführen. 6. Die Abteilung für Arbeitsgesundheitsschutz führt monatlich eine Überprüfung der Funktionsweise der Einrichtungen zum Schutz vor Berufsunfällen durch. Die Nutzungsabteilungen überprüfen wöchentlich die Funktionsweise dieser Einrichtungen. Die anwesenden Arbeiter dokumentieren täglich den Betriebszustand der Einrichtungen. 7. Bei der Wartung der Schutzausstattung müssen die entsprechenden Betriebsvorschriften strikt eingehalten werden. Gleichzeitig muss eine Überwachung vor Ort gewährleistet werden, sowie die Koordination und Leitung der beteiligten Personen sichergestellt werden. Zudem müssen Sicherheitswarnschilder aufgehängt werden und die Stromversorgung abgeschaltet werden. 8. Nach Abschluss der Wartung und Instandsetzung der Einrichtungen zum Schutz vor beruflichen Gefahren muss die zuständige Abteilung für Wartung und Instandsetzung den Ort wieder in Ordnung bringen. Erst nach Überprüfung und Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen kann die Übergabe an die betreibende Abteilung erfolgen. Dabei müssen beide Parteien unterschreiben. VI. Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer durch Schutzausrüstung 1. Wesentliche Punkte bei der Erstellung: Klärung des Zwecks sowie der Grundlagen der Regelungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstung gegen berufliche Gefahren. Bestimmen Sie die zuständige Abteilung sowie die Verantwortlichen für die Verwaltung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen berufliche Gefahren. Je nach Arbeitsstätte mit beruflichen Gefahren, Tätigkeit und Arbeitsablauf werden die Arten, Spezifikationen und Modelle der persönlichen Schutzausrüstung gegen berufliche Gefahren festgelegt. Klare Festlegung der Gültigkeitsdauer von persönlichen Schutzausrüstungen gegen berufliche Gefahren. Klären Sie, welche Einheiten persönliche Schutzausrüstung gegen berufliche Gefahren kaufen. Klare Qualitätsstandards für die Überprüfung nach dem Kauf, Lagerung, Verteilung, Entnahme sowie für die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen berufliche Gefahren sowie Standards für die tägliche Überprüfung und Entsorgung. 2. Beispiel: Regelwerk zur Verwaltung von Schutzausrüstung für Arbeitnehmer
Um die Bestimmungen des „Gesetzes zur Prävention von Berufskrankheiten“, des „Gesetzes über sichere Arbeitsbedingungen“, der „Vorläufigen Vorschriften zur Überwachung der beruflichen Gesundheit am Arbeitsplatz“, der „Vorschriften zur Überwachung von Arbeitsschutzausrüstung“ sowie der „Verordnungen der Provinz Jiangsu bezüglich sicherer Arbeitsbedingungen“ ordnungsgemäß umzusetzen, die Verteilung und Nutzung von Schutzausrüstung für Arbeitnehmer zu regeln und deren Rechte effektiv zu schützen, wurde dieses Regelwerk erstellt. I. Arbeitsschutzmittel sind öffentliche Güter, die von Unternehmen kostenlos an die Arbeitnehmer zur persönlichen Verwendung und Aufbewahrung ausgehändigt werden. Sie dienen als Hilfsmittel, um die Arbeitnehmer im Produktionsprozess vor beruflichen Gefahren zu schützen oder deren Auswirkungen zu verringern. Sie müssen in physischer Form ausgehändigt werden und dürfen nicht durch Geld oder andere Gegenstände ersetzt werden. Zweitens basieren die Vorgaben für die Ausgabe von Arbeitsschutzmitteln hauptsächlich auf den „Vorgaben für die Ausstattung mit Arbeitsschutzmitteln in der Provinz Jiangsu“ (Version 2007). Für Berufe, die in diesen Vorgaben nicht aufgeführt sind, kann je nach tatsächlichen Bedürfnissen des Unternehmens unter Berücksichtigung ähnlicher Bedingungen bei vergleichbaren Berufen innerhalb des Unternehmens entschieden werden. Drittens müssen die Struktur und das Design der Arbeitskleidung – einschließlich der Arbeitsshirts – den Anforderungen an eine sichere Arbeitsumgebung entsprechen. Sie müssen außerdem mit dauerhaften Sicherheitsmarkierungen ausgestattet sein. Zudem müssen Kragen, Ärmelbündchen sowie Saum fest sitzen. Kleidung für besondere Anlässe sollte keine offenen Taschen haben und kein Metallzubehör enthalten, das das An- und Ausziehen erleichtert und sich den Bewegungen des Körpers bei der Arbeit anpasst. IV. Für Arbeitnehmer, die in mehreren verschiedenen Tätigkeitsbereichen arbeiten, sollten Schutzausrüstungsgegenstände entsprechend ihrer Haupttätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn sie in anderen Tätigkeitsbereichen arbeiten, kann die jeweilige Abteilung einen Antrag stellen, um die benötigte Schutzausrüstung auszuleihen. 5. Wenn sich die Art der Tätigkeit eines Mitarbeiters ändert, müssen die entsprechenden Formalitäten umgehend erledigt werden, damit die Schutzausrüstung für die neue Tätigkeit bereitgestellt werden kann (die Nutzungsdauer der Schutzausrüstung für die vorherige Tätigkeit wird entsprechend verlängert). VI. Wenn Mitarbeiter aus irgendeinem Grund ihre ursprüngliche Produktionsstelle verlassen und nicht mehr in der Produktion tätig sind – und zwar für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten – dann sollte die Gültigkeitsdauer der Schutzausrüstung entsprechend verlängert werden, oder die Ausgabe dieser Ausrüstung sollte eingestellt werden. 7. Für Schutzhelme, Sicherheitsgurte, isolierende Schutzmittel, Gasmasken sowie Staub-/Gifthauben und andere spezielle Schutzausrüstungsgegenstände, die bei der Produktion unbedingt getragen werden müssen, muss ein System zur regelmäßigen Qualitätskontrolle und Wartung eingeführt werden. Vor der Verwendung sollte man darauf achten, alles zu überprüfen. Während der Nutzung ist eine ordentliche Pflege wichtig. Nach der Verwendung sollte man das Produkt weiterhin gut pflegen. Sicherheitshelme, die starken äußeren Einflüssen ausgesetzt waren, sowie Sicherheitsgurte mit Abnutzungserscheinungen oder Mängeln sowie Sicherheitsschuhe mit Durchstichen oder Beschädigungen sollten unabhängig von ihrer Nutzungsdauer umgehend ausgetauscht werden. Ungeeignete oder defekte Schutzausrüstungen dürfen auf keinen Fall verwendet werden. 8. Der Kauf von speziellen Arbeitsschutzmitteln muss auf der Grundlage der Anforderungen am Arbeitsplatz und an der jeweiligen Tätigkeit geplant werden. Die gekauften Produkte müssen den entsprechenden Vorschriften des Gesetzes zur Prävention von Berufskrankheiten sowie den technischen Anforderungen der relevanten Produktstandards entsprechen. Zudem müssen sie über die Sicherheitszeichen und -markierungen der zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit verfügen. Außerdem sind Prüfberichte von zertifizierten Prüfinstituten erforderlich. 9. Personen, die an Orten arbeiten, an denen es zu Brandgefahr, Explosionen, Verbrennungen oder zu Elektrostatik kommen kann, müssen mit speziellen Arbeitsschutzkleidungen ausgestattet sein, die über angemessene Schutzeigenschaften verfügen – beispielsweise brandhemmende Kleidung, Schutzkleidung gegen Säuren und Laugen oder Antistatik-Kleidung. 10. Die zuständigen Abteilungen des Unternehmens sollen die Mitarbeiter in Bezug auf die richtige Verwendung von Schutzausrüstung ausbilden und schulen. Zudem sollten Übungen zur Bewältigung von Notfällen durchgeführt werden, um das Bewusstsein für Sicherheitsmaßnahmen zu stärken. 11. Jede Abteilung oder jedes Einzelperson, die Isolierschutzmittel sowie -werkzeuge erhalten, muss bei der erneuten Ausgabe ein System des Umtauschs von Altem gegen Neues einführen, um die persönliche Sicherheit zu gewährleisten. Abteilungen oder Personen, die nicht zur Nutzung von Isolierwerkzeugen und Schutzausrüstung berechtigt sind, müssen bei Bedarf einen Antrag stellen, damit dieser von den zuständigen Stellen genehmigt wird. 7. System zur regelmäßigen Überwachung von Berufsgefahren 1. Wesentliche Punkte bei der Erstellung: Klärung des Zwecks sowie der Grundlagen des Systems zur regelmäßigen Überwachung von Berufsgefahren. Bestimmen Sie die zuständige Abteilung sowie die Verantwortlichen für die tägliche Überwachung der beruflichen Gefahren. Klare Angaben zu den Personen, die die beruflichen Gefährdungsfaktoren überprüfen, zu den Orten der Überprüfung, zum Überprüfungsintervall, zu den Standards und Gründen für die Überprüfung, zum Inhalt der Überprüfung, zu den verwendeten Geräten, zu den Methoden der Überprüfung sowie zu den Anforderungen an diese Überprüfungen. Ebenso sollen Anforderungen bezüglich der Meldung sowie der Aufbewahrung der Unterlagen festgelegt werden. Klare Regelungen bezüglich der Bewertung und Analyse nach der Untersuchung der beruflichen Gefährdungsfaktoren, der Ergebnisse dieser Bewertung, der Präventions- und Korrekturmaßnahmen sowie der Anforderungen an die Meldung von Informationen und der damit verbundenen Fristen. Klarlegen des Ortes sowie der damit verbundenen Aspekte zur Veröffentlichung der Ergebnisse der Untersuchungen auf berufliche Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz. 2. Beispiel: System zur täglichen Überwachung von beruflichen Gesundheitsgefahren
Um eine effektive Überwachung und Bewertung der beruflichen Gesundheitsgefahren in Unternehmen zu gewährleisten, damit die Intensität oder Konzentration der schädlichen Faktoren am Arbeitsplatz den **Gesundheitsstandards für den Berufsverkehr** entspricht, um berufliche Gesundheitsgefahren wirksam zu verhindern und die Gesundheit der Mitarbeiter effektiv zu schützen, wurde dieses System auf der Grundlage der Bestimmungen des „Gesetzes zur Prävention und Bekämpfung von Berufskrankheiten“ sowie der „Vorläufigen Vorschriften zur Überwachung und Verwaltung der beruflichen Gesundheit am Arbeitsplatz“ entwickelt. 1. Die Stelle für Berufsgesundheit ist dafür verantwortlich, das System zur Überwachung der beruflichen Gefährdungsfaktoren in der jeweiligen Einrichtung umzusetzen und zu überwachen. Zudem ist sie für die Erstellung, Änderung und Umsetzung dieser Regeln zuständig. Zweitens ist die Abteilung für Berufsgesundheitsschutz dafür verantwortlich, dass die verschiedenen Produktionsstätten die Gefahrenfaktoren und -stellen wie Staub, Lärm, hohe Temperaturen sowie Gifte in den Produktionsbereichen ermitteln und identifizieren. Zudem erfolgen regelmäßige Messungen und Bewertungen gemäß den Standards der Berufsgesundheitsschutzvorschriften, um das Ausmaß der Gefahren an jedem Ort festzustellen. Drittens sollten Unternehmen spezielle Personen einsetzen, die für die tägliche Überwachung und Verwaltung zuständig sind. Zudem sollten sie Archive zu den beruflichen Gefahrenfaktoren anlegen und diese sorgfältig aufbewahren. IV. Die Abteilung für Berufsgesundheit ist dafür verantwortlich, mit den Dienstleistern im Bereich der Berufsgesundheit in Kontakt zu treten, um regelmäßig die Gefahrenfaktoren am Arbeitsplatz zu überprüfen und einzuschätzen. V. Unternehmen müssen Arbeitsplätze, an denen berufliche Gefahren bestehen, mindestens einmal jährlich überprüfen lassen sowie alle drei Jahre eine Bewertung des aktuellen Zustands der beruflichen Gefahren durchführen. 6. Die Ergebnisse der Prüfungen und Bewertungen müssen den Arbeitnehmern rechtzeitig mitgeteilt werden, außerdem müssen sie bei den örtlichen Behörden für Arbeitssicherheit hinterlegt werden.
7. Die Personen, die die Prüfungen oder Bewertungen durchführen, müssen beim Betreten des Einsatzortes Schutzhelme, Arbeitskleidung, Schutzhandschuhe, Schutzbrillen sowie Gasmasken und andere notwendige Schutzausrüstungsgegenstände tragen. 8. Bei neuen, umgebauten oder erweiterten Bauvorhaben sowie bei technischen Modernisierungsprojekten, bei denen eine Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer bestehen kann, müssen gemäß den geltenden Vorschriften eine Vorabbewertung der beruflichen Gesundheitsgefahren, die Planung von Maßnahmen zum Schutz vor Berufskrankheiten sowie eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durchgeführt werden. 9. Wenn die Testergebnisse zeigen, dass die Konzentration oder Intensität der berufsbedingten Gefahrenfaktoren am Arbeitsplatz die Grenzwerte für die berufliche Exposition überschreitet, müssen umgehend wirksame Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Bei Maßnahmen, deren Umsetzung schwierig ist, muss ein Plan erstellt werden, um die Probleme innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. 10. Vor der Inbetriebnahme sowie nach umfangreichen Wartungsarbeiten an den Geräten müssen die Konzentrationen oder Intensitäten der schädlichen Stoffe überprüft und bewertet werden. 11. Die Abteilung für Berufsgesundheit muss einen jährlichen Überprüfungsplan sowie ein Budget für die entsprechenden Ausgaben erstellen. Die Finanzabteilung ist dafür verantwortlich, dass die notwendigen Mittel für die Überprüfungen bereitgestellt werden. 8. System zur Verwaltung der Unterlagen zur beruflichen Gesundheitsüberwachung der Beschäftigten 1. Wesentliche Punkte bei der Erstellung: Klärung des Zwecks sowie der Grundlagen des Systems zur Verwaltung der Unterlagen zur beruflichen Gesundheitsüberwachung der Beschäftigten. Es müssen die zuständigen Abteilungen sowie die Verantwortlichen für die Erstellung der Unterlagen zur beruflichen Gesundheitsüberwachung der Beschäftigten festgelegt werden. Klärung der Dokumente, Unterlagen und relevanten Aufzeichnungen für die Berufsgesundheitsüberwachung der Beschäftigten. Gemäß den Vorschriften wird die Dauer der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Akten zur Berufsgesundheitsüberwachung der Beschäftigten festgelegt. Klarstellung der entsprechenden Bestimmungen bezüglich der Anforderung durch Beschäftigte an ihre eigene Akte zur Überwachung der Arbeitsgesundheit beim Verlassen des Betriebs oder Unternehmens. 2. Beispiel: System zur Verwaltung der Akten zur Arbeitsgesundheitsüberwachung von Beschäftigten
Zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht, die Arbeitsgesundheitsüberwachung bei Beschäftigten durchzuführen, die berufsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, zur Regulierung der Arbeiten im Bereich der Arbeitsgesundheitsüberwachung, zur Stärkung des Managements dieser Überwachung sowie zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter wird dieses System gemäß den Anforderungen von Gesetzen und Vorschriften wie dem „Gesetz zum Schutz vor Berufskrankheiten“ und den „Vorläufigen Bestimmungen zur Überwachung der Arbeitsgesundheit am Arbeitsplatz“ unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen erstellt. 1. Die Abteilung für Berufsgesundheit im Unternehmen organisiert, unter Berücksichtigung der Art der beruflichen Gefährdungsfaktoren sowie des Ausmaßes der Exposition gegenüber diesen Faktoren, in enger Abstimmung mit den Vorgaben der „Technischen Richtlinien für die Überwachung der Berufsgesundheit“, dass die Mitarbeiter, die mit beruflichen Gefährdungsfaktoren in Berührung kommen, regelmäßig von zertifizierten Einrichtungen für Berufsgesundheitsdienste untersucht werden. Wenn Mitarbeiter eine arbeitsbedingte Gesundheitsuntersuchung durchlaufen, gilt das als normale Arbeitspräsenz. Zweitens: Es sollen Vor-Ort-Gesundheitsuntersuchungen durchgeführt werden bei neu eingestellten Mitarbeitern, die mit beruflichen Gesundheitsgefahren in Berührung kommen werden (einschließlich solcher, die auf diese Arbeitsplätze versetzt werden), sowie bei Mitarbeitern, die Arbeiten ausführen müssen, für die besondere gesundheitliche Anforderungen gelten. Neue Mitarbeiter müssen nach Bestehen einer Berufsgesundheitsuntersuchung arbeiten dürfen, wenn sie mit beruflichen Gefahrenfaktoren in Berührung kommen. Drittens sollten bei den Mitarbeitern, die mit beruflichen Gesundheitsgefahren in Berührung kommen, mindestens einmal jährlich regelmäßige Untersuchungen zur Überwachung ihrer Gesundheit durchgeführt werden. Zudem sollten bei Personen mit Auffälligkeiten weitere Untersuchungen sowie geeignete Behandlungen angeordnet werden. Die Abteilungen für berufliche Gesundheitsschutzfragen sowie die Personalabteilungen sind dafür verantwortlich, die Liste der Mitarbeiter zu überprüfen, einen Plan für die Gesundheitsuntersuchungen zu erstellen und diesen umzusetzen. IV. Bei Mitarbeitern, die ihre Stelle verlassen und dabei mit beruflichen Gesundheitsgefahren in Berührung kommen, muss die Personalabteilung dies der Abteilung für Berufsgesundheit melden. Gemeinsam soll dann eine vor dem Ausscheiden durchgeführte Berufsgesundheitsuntersuchung organisiert werden. Ohne eine solche Untersuchung darf der Arbeitsvertrag nicht beendet oder aufgelöst werden. V. Mitarbeiter, bei denen bei der Gesundheitsuntersuchung berufsspezifische Kontraindikationen oder gesundheitliche Schäden festgestellt werden, die mit der Ausübung des Berufs zusammenhängen, sollten von ihrer ursprünglichen Arbeitsstelle entfernt und angemessen umgesetzt werden ; Sollten gesundheitliche Schäden festgestellt werden oder eine erneute Untersuchung erforderlich sein, muss dem Mitarbeiter dies umgehend mitgeteilt werden. Zudem muss die erneute Untersuchung oder die medizinische Beobachtung/Behandlung zu dem von der Untersuchungseinrichtung vorgeschriebenen Zeitpunkt durchgeführt werden. 6. Bei Personen, bei denen ein Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, muss gemäß den Vorschriften eine Meldung an die örtlichen Arbeitsschutz- und Gesundheitsbehörden erfolgen. Zudem müssen sie gemäß den Anforderungen der Untersuchungsstelle einer Diagnose bezüglich der Berufskrankheit oder einer medizinischen Beobachtung unterzogen werden. 7. Falls im Prozess der Herstellung und Wartung von Geräten die berufsbedingten Gesundheitsgefahren erheblich überschritten werden, müssen die zuständigen Stellen für Arbeitsgesundheit individuelle Schutzmaßnahmen ergreifen sowie rechtzeitig Gesundheitsuntersuchungen und medizinische Beobachtungen für die Arbeitnehmer durchführen, die akuten berufsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind oder sein könnten. 8. Die Abteilungen für die Betriebsgesundheit müssen Akten über den Gesundheitszustand der Mitarbeiter sowie Akten zur Verwaltung der Betriebsgesundheit erstellen und diese gemäß den Vorschriften ordnungsgemäß aufbewahren. Zudem müssen sie sich den Überprüfungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden unterziehen. Die Akten zur Arbeitsgesundheitsüberwachung der Mitarbeiter sollten folgende Inhalte umfassen: 1. Berufsgeschichte, Vorgeschichte sowie Geschichte der Exposition gegenüber berufsbedingten Gesundheitsgefahren des Arbeitnehmers ; 2. Ergebnisse der Überwachung der berufsbedingten Gesundheitsgefährdungsfaktoren am jeweiligen Arbeitsplatz ; 3. Bericht über die Ergebnisse der Arbeitsgesundheitsuntersuchungen und deren Bearbeitung ; 4. Gesundheitsdaten der Arbeitnehmer, wie z. B. Diagnose und Behandlung von Berufskrankheiten. 5. Mitteilung über den Arbeitsvertrag sowie Unterlagen zur Bewertung der Aus- und Weiterbildung
6. Weitere benötigte Unterlagen
Unterlagen zur Überwachung der beruflichen Gesundheit des Unternehmens
1. Vollmacht für die Durchführung von Tests, Organisation von Gesundheitsuntersuchungen für Mitarbeiter sowie Beauftragung von medizinischen Einrichtungen ; 2. Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen zur Berufsgesundheit sowie Bewertungsbericht ; 3. Diagnosebericht über Berufskrankheiten ; 4. Aufzeichnungen über die Behandlung und Unterbringung von Personen, die unter berufsspezifischen Gesundheitsgefahren leiden, von Personen mit berufsspezifischen Kontraindikationen sowie von Arbeitnehmern, bei denen bereits berufsbedingte Gesundheitsschäden aufgetreten sind ; 5. Das Unternehmen stellt im Rahmen der beruflichen Gesundheitsüberwachung weitere Unterlagen sowie Dokumente zur Aufbereitung der Aufzeichnungen der Berufsgesundheitsuntersuchungsstellen bereit. 6. Verbesserungen von Geräten und Anlagen, Beseitigung von Sicherheitsmängeln usw. 9. Unternehmen dürfen Arbeitnehmer, die keine berufsgesundheitlichen Untersuchungen hinter sich haben, nicht mit Arbeiten beauftragen, bei denen sie Berufskrankheiten ausgesetzt sein können ; Minderjährige Arbeiter dürfen nicht bei Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie beruflichen Gefahren ausgesetzt sind ; Frauen, die schwanger sind oder stillen, dürfen nicht mit Arbeiten beauftragt werden, die für sie selbst sowie für das Fötus oder Baby schädlich sein können ; Arbeitnehmer mit beruflichen Kontraindikationen dürfen nicht bei den ihnen verbotenen Tätigkeiten eingesetzt werden. 10. Die Kosten für arbeitsbedingte Gesundheitsuntersuchungen, Nachuntersuchungen, medizinische Beobachtung sowie die Behandlung von Berufskrankheiten werden von dem Unternehmen übernommen. 11. Einführung eines Systems zur Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen für die Mitarbeiter, die nach Unfällen mit beruflichen Gefahren bei den Rettungsarbeiten eingesetzt werden. 9. Richtlinien für die berufliche Gesundheit am Arbeitsplatz 1. Wesentliche Punkte bei der Erstellung: Klärung des Arbeitsplatzes und seiner Art. Es sollen die Gefährdungsfaktoren an den jeweiligen Arbeitsplätzen, ihre Ursachen, Schutzmaßnahmen, Notfallmaßnahmen, die Sicherheitsvorschriften für die Arbeit an diesen Plätzen sowie die Pflegehinweise klar definiert werden. Beim Verfassen sollte man sich an die folgenden Informationen halten: Erstens müssen bei den Geräten, die von einer Einheit gekauft werden und potenzielle berufliche Gesundheitsgefahren mit sich bringen können, Bedienungsanleitungen in chinesischer Sprache vorhanden sein. Zudem sollten an auffälligen Stellen Warnhinweise sowie entsprechende Warnbeschreibungen in chinesischer Sprache angebracht sein. Die Warnhinweise sollten die Leistungsmerkmale der Anlage, mögliche berufliche Gesundheitsgefahren, Vorsichtsmaßnahmen bei der sicheren Bedienung und Wartung sowie Schutzmaßnahmen gegen berufliche Gesundheitsgefahren enthalten. Zweitens müssen bei den von Unternehmen gekauften Stoffen, die potenziell berufliche Gesundheitsgefahren mit sich bringen können, Aufschriften in chinesischer Sprache vorhanden sein. In diesen Aufschriften sollten die Eigenschaften des Produkts, seine Hauptbestandteile, die vorhandenen schädlichen Faktoren, die möglichen Schäden sowie Hinweise zur sicheren Verwendung und zu Maßnahmen zum Schutz vor beruflichen Gesundheitsgefahren sowie zu Notfallmaßnahmen aufgeführt werden. Die Verpackungen von Produkten, die Chemikalien oder andere Materialien enthalten können, die berufliche Gesundheitsgefahren mit sich bringen, müssen mit Warnhinweisen sowie chinesischen Warnbeschreibungen ausgestattet sein. (Für alle Arbeitsplätze mit beruflichen Gesundheitsgefahren müssen entsprechende Betriebsanleitungen erstellt werden.) 2. Beispiel: Betriebsanleitung für die Arbeit mit flüssigem Ammoniak im Hinblick auf die Berufsgesundheit. 1. Die Mitarbeiter, die Ammoniak zuführen, müssen eine spezielle Ausbildung absolviert haben und nach bestandener Prüfung einen Berechtigungsschein erhalten, um arbeiten zu dürfen ; 2. Die Mitarbeiter, die Ammoniak einbringen, müssen unbedingt das Konzept der Prävention in den Vordergrund stellen und Vorbeugungs- sowie Rettungsmaßnahmen kombinieren. Zudem müssen sie die Betriebsvorschriften strikt befolgen und die Schutzmaßnahmen verstärken ; 3. Die Bediener müssen die Eigenschaften von Ammoniak sowie seine toxischen Wirkungen und Symptome einer Vergiftung kennen. Zudem müssen sie die wichtigsten Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung kennen (Auszug aus der Tabelle mit den Eigenschaften von Ammoniakgas) ; 4. Die Arbeiter müssen in einer windgeschützten Position arbeiten. Falls sie sich unwohl fühlen, sollen sie sofort mit der Arbeit aufhören und den Ort verlassen ; 5. Die Ammoniakflaschen müssen ordnungsgemäß untergebracht werden. Es ist strengstens verboten, sie der direkten Sonneneinstrahlung auszusetzen. Der Ort, an dem die Ammoniakflaschen aufbewahrt werden, muss gut belüftet sein, und die Wege müssen frei bleiben ; 6. Die Ventile der Ammoniakflaschen müssen mit Schutzkappen ausgestattet sein, um Schäden durch Stöße zu vermeiden und Lecks zu verhindern ; 7. Vor Ort bei der Ammoniakzufuhr müssen Schutzausrüstung für Notfälle, Rettungsmittel sowie Wasserquellen vorhanden sein ; 8. Wenn das Ammoniak-System zur Wartung stillgelegt wird, muss es zunächst gründlich gereinigt werden. Zudem müssen Schutzausrüstungen getragen werden, bevor mit der Wartung begonnen werden kann ; 9. Notrufnummer. Arbeitsanweisungen für die Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Lackierarbeit: Die Mitarbeiter, die mit der Lackierarbeit betraut sind, müssen eine entsprechende Ausbildung absolvieren und eine Prüfung bestehen, bevor sie ihre Arbeit aufnehmen dürfen. Es ist notwendig, die Kenntnisse im Bereich der Berufsgesundheit und -sicherheit sowie die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu beherrschen. Zudem sollte man über grundlegende Kenntnisse bezüglich der Eigenschaften der verwendeten Farben sowie der Hygienemaßnahmen verfügen. 1. Die Herstellung der Farbe muss in einem speziell dafür vorgesehenen Raum erfolgen. Während des Herstellungsprozesses muss zunächst die Lüftung angeschaltet werden, bevor mit der Arbeit begonnen wird. Nach Abschluss der Herstellung sollte die Lüftung weitere 3 bis 5 Minuten weiterlaufen, bevor sie ausgeschaltet wird. 2. Die Beschichtungsarbeiten müssen in einer Spritzlackierkabine oder einem Spritzlackierraum durchgeführt werden. Zu Beginn der Beschichtung sollten die Arbeiter die Arbeitsumgebung sowie die Geräte überprüfen. Nachdem sichergestellt wurde, dass alle Bedingungen erfüllt sind, sollte zunächst die Lüftungsanlage eingeschaltet werden. Nach Abschluss der Sprüharbeiten soll die Lüftungsanlage weiterhin 5 bis 10 Minuten lang in Betrieb bleiben. 3. Nach Abschluss der Misch- und Auftragsarbeiten für jede Charge muss die Arbeitsstelle gründlich gereinigt werden. Die verwendeten Abfälle müssen in speziellen Behältern gesammelt werden; es darf nichts achtlos herumliegen lassen. Es sollte weder Benzin noch große Mengen an organischen Lösungsmitteln direkt auf den Boden gesprüht werden, um Rückstände von Farbe zu beseitigen. 4. Lacke sowie organische Lösungsmittel müssen versiegelt aufbewahrt werden und in speziellen Lagerräumen gelagert werden. Verbleibende oder überschüssige Farben sollten nicht direkt in die Abwasserkanäle geleitet werden. Die Entsorgung von Abfällen muss den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. 5. Die Hersteller müssen den Mitarbeitern, die mit der Lackierarbeit beschäftigt sind, gemäß den Vorgaben der **Norm GB/T11651** Schutzausrüstung zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass diese Schutzausrüstung weiterhin wirksam ist. 6. Falls die Mitarbeiter, die mit dem Auftragen beschäftigt sind, Schwindel oder Übelkeit verspüren, sollen sie sofort mit der Arbeit aufhören und an einen gut belüfteten Ort gehen, um dort zu ruhen. Bei schwereren Symptomen sollte man sie umgehend ins Krankenhaus bringen, damit sie untersucht werden können. 7. Sollten Farben oder organische Lösungsmittel versehentlich in die Augen gelangen, müssen diese umgehend mit viel Wasser gespült werden. Bei Bedarf ist umgehend ein Arzt aufzusuchen. Nach Kontakt mit der Haut sollte sie umgehend mit Seife und Wasser gereinigt werden. 8. An Orten, an denen Lackierarbeiten durchgeführt werden, müssen gemäß den Anforderungen der **Standards GBZ1 und GBZ2** regelmäßig die giftigen und schädlichen Stoffe überprüft werden, die die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden können. Sollten die Werte die zulässigen Grenzen überschreiten, müssen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. 9. An den Produktionsstätten müssen gemäß den Anforderungen der **Norm GBZ158** Warnschilder für berufliche Gesundheitsgefahren aufgestellt werden. Arbeitsanweisungen für die Arbeit im Bereich der Säurereinigung – Gesundheitsschutz
1. Vor Beginn der Arbeit muss die Belüftung zunächst 15 Minuten lang in Betrieb sein. Zudem müssen Werkzeuge und Halterungen überprüft werden, sowie geprüft werden, ob die Geräte sowie die Belüftung ordnungsgemäß funktionieren. Bei Problemen müssen diese umgehend repariert oder ersetzt werden. Vor der Arbeit müssen die vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungsgegenstände getragen werden. 2. Die Säurebadschüsseln müssen über eine eigenständige Lüftungsanlage verfügen. Sowohl bei der Herstellung der Säure als auch während des Ätzens muss die Lüftung anlaufen, um eine gute Belüftung zu gewährleisten. 3. Beim Transport von Säuren oder beim Einfüllen von Säuren in Behälter sollten spezielle Tragevorrichtungen und Halterungen verwendet werden, und das Einfüllen sollte langsam erfolgen, um Spritzer zu vermeiden. Wenn in einem Entgratungstank, dessen Rand über dem Boden liegt, gearbeitet wird, darf man nicht auf dem Rand des Tanks stehen. Das Überspringen der Säuregrube ist streng verboten. 4. Bei der Herstellung der Säurelösung darf nicht allein gearbeitet werden. Zunächst muss Wasser in den Behälter gefüllt werden, anschließend soll die Säurelösung langsam in den Behälter eingefüllt werden. Bei der Herstellung einer Mischsäure wird zunächst Wasser in den Behälter gefüllt, anschließend Säurechlorid hinzugefügt, danach Salpetersäure und zuletzt Schwefelsäure. Die Herstellungsreihe darf auf keinen Fall umgekehrt werden. In der Nähe des Schlitzes sollten die notwendigen Spülvorrichtungen vorhanden sein. 5. Das Werkstück sollte möglichst langsam in die Flüssigkeit eingeführt werden. Es ist strengstens verboten, basische Stoffe in die Säurebehälter zu bringen. Beim Arbeiten über der Oberfläche der Mulde sollte diese abgedeckt werden. Bei der Arbeit sollte man auf die Windrichtung achten, saure Dämpfe meiden und vermeiden, den Kopf über die Säurebehälter zu heben. 6. Während des Ätzwertschritts muss streng auf die in den Verfahrensanleitungen vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Temperatur, Konzentration und Zeit geachtet werden. Die nach der Säuberung behandelten Werkstücke müssen unverzüglich gründlich gereinigt werden, und die Säure auf der Oberfläche der Werkstücke muss gemäß den Vorgaben des Herstellers neutralisiert werden. 7. Wenn die mit Säure bearbeiteten Werkstücke in die Schale fallen, müssen sie mit einem Werkzeug mit langer Griffstange herausgeholt werden. Es ist streng verboten, sie mit bloßen Händen zu berühren. 8. Bei Störungen in der Belüftung für die Mischsäurereinigung darf nicht gearbeitet werden. Arbeitsanweisungen für die Arbeit mit Phosphatierungsmitteln – Gesundheitsschutzvorschriften: 1. Schalten Sie vor der Arbeit die Lüftungsanlage ein. Tragen Sie die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen. 2. Bei der Nachfüllung von Wasser in die chemischen Entfettungsbecken und Säurebecken während des Betriebs muss dieses über Gummischläuche aus einer Entfernung langsam zugeführt werden. 3. Die Betriebstemperatur des Öltanks darf 120 °C nicht überschreiten. 4. Beim Herstellen verschiedener Lösungen muss man die Eigenschaften der Chemikalien kennen und sie in dem richtigen Verhältnis sowie in der vorgeschriebenen Reihenfolge langsam hinzufügen. 5. Chemikalien und brennbare Stoffe müssen an bestimmten Orten aufbewahrt werden, und es muss jemand sein, der dafür verantwortlich ist. Stark giftige Stoffe müssen von zwei Personen gemeinsam verwahrt werden. 6. In der Umgebung des Trockners dürfen auf keinen Fall brennbare Stoffe aufbewahrt werden. 7. Das Werkstück soll mit Hilfe von Hebevorrichtungen oder Werkzeugen langsam in das Gefäß abgesenkt werden, damit es allmählich in die Flüssigkeit eintaucht – dadurch wird verhindert, dass chemische Lösungen spritzen. In der Nähe des Kanals sind die notwendigen Spülvorrichtungen vorhanden. Arbeitsanweisungen für die Arbeit in Reaktoren – Gesundheitsschutzvorschriften
I. Betriebsanweisungen
1. Vor dem Starten
(1) Überprüfen Sie, ob der Innenraum des Reaktors, der Rührer, die drehbaren Teile, die Zubehörgeräte, die Anzeigegeräte, die Sicherheitsventile sowie die Leitungen und Ventile den Sicherheitsanforderungen entsprechen. (2) Prüfen, ob Wasser, Strom und Gas den Sicherheitsanforderungen entsprechen. 2. Während der Fahrt: (1) Vor dem Zudosieren sollte der Rührer eingeschaltet werden. Wenn kein ungewöhnliches Geräusch zu hören ist und der Rührer einwandfrei funktioniert, kann das Material in den Behälter gegeben werden. Die zuzugebende Menge darf die im Verfahren vorgegebene Menge nicht überschreiten. (2) Bevor der Dampfventil geöffnet wird, sollte zunächst das Rücklaufventil und danach das Zuluftventil geöffnet werden. Der Dampfventil sollte langsam geöffnet werden, damit die Umhüllung schrittweise vorgewärmt werden kann. Der Druck in der Umhüllung darf den festgelegten Wert nicht überschreiten. (3) Die Dampfventile und die Kühlventile dürfen nicht gleichzeitig geöffnet werden. Während Dampf durch die Leitungen fließt, ist es verboten, darauf einzuschlagen oder sie zu berühren. (4) Beim Öffnen der Kühlmittelventile sollte zuerst das Rückflussventil geöffnet werden, anschließend das Zulieferventil. Der Druck des Kühlmittels darf weder unter 0,1 Megapascal noch über 0,2 Megapascal liegen. (5) Bei Wasserturbenvakuumpumpen muss zuerst die Pumpe gestartet werden, bevor Wasser zugeführt wird. Beim Stoppen der Pumpe muss zunächst die Pumpe abgeschaltet werden, anschließend das Wasser. Zudem muss das Wasser, das sich in der Pumpe angesammelt hat, abgeleitet werden. (6) Überprüfen Sie ständig den Betriebszustand der Anlage. Sollten Abweichungen festgestellt werden, muss die Anlage gestoppt und gewartet werden. (7) Bei der Reinigung von Titan-Epoxy-(Emaillierungs-)Anlagen darf man die Behälter nicht mit alkalischem Wasser reinigen – Achtung, um die Emaillierung nicht zu beschädigen. 3. Nach dem Anhalten: (1) Die Rührbewegung stoppen, die Stromversorgung abschalten und alle Ventile schließen. (2) Beim Entnehmen des Topfes muss die Stromversorgung des Rührers abgeschaltet werden, ein Warnschild angebracht werden und eine Person muss zur Überwachung eingeteilt werden. (3) Die Reaktorkessel müssen gemäß den Anforderungen an Druckbehälter regelmäßig technisch überprüft werden. Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, darf der Kessel nicht in Betrieb genommen werden. II. Schutzmaßnahmen gegen berufliche Gefahren: 1. Schutz von Baumaschinen: Die Lüftungsanlagen müssen in gutem Zustand sein, ordnungsgemäß funktionieren und über die notwendigen Reinigungsgeräte verfügen. 2. Persönliche Schutzausrüstung: Beim Beladen müssen Arbeitshandschuhe, Schutzbrillen sowie Gasmasken und andere persönliche Schutzausrüstungsgegenstände getragen werden. Sie müssen gemäß den Vorgaben verwendet und rechtzeitig ausgetauscht werden ; 3. Vorschriften bezüglich Belohnungen und Strafen: Bei Mitarbeitern, die gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit verstoßen, haben die Leiter der Bau- und Produktionsabteilungen das Recht, diese Korrekturen vorzunehmen. Je nach Schwere des Verstoßes wird ein Verwarnungsschreiben ausgestellt sowie eine Geldstrafe verhängt, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen ; 4. Vor Ort behandeln: Sollten Chemikalien auf die Haut oder die Augen gelangen, sollte man diese sofort 10–15 Minuten lang mit klarem Wasser abspülen und anschließend ins Krankenhaus bringen, um dort behandelt zu werden. 5. Anhang: Eigenschaften der relevanten Chemikalien, Gefahrenfaktoren sowie wichtige Maßnahmen zur Prävention (Bekämpfung). Vorschriften für die Gesundheits- und Sicherheitshygiene in Tanklagern 1. Die Mitarbeiter des Tanklagers müssen ihre Arbeitsplätze streng einhalten; Personen, die nicht zum Personal des Tanklagers gehören, dürfen keinen Zutritt haben. 2. Das Mitführen von Zündquellen, Feuerzeugen sowie anderen brennbaren und explosiven Stoffen ist streng verboten. Im Lagerbereich ist das Rauchen sowie das Anzünden von Feuerwerk untersagt. Es ist strengstens verboten, brennbare, explosive Stoffe sowie Sprengstoffe und druckfeste Behälter aufzubewahren. 3. Es ist nicht erlaubt, nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte zu verwenden. Offenes Licht ist streng verboten. 4. In der Tankstelle muss der Motor des Fahrzeugs ausgeschaltet sein. Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht verlassen, und es ist verboten, zu rauchen. 5. Es ist verboten, Schuhe mit eisernen Sohlen oder Nägeln in die Tankstelle zu tragen. Ebenso ist es verboten, mit Hämmern oder anderen metallischen Gegenständen im Bereich der Tankstelle herumzuschlagen – um Funken zu vermeiden, die wiederum ein Feuer auslösen könnten. 6. Die Mitarbeiter im Öldepot müssen die Verwendung der verschiedenen Feuerlöscher beherrschen. Im Falle eines Brandes müssen sie sofort die Feuerlöscher einsetzen, um den Brand zu löschen – und dabei ruhig bleiben. 7. Die elektrischen Geräte sowie die Brandbekämpfungsausrüstung in den Öllagern müssen regelmäßig überprüft und gewartet werden. 8. Es muss jemand sein, der regelmäßig Sicherheitskontrollen durchführt. Bei jedem Kontrollgang müssen eventuelle Probleme umgehend behoben werden. Große Probleme müssen rechtzeitig gemeldet werden. 9. Die Mitarbeiter des Öllagers müssen bei der Arbeit die Sicherheitsvorschriften einhalten und sich gegenseitig überwachen. Verstöße gegen die Betriebsvorschriften müssen umgehend unterbunden werden. X. System zur Verwaltung gefährlicher Tätigkeiten (I) System zur Verwaltung des Schutzes bei Arbeiten mit Staub 1. Wesentliche Punkte für die Erstellung: Klärung des Zwecks sowie der Grundlagen des Systems zur Verwaltung des Schutzes bei Arbeiten mit Staub. Es müssen die zuständigen Abteilungen sowie die Verantwortlichen für die Verwaltung des Schutzes bei der Arbeit mit Staub festgelegt werden. Ermittlung der Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe sowie der Ursachen für Staubentstehung und der Schutzmaßnahmen. Die Gefahren und das Ausmaß von Arbeiten mit Staub klar definieren. Klare Schutzmaßnahmen und Verwaltungsregelungen für Arbeiten mit Staub festlegen. 2. Beispiel: Regelwerk zur Sicherheit bei der Arbeit mit Staub
Um die Sicherheit bei der Arbeit mit Staub in unserem Unternehmen zu gewährleisten, den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Mitarbeiter sicherzustellen sowie die Verwaltung im Unternehmen zu standardisieren und zu institutionalisieren, wurde dieses Regelwerk auf der Grundlage der Anforderungen von Gesetzen und Vorschriften wie dem „Gesetz zur Prävention von Berufskrankheiten“ sowie den „Vorläufigen Vorschriften zur Überwachung der Arbeitsplatzgesundheit“ erstellt. 1. Diese Vorschriften gelten für alle Mitarbeiter des Unternehmens sowie für externe Arbeiter. 2. Die Abteilung für Berufsgesundheit ist dafür verantwortlich, das System zur Sicherstellung des Schutzes bei der Arbeit mit Staub in der jeweiligen Einrichtung umzusetzen und zu überwachen. 3. Unternehmen sollten umfassende Präventionsmaßnahmen ergreifen, die Arbeitsbedingungen ständig verbessern und das Leben sowie die Gesundheit der Mitarbeiter schützen. 4. Es muss sichergestellt werden, dass die Staubabsorptionsanlagen in den Produktionsräumen ordnungsgemäß funktionieren. Die Mitarbeiter müssen dazu angehalten werden, geeignete Schutzmasken zu tragen, um eine gesunde Arbeitsumgebung zu gewährleisten. 5. In den Produktionsräumen muss eine gute Belüftung gewährleistet werden. An Orten, an denen Staub entstehen kann, müssen Sicherheitswarnschilder angebracht werden. 6. Unternehmen, in denen Staub entsteht, sollten eine Fachfirma für Arbeitsschutztechnik beauftragen, mindestens einmal jährlich Prüfungen durchzuführen sowie alle drei Jahre eine Bewertung der aktuellen Situation bezüglich der beruflichen Gesundheitsgefahren durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen und Bewertungen müssen veröffentlicht werden.
7. Im Produktionsprozess sollte schrittweise auf Automatisierung, Kontinuität und geschlossene Systeme zurückgegriffen werden, um die Entstehung von Staub zu verringern. 8. Arbeitsplätze mit Staub müssen regelmäßig gereinigt werden, damit sie sauber bleiben. 9. Unternehmen müssen die notwendigen Erste-Hilfe-Ausrüstungen und Medikamente bereitstellen, einen Notfallplan für Unfälle durch berufliche Gefahren erstellen und regelmäßig Übungen durchführen. 10. Unternehmen sollten dafür sorgen, dass die Mitarbeiter, die mit Staub arbeiten, einer beruflichen Gesundheitsuntersuchung unterzogen werden, und sollten außerdem Akten über den beruflichen Gesundheitszustand der Mitarbeiter führen. 11. Die Behandlung und Diagnose von Berufskrankheiten erfolgt gemäß den **relevanten Vorschriften und Standards**. Bei Verdachtsfällen oder bereits diagnostizierten Fällen von Berufskrankheiten ist eine aktive Behandlung erforderlich. (II) Regelung zum Schutz bei der Arbeit mit Giftstoffen 1. Wesentliche Punkte bei der Erstellung: Klärung des Zwecks sowie der Grundlagen der Regelung zum Schutz bei der Arbeit mit Giftstoffen. Die zuständige Abteilung sowie die Verantwortlichen für das Management des Schutzes bei Arbeiten mit Giftstoffen müssen klar festgelegt werden. Bestimmung der Arbeitsplätze mit giftigen Stoffen, Verfahren, Entstehungsgründe sowie Schutzmaßnahmen. Die Gefahren und das Ausmaß der Arbeit mit giftigen Stoffen müssen klar definiert werden. Klare Schutzmaßnahmen und Verwaltungsregeln für Arbeiten mit giftigen Stoffen festlegen. 2. Beispiel: Regelwerk zur Sicherheit bei der Arbeit mit Giftstoffen
Um Arbeitsunfälle durch Vergiftungen zu verhindern und die Gesundheit sowie Sicherheit der Mitarbeiter zu schützen, sowie um das Management des Unternehmens zu standardisieren und zu institutionalisieren, wurde dieses Regelwerk auf der Grundlage der Anforderungen von Gesetzen und Vorschriften wie dem „Gesetz zur Prävention von Berufskrankheiten“ sowie den „Vorläufigen Vorschriften zur Überwachung der beruflichen Gesundheit am Arbeitsplatz“ erstellt. 1. Diese Vorschriften gelten für alle Mitarbeiter des Unternehmens sowie für externe Arbeiter. 2. Die Abteilung für Berufsgesundheit ist dafür verantwortlich, das System zur Sicherstellung des Schutzes bei der Arbeit mit Giftstoffen in der jeweiligen Einrichtung umzusetzen und zu überwachen. 3. Unternehmen sollten umfassende Maßnahmen ergreifen, um die Arbeitsbedingungen ständig zu verbessern und die Lebenssicherheit sowie Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. 4. In den Produktionsräumen muss eine gute Belüftung gewährleistet sein, um die Ansammlung giftiger und brennbarer Gase zu verhindern. An Stellen, an denen giftige Gase entweichen könnten, müssen ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. 5. Bei allen Prozessen, bei denen Gifte entstehen können, soll eine automatisierte, kontinuierliche und abgeschlossene Steuerung gewährleistet werden. Toxische und hochtoxische Verfahren sowie Materialien werden durch ungiftige oder weniger giftige Verfahren sowie Materialien ersetzt. 6. Arbeitsplätze, an denen giftige Stoffe entstehen, müssen rechtzeitig gereinigt werden, damit sie sauber bleiben. 7. Das Unternehmen muss die notwendigen Erste-Hilfe-Ausrüstungen und Medikamente bereitstellen, ein Notfallplan für Unfälle durch berufliche Gefahren erstellen und regelmäßig Übungen durchführen. 8. Unternehmen sollten dafür sorgen, dass die Mitarbeiter, die mit Giften in Berührung kommen, regelmäßig auf ihre Arbeitsgesundheit untersucht werden. Zudem sollten Akten zur Überwachung der Arbeitsgesundheit der Mitarbeiter geführt werden. 9. Unternehmen müssen die Arbeitsplätze, an denen Gifte entstehen, mindestens einmal jährlich von einer Fachstelle für Arbeitsschutzuntersuchungen prüfen lassen. Zudem muss alle drei Jahre eine Bewertung der aktuellen Situation bezüglich der beruflichen Gesundheitsgefahren durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen und Bewertungen müssen veröffentlicht werden.
10. Die Behandlung und Diagnose von Berufskrankheiten erfolgt gemäß den geltenden Vorschriften und Standards. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit oder bei bereits diagnostizierten Fällen muss eine aktive Behandlung erfolgen. (III) Regelung zum Schutz bei arbeitsbedingtem Lärm 1. Wesentliche Punkte für die Erstellung: Klärung des Zwecks sowie der Grundlagen der Regelung zum Schutz bei arbeitsbedingtem Lärm. Es müssen die zuständigen Abteilungen sowie die Verantwortlichen für die Verwaltung des Schutzes bei arbeitsbedingtem Lärm festgelegt werden. Ermittlung der Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe, Ursachen für Störgeräusche sowie der Schutzmaßnahmen. Die Gefahren und das Ausmaß von Lärmbedingten Belastungen klar definieren. Klare Schutzmaßnahmen und Verwaltungsregelungen für arbeitsbedingten Lärm festlegen. 2. Beispiel: Regelwerk zur Sicherheit bei arbeitsbedingtem Lärm. Um die Sicherheit bei der Arbeit mit Lärm in unserem Unternehmen zu gewährleisten, den Gesundheitszustand der Mitarbeiter zu schützen sowie die Unternehmensführung zu standardisieren und zu institutionalisieren, wurde dieses Regelwerk auf der Grundlage der Anforderungen von Gesetzen und Vorschriften wie dem „Gesetz zur Prävention beruflicher Krankheiten“ sowie den „Vorläufigen Vorschriften zur Überwachung der beruflichen Gesundheit am Arbeitsplatz“ erstellt. 1. Diese Vorschriften gelten für alle Mitarbeiter des Unternehmens sowie für externe Arbeiter. 2. Die Abteilung für Berufsgesundheit ist dafür verantwortlich, das System zur Sicherstellung des Schutzes vor Lärm in der Einrichtung umzusetzen und zu überwachen. 3. Unternehmen sollten umfassende Maßnahmen ergreifen, um die Arbeitsbedingungen ständig zu verbessern und die Lebenssicherheit sowie Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. 4. Der Lärm in den Produktionsbereichen und Arbeitsstätten muss den geltenden Standards entsprechen. Bei Überschreitung der Standards muss innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe geschaffen werden. 5. Bei Produktionsprozessen und Geräten, bei denen leicht Lärm entsteht, sollten die Technikabteilungen bei der Planung neue Technologien, Verfahren, Geräte und Materialien sowie Maßnahmen zur Mechanisierung, Automatisierung und Abschirmung einsetzen. Anstelle von Geräten und Verfahren mit hohem Lärmpegel sollen daher Geräte und Verfahren mit niedrigem Lärmpegel verwendet werden, um den Lärm an seiner Quelle zu beseitigen. 6. Die Arbeiter vor Ort führen täglich eine Kontrolle des Lärms durch und machen dazu Aufzeichnungen. Das Unternehmen muss außerdem ein Unternehmen für Berufsgesundheitsschutz beauftragen, mindestens einmal jährlich Messungen durchzuführen sowie alle drei Jahre eine Bewertung der aktuellen Situation bezüglich beruflicher Gefahren durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Messungen und Bewertungen müssen veröffentlicht werden. 7. Bei neuen, umgebauten oder erweiterten Bauprojekten sowie bei Projekten zur technischen Modernisierung und Einführung neuer Technologien muss die Lärmminderung durch den Einsatz neuer Technologien, Verfahren, Geräte und Materialien umgehend umgesetzt werden. Dabei muss strikt die Regelung bezüglich der Prüfung der beruflichen Gefahren eingehalten werden. Ohne eine solche Prüfung oder bei einer nicht bestandenen Prüfung darf mit den Bauarbeiten bzw. der Inbetriebnahme nicht begonnen werden. 8. In Produktionsräumen und Arbeitsstätten, in denen der Lärm die gesetzlich vorgeschriebenen Werte überschreitet, müssen wirksame Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, damit die Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist eingehalten werden können. Wenn es nicht möglich ist, den Lärm vollständig zu beseitigen, müssen den Mitarbeitern Schutzausrüstungen wie Ohrstöpsel oder Ohrenschützer zur Verfügung gestellt werden, um die Schäden an ihrem Gehör zu verringern oder abzumildern. 9. Unternehmen sollten dafür sorgen, dass die Mitarbeiter, die mit Lärm in Berührung kommen, regelmäßig gesundheitliche Untersuchungen durchführen lassen, und sie sollten Akten über den Gesundheitszustand der Mitarbeiter führen. 10. Die Verwaltung und Diagnose von Berufskrankheiten erfolgt gemäß den **gültigen Vorschriften und Standards. Bei Verdacht auf oder bereits diagnostizierten Berufskrankheiten sollte eine aktive Behandlung durchgeführt werden. (IV) Regelung zum Schutz bei Arbeit in hohen Temperaturen 1. Wesentliche Punkte bei der Erstellung: Klärung des Zwecks sowie der Grundlagen der Regelung zum Schutz bei Arbeit in hohen Temperaturen. Es müssen die zuständigen Abteilungen sowie die Verantwortlichen für die Verwaltung des Schutzes bei der Arbeit in hohen Temperaturen festgelegt werden. Ermittlung der Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe, Ursachen sowie Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in hohen Temperaturen. Die Gefahren und das Ausmaß von Arbeiten bei hohen Temperaturen klar definieren. Klare Schutzmaßnahmen und Verwaltungsregeln für Arbeiten bei hohen Temperaturen festlegen. 2. Beispiel: Regelwerk zur Sicherheit bei Arbeiten in hohen Temperaturen
Um die Sicherheit der Mitarbeiter bei Arbeiten in hohen Temperaturen zu gewährleisten und ihre Gesundheit zu schützen, sowie um das Management des Unternehmens zu standardisieren und zu institutionalisieren, wurde dieses Regelwerk auf der Grundlage der Anforderungen von Gesetzen und Vorschriften wie dem „Gesetz zur Prävention beruflicher Krankheiten“ sowie den „Vorläufigen Vorschriften zur Überwachung der Arbeitsplatzgesundheit“ erstellt. 1. Diese Vorschriften gelten für alle Mitarbeiter des Unternehmens sowie für externe Arbeiter. 2. Die Abteilung für Berufsgesundheit ist dafür verantwortlich, das System zur Sicherstellung des Schutzes bei der Arbeit in heißen Umgebungen in der jeweiligen Einrichtung umzusetzen und zu überwachen. 3. Personen, die zum ersten Mal in heißen Arbeitsbedingungen tätig werden, müssen eine entsprechende Ausbildung absolvieren, bevor sie ihren Job aufnehmen dürfen. 4. Alle Maßnahmen zur Hitzebekämpfung bei neuen, umgebauten oder erweiterten Projekten müssen gleichzeitig mit dem Hauptbauwerk entworfen, ausgeführt und in Betrieb genommen werden. 5. In Räumen mit hohen Temperaturen sollte eine geordnete natürliche Belüftung gewährleistet werden, wobei Ein- und Auslassöffnungen sinnvoll angeordnet werden müssen. 6. Unternehmen müssen Arbeitsplätze mit hohen Temperaturen mindestens einmal jährlich überprüfen. Zudem muss alle drei Jahre eine Bewertung der aktuellen Situation bezüglich beruflicher Gefahren durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen und Bewertungen müssen veröffentlicht werden. 7. In der Nähe von Arbeitsstätten mit hohen Temperaturen sollten Räume für die Erholung der Mitarbeiter eingerichtet werden. 8. Gemäß den Vorschriften müssen den Arbeitern, die in heißen Bedingungen arbeiten, erfrischende Getränke wie Tee, leicht gesalzenes Wasser, Rettungsmittel sowie Mittel gegen Hitzeverschlimmerungen zur Verfügung gestellt werden. 9. Den Arbeitnehmern in Hochtemperaturumgebungen werden Schutzausrüstungsgegenstände zur Verfügung gestellt, die den **vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, wie z. B. brandhemmende Kleidung, Schutzbrillen und Gesichtsschutzmasken. 10. Unternehmen sollten dafür sorgen, dass die Mitarbeiter, die mit hohen Temperaturen arbeiten, regelmäßig auf ihre Arbeitsgesundheit untersucht werden. Zudem sollten Akten zur Überwachung der Arbeitsgesundheit der Mitarbeiter geführt werden. 11. Die Verwaltung und Diagnose von Berufskrankheiten erfolgt gemäß den **gültigen Vorschriften und Standards. Bei Verdacht auf oder bereits diagnostizierten Berufskrankheiten sollte eine aktive Behandlung durchgeführt werden.
Reply #22016-08-24
Danke an den Poster für den Share.....

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