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Kann die Hitze- und Kühlungsschutzmaßnahme als Sicherheitskosten angesehen werden?

2016-08-25View Original

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Diesen Beitrag hat zuletzt firemale am 25.8.2016 um 16:46 bearbeitet. Letzte Woche schlugen die Bauunternehmer vor, dass die Maßnahmen zur Erhaltung der Kühlung der Arbeiter als Sicherheitskosten betrachtet werden sollten. Aber können die Ausgaben für kühle Getränke, Erfrischungen sowie Entschädigungen für Arbeiten in hoher Temperatur als Sicherheitskosten betrachtet werden? Gibt es einen Beweis? Bitte teilen Sie es mit
Reply #22016-08-25
Die Sprühkühlanlagen der Speichertanks werden als Sicherheitskosten betrachtet; es gibt eine Überprüfung durch die Behörde für Arbeitssicherheit, gemäß den Brandschutzvorschriften.
Reply #32016-08-25
Ich meine die Getränke und Kräutertees, die die Mitarbeiter kaufen.
Reply #42016-08-25
Vielleicht nicht; Vergleichen Sie mit den folgenden Verwaltungsrichtlinien: Meiner Meinung nach kann dies nur als Sozialleistung angesehen werden ; Bekanntmachung zur Veröffentlichung der „Vorschriften für die Erhebung und Verwendung von Mitteln für die Arbeitssicherheit in Unternehmen“ – Finanzministerium Nr. 16, Ministerium für Finanzen, Generalverwaltung für Arbeitssicherheit. 14. Februar 2012. Kapitel 3: Verwendung der Mittel für die Arbeitssicherheit. Artikel 17: Die Mittel für die Arbeitssicherheit in Kohleproduktionsunternehmen sollen in den folgenden Bereichen verwendet werden: (1) Ausgaben für umfassende Maßnahmen zur Prävention von Kohle- und Gasausbrüchen sowie in Bergwerken mit hohem Gasgehalt – dazu gehören die vorbeugende Entnahme von Gas aus bestimmten Gebieten, Maßnahmen zur Prävention von Ausbrüchen in Schutzschichten, die Prognose von Ausbrüchen in bestimmten Gebieten, die Umsetzung zusätzlicher Präventionsmaßnahmen, die Modernisierung von Geräten und Anlagen zur Prävention von Ausbrüchen sowie die Einrichtung von Laboren zur Erforschung von Methoden zur Prävention von Ausbrüchen ;   (II) Ausgaben für die Modernisierung der Sicherheit in Kohlebergwerken sowie zur Beseitigung von erheblichen Gefahren, einschließlich der Modernisierung von Systemen wie Lüftung, Schutz vor Gasen, Kohlenstaub und Bränden, Maßnahmen zur Bewältigung von Wasserproblemen, Stromversorgung und Transport. Zudem gehören dazu Ausgaben für die Mechanisierung der Kohlebergwerke sowie für Maßnahmen zur Bekämpfung von Problemen wie Bergdruck, Wärmebelastungen, Erdbewegungen an den Hängen von Tagebauen sowie zur Sanierung von Hohlräumen im Bergwerk ;   (III) Ausgaben für die Verbesserung der „sechs Systeme“ zur Überwachung und Kontrolle in Kohlebergwerken, zur Ortung von Personen, zum Notfallschutz, zur Selbstrettung mittels Druckluft, zur Bereitstellung von Wasser zur Rettung sowie zur Kommunikation und Koordination im Notfall. Zudem Ausgaben für technische Ausrüstungen und Einrichtungen zur Katastrophenhilfe, für deren Wartung und Instandhaltung sowie für die Ausstattung mit Einrichtungen zur Flucht bei Unfällen und zum Notfallschutz sowie für Übungen im Notfallfall ;   (IV) Ausgaben für die Bewertung, Überwachung und Beseitigung von erheblichen Gefahrenquellen sowie Unfallrisiken ;   (5) Ausgaben für Sicherheitsinspektionen und -bewertungen in der Produktion (ohne die Sicherheitsbewertung von Neubau-, Umbau- und Erweiterungsprojekten), Beratung sowie für die Einführung von Standards ;   (VI) Ausgaben für die Ausrüstung und Erneuerung der Schutzausstattungen für die Mitarbeiter vor Ort ;   (7) Ausgaben für Aufklärung, Bildung und Schulung im Bereich der sicheren Arbeit ;   (8) Ausgaben für die Einführung und Verbreitung neuer Technologien, neuer Standards, neuer Verfahren sowie neuer Ausrüstungen im Bereich der sicheren Produktion ;   (9) Ausgaben für die Überprüfung und Inspektion von Sicherheitsanlagen sowie Sondergeräten ;   (X) Andere Ausgaben, die direkt mit der sicheren Produktion zusammenhängen.   Artikel 18: Die Sicherheitskosten von Unternehmen, die nicht in der Kohlebergbauindustrie tätig sind, müssen in den folgenden Bereichen verwendet werden: (1) Verbesserung, Umbau und Instandhaltung von Sicherheitsvorrichtungen und -ausrüstungen (ohne die Anschaffungskosten für Sicherheitsvorrichtungen, die im Rahmen der Vorgabe „Drei gleichzeitige Maßnahmen“ erforderlich sind). Dazu gehören auch Ausgaben für die Beseitigung erheblicher Sicherheitsrisiken – beispielsweise Maßnahmen zur Staubbekämpfung, Brandbekämpfung, Wasserkontrolle, Überwachung gefährlicher Gase, Belüftungssysteme, Ausrüstung zur Stabilisierung der Bergwerkswände sowie zur Verhinderung von Erdrutschen, Maschinen- und Anlagentechnik, Stromversorgungssysteme, Transport- und Hebesysteme sowie Anlagen zur Aufbewahrung von Abfällen. Ebenso gehören dazu Ausgaben für die Überwachung des Bodendrucks, die Sanierung der Hänge in Tagebauen sowie die Behandlung von Hohlräumen im Bergwerk ;   (II) Ausgaben für die Verbesserung der „sechs wichtigsten Sicherheitssysteme“ im Bereich der Überwachung und Kontrolle von Bergwerken, die nicht aus Kohle bestehen, für die Ortung von Personen, für Maßnahmen zur Notfallflucht, für Ausrüstungen zur Selbstrettung unter Nutzung von Druckluft, für die Bereitstellung von Wasser zur Rettung sowie für Kommunikationsmittel. Ebenso Ausgaben für das Online-Überwachungssystem für Abraumhalden sowie für Systeme zur Überwachung der Personen, die bei der Ölförderung auf See tätig sind. Zudem Ausgaben für technische Ausrüstungen und Einrichtungen zum Notfallmanagement, für die Instandhaltung dieser Ausrüstungen sowie für die Ausstattung mit Einrichtungen zur Flucht in Notfällen und für Übungen zu diesem Thema ;   (III) Ausgaben für die Bewertung, Überwachung und Beseitigung von erheblichen Gefahrenquellen sowie Unfallrisiken ;   (IV) Ausgaben für Sicherheitsinspektionen und -bewertungen bei der Arbeit (ohne die Sicherheitsbewertung von Neubau-, Umbau- und Erweiterungsprojekten), Beratung sowie für die Einführung von Standards ;   (5) Ausgaben für die Ausrüstung und Erneuerung der Schutzausrüstungen für die Mitarbeiter vor Ort ;   (6) Ausgaben für Aufklärung, Bildung und Schulung im Bereich der sicheren Arbeit ;   (7) Ausgaben für die Einführung und Verbreitung neuer Technologien, neuer Standards, neuer Verfahren sowie neuer Ausrüstungen im Bereich der sicheren Produktion ;   (8) Ausgaben für die Überprüfung und Inspektion von Sicherheitseinrichtungen sowie Sondergeräten ;   (9) Kosten für die Schließung des Schlammbeckens sowie für die Wartungsarbeiten nach der Schließung ;   (10) Ausgaben der geologischen Erkundungseinheiten für Notfallverpflegung, Notfallausrüstung und Notfallmedikamente im Feld ;   (11) Andere Ausgaben, die direkt mit der sicheren Produktion zusammenhängen.   Artikel 19: Die Sicherheitskosten der Unternehmen, die Bauarbeiten durchführen, müssen in den folgenden Bereichen verwendet werden:
(1) Ausgaben für die Verbesserung, Modernisierung und Instandhaltung von Sicherheitsvorrichtungen und -ausrüstungen (ohne die Anfangsinvestitionen für Sicherheitsvorrichtungen, die gemäß den Anforderungen von „Drei gleichzeitigen Maßnahmen“ erforderlich sind). Dazu gehören Ausgaben für temporäre Stromversorgungssysteme auf der Baustelle, Schutzmaßnahmen an Öffnungen und Kanten, Maschinen und Geräte, Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in großer Höhe, Schutzmaßnahmen bei gleichzeitigen Arbeiten, Maßnahmen gegen Feuer, Explosionen, Staub, Gifte, Blitze, Taifune sowie geologische Katastrophen. Ebenso gehören dazu Ausgaben für die Überwachung schädlicher Gase in unterirdischen Anlagen, Belüftung sowie temporäre Sicherheitsvorrichtungen ;   (II) Ausgaben für die Ausrüstung, Wartung und Instandhaltung von Notfallausrüstungen sowie Ausgaben für Notfallübungen ;   (III) Ausgaben für die Bewertung, Überwachung und Beseitigung von erheblichen Gefahrenquellen sowie Unfallrisiken ;   (IV) Ausgaben für Inspektionen und Bewertungen im Bereich der Arbeitssicherheit (ohne die Sicherheitsbewertung von Neubau-, Umbau- oder Erweiterungsprojekten), sowie für Beratungsdienstleistungen und die Einführung von Standards;
(V) Ausgaben für die Bereitstellung und Erneuerung von Schutzausrüstungen für die Mitarbeiter vor Ort ;   (6) Ausgaben für Aufklärung, Bildung und Schulung im Bereich der sicheren Arbeit ;   (7) Ausgaben für die Einführung und Verbreitung neuer Technologien, neuer Standards, neuer Verfahren sowie neuer Ausrüstungen im Bereich der sicheren Produktion ;   (8) Ausgaben für die Überprüfung und Inspektion von Sicherheitseinrichtungen sowie Sondergeräten ;   (9) Andere Ausgaben, die direkt mit der sicheren Produktion zusammenhängen.   Artikel 20: Die Sicherheitskosten von Unternehmen, die gefährliche Stoffe herstellen und lagern, sollen in den folgenden Bereichen verwendet werden:
(1) Ausgaben für die Verbesserung, Umgestaltung und Instandhaltung von Sicherheitsvorrichtungen und -ausrüstungen (ohne die Anschaffungskosten für Sicherheitsvorrichtungen, die im Rahmen der Regelung „Drei gleichzeitige Maßnahmen“ erforderlich sind). Dazu gehören Ausgaben für Überwachungs-, Mess- und Kontrollsysteme sowie für Belüftungs-, Sonnenschutz-, Temperaturregulierungs-, Brand-, Feuerlösch-, Explosionsschutz-, Druckentlastungs-, Giftschutz-, Desinfektions-, Neutralisierungs-, Feuchtigkeits-, Blitzschutz-, Entstaubungs-, Korrosionsschutz-, Undichtigkeitsbekämpfungsmaßnahmen sowie für Schutzwände oder Trennwände in den Arbeitsräumen ;   (II) Ausgaben für die Ausrüstung, Wartung und Instandhaltung von Notfallausrüstungen sowie Ausgaben für Notfallübungen ;   (III) Ausgaben für die Bewertung, Überwachung und Beseitigung von erheblichen Gefahrenquellen sowie Unfallrisiken ;   (IV) Ausgaben für Inspektionen und Bewertungen im Bereich der Arbeitssicherheit (ohne die Sicherheitsbewertung von Neubau-, Umbau- und Erweiterungsprojekten), Beratung sowie für die Einführung von Standards ;   (5) Ausgaben für die Ausrüstung und Erneuerung der Schutzausrüstungen für die Mitarbeiter vor Ort ;   (6) Ausgaben für Aufklärung, Bildung und Schulung im Bereich der sicheren Arbeit ;   (7) Ausgaben für die Einführung und Verbreitung neuer Technologien, neuer Standards, neuer Verfahren sowie neuer Ausrüstungen im Bereich der sicheren Produktion ;   (8) Ausgaben für die Überprüfung und Inspektion von Sicherheitseinrichtungen sowie Sondergeräten ;   (9) Andere Ausgaben, die direkt mit der sicheren Produktion zusammenhängen.   Artikel 21: Die Sicherheitsausgaben der Verkehrsbetriebe sollen in den folgenden Bereichen verwendet werden:
(1) Ausgaben für die Verbesserung, Umgestaltung und Instandhaltung von Sicherheitsvorrichtungen und -ausrüstungen (ohne die Anfangsinvestitionen für Sicherheitsvorrichtungen, die gemäß den „Drei-Gleichzeitigkeit“-Vorgaben erforderlich sind). Dazu gehören Ausgaben für die Überprüfung und Instandhaltung des Zustands der Sicherheitsvorrichtungen an Straßen, Wasserwegen, Eisenbahnen und Rohrleitungsanlagen sowie für die Hilfsmittel zur Beladung und Entladung. Ebenso gehören dazu Ausgaben für zusätzliche Sicherheitseinrichtungen an diesen Transportanlagen und Hilfsmitteln ;   (II) Ausgaben für den Kauf, die Installation und den Einsatz von Fahrzeugortungssystemen mit Fahrtprotokollfunktion, Kommunikations-, Navigations- und Automatisierungs-systemen für Schiffe sowie elektronischen Seekarten ;   (III) Ausgaben für die Ausrüstung, Wartung und Instandhaltung von Notfallausrüstungen sowie Ausgaben für Notfallübungen ;   (IV) Ausgaben für die Bewertung, Überwachung und Beseitigung von erheblichen Gefahrenquellen sowie Unfallrisiken ;   (5) Ausgaben für Sicherheitsinspektionen, Bewertungen (ausgenommen die Sicherheitsbewertung von Neubau-, Umbau- und Erweiterungsprojekten), Beratung sowie die Entwicklung von Standards ;   (VI) Ausgaben für die Ausrüstung und Erneuerung der Schutzausstattungen für die Mitarbeiter vor Ort ;   (7) Ausgaben für Aufklärung, Bildung und Schulung im Bereich der sicheren Arbeit ;   (8) Ausgaben für die Einführung und Verbreitung neuer Technologien, neuer Standards, neuer Verfahren sowie neuer Ausrüstungen im Bereich der sicheren Produktion ;   (9) Ausgaben für die Überprüfung und Inspektion von Sicherheitsanlagen sowie Sondergeräten ;   (X) Andere Ausgaben, die direkt mit der sicheren Produktion zusammenhängen.   Artikel 22: Die Mittel für die Sicherheit in Metallverarbeitungsbetrieben müssen folgenden Zwecken dienen:
(1) Ausgaben für die Verbesserung, Modernisierung und Instandhaltung von Sicherheitsvorrichtungen und -ausrüstungen (ohne die Anfangsinvestitionen für Sicherheitsvorrichtungen, die gemäß den „Drei-Gleichzeitigkeit“-Vorgaben erforderlich sind). Dazu gehören Ausgaben für Überwachungs-, Mess- sowie Brandschutz-, Explosionsschutz-, Sturzsicherungs-, Staub-, Gift- und Lärm-/Vibrationsschutzmaßnahmen sowie für Maßnahmen zum Schutz vor Strahlung und zur Isolierung der Arbeitsbereiche ;   (II) Ausgaben für die Ausrüstung, Wartung und Instandhaltung von Notfallausrüstungen sowie Ausgaben für Notfallübungen ;   (III) Ausgaben für die Bewertung, Überwachung und Beseitigung von erheblichen Gefahrenquellen sowie Unfallrisiken ;   (IV) Ausgaben für Inspektionen und Bewertungen im Bereich der Arbeitssicherheit (ohne die Sicherheitsbewertung von Neubau-, Umbau- und Erweiterungsprojekten), sowie für Beratungsdienstleistungen und Standardisierungsmaßnahmen ;   (5) Ausgaben für Aufklärung, Bildung und Schulung im Bereich der sicheren Arbeit ;   (VI) Ausgaben für die Ausrüstung und Erneuerung der Schutzausstattungen für die Mitarbeiter vor Ort ;   (7) Ausgaben für die Einführung und Verbreitung neuer Technologien, neuer Standards, neuer Verfahren sowie neuer Ausrüstungen im Bereich der sicheren Produktion ;   (8) Ausgaben für die Überprüfung und Inspektion von Sicherheitseinrichtungen sowie Sondergeräten ;   (9) Andere Ausgaben, die direkt mit der sicheren Produktion zusammenhängen.   Artikel 23: Die Sicherheitsausgaben von Maschinenbauunternehmen müssen in den folgenden Bereichen verwendet werden:
(1) Ausgaben für die Verbesserung, Umgestaltung und Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen und -geräten (ohne die Anfangsinvestitionen für Sicherheitseinrichtungen, die gemäß den „Drei-Gleichzeitigkeit“-Vorgaben erforderlich sind). Dazu gehören Ausgaben für Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung, Explosionsschutz, Verhinderung von Stürzen, Schutz vor Giftstoffen, Schutz vor Elektrostatik, Korrosionsschutz, Staubschutz, Schutz vor Lärm und Vibrationen sowie Schutz vor Strahlung oder zur Isolierung der Arbeitsbereiche. Ebenso gehören dazu Ausgaben für die Installation von Sicherheitsüberwachungssystemen bei großen Hebevorrichtungen ;   (II) Ausgaben für die Ausrüstung, Wartung und Instandhaltung von Notfallausrüstungen sowie Ausgaben für Notfallübungen ;   (III) Ausgaben für die Bewertung, Überwachung und Beseitigung von erheblichen Gefahrenquellen sowie Unfallrisiken ;   (IV) Ausgaben für Inspektionen und Bewertungen im Bereich der Arbeitssicherheit (ohne die Sicherheitsbewertung von Neubau-, Umbau- und Erweiterungsprojekten), Beratung sowie für die Einführung von Standards ;   (5) Ausgaben für Aufklärung, Bildung und Schulung im Bereich der sicheren Arbeit ;   (VI) Ausgaben für die Ausrüstung und Erneuerung der Schutzausstattungen für die Mitarbeiter vor Ort ;   (7) Einführung und Verbreitung neuer Technologien, neuer Standards, neuer Verfahren sowie neuer Ausrüstungen für einen sicheren Produktionsablauf ;   (8) Ausgaben für die Überprüfung und Inspektion von Sicherheitseinrichtungen sowie Sondergeräten ;   (9) Andere Ausgaben, die direkt mit der sicheren Produktion zusammenhängen.   Artikel 24: Die Sicherheitskosten der Unternehmen, die Feuerwerkskörper herstellen, sollen in den folgenden Bereichen verwendet werden: (1) Ausgaben für die Verbesserung, Umgestaltung und Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen und -geräten (ohne die Anschaffungskosten für Sicherheitseinrichtungen, die im Rahmen der Vorgabe „Drei gleichzeitige Maßnahmen“ erforderlich sind) ;   (II) Ausgaben für die Ausrüstung, Wartung und Instandhaltung von explosionsgeschützten mechanischen und elektrischen Geräten ;   (III) Ausgaben für die Ausrüstung, Wartung und Instandhaltung von Notfallausrüstungen sowie Ausgaben für Notfallübungen ;   (IV) Ausgaben für die Bewertung, Überwachung und Beseitigung von erheblichen Gefahrenquellen sowie Unfallrisiken ;   (5) Ausgaben für Sicherheitsinspektionen, Bewertungen (ausgenommen die Sicherheitsbewertung von Neubau-, Umbau- und Erweiterungsprojekten), Beratung sowie die Entwicklung von Standards ;   (6) Ausgaben für Aufklärung, Bildung und Schulung im Bereich der sicheren Arbeit ;   (7) Ausgaben für die Ausrüstung und Erneuerung der Schutzausrüstungen für die Mitarbeiter vor Ort ;   (8) Ausgaben für die Einführung und Verbreitung neuer Technologien, neuer Standards, neuer Verfahren sowie neuer Ausrüstungen im Bereich der sicheren Produktion ;   (9) Ausgaben für die Überprüfung und Inspektion von Sicherheitsanlagen sowie Sondergeräten ;   (X) Andere Ausgaben, die direkt mit der sicheren Produktion zusammenhängen.   Artikel 25: Die Kosten für die Sicherheit in Unternehmen, die Waffen und Ausrüstungen entwickeln, herstellen und testen, sollen wie folgt verwendet werden:
(1) Ausgaben für die Verbesserung, Umgestaltung und Instandhaltung von Sicherheitsvorrichtungen und -ausrüstungen (ohne die Anfangsinvestitionen für Sicherheitsvorrichtungen, die gemäß den Anforderungen des Prinzips „Drei gleichzeitig“ erforderlich sind). Dazu gehören Ausgaben für Überwachungs- und Messsysteme sowie Vorrichtungen zum Schutz vor Stromschlägen, Stürzen, Explosionen, Überdruck, Bränden, zur Brandbekämpfung, zur Belüftung, zum Schutz vor Sonnenstrahlen, zur Temperaturregulierung, zum Schutz vor Giftstoffen, Blitzen, statischer Elektrizität, Korrosion, Staub, Lärm und Vibrationen sowie zur Strahlenschutz. Ebenso gehören dazu Ausgaben für Schutzwände oder Abtrennungen zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit ;   (II) Ausgaben für die Ausrüstung, Wartung und Instandhaltung von Ausrüstungen und Einrichtungen zur Notfallbehandlung sowie für spezielle Schutzausrüstungen für Personen, sowie Ausgaben für Notfallübungen ;   (III) Ausgaben für die Bewertung, Überwachung und Beseitigung von erheblichen Gefahrenquellen sowie Unfallrisiken ;   (IV) Ausgaben für die Sicherheitsbewertung von Hochtechnologien und speziellen Geräten, für Prüfungen der Sicherheitseigenschaften sowie für die Schulung der Bediener ;   (5) Ausgaben für Sicherheitsinspektionen, Bewertungen (ausgenommen die Sicherheitsbewertung von Neubau-, Umbau- und Erweiterungsprojekten), Beratung sowie die Entwicklung von Standards ;   (6) Ausgaben für Aufklärung, Bildung und Schulung im Bereich der sicheren Arbeit ;   (7) Ausgaben für Ausrüstung zur Verhinderung von Lecks und Strahlungsgefahren in militärischen Nuklearanlagen (einschließlich nuklearen Abfalls) ;   (8) Kosten für die Modernisierung der Sicherheitstechnischen Maßnahmen sowie für den Schutz während der Forschung, Tests, Herstellung, Lagerung, Beförderung, Zerstörung und Wartung von gefährlichen Chemikalien im Rüstungssektor, radioaktiven Stoffen sowie Waffen und Ausrüstungen – einschließlich der Kosten für Schutzausstattung (ohne Arbeitskleidung) ;   (9) Ausgaben für die Ausbildung von Fachkräften sowie für spezielle Arbeiten im Bereich der Herstellung, Installation und Inbetriebnahme großer, komplexer Waffen und Ausrüstungen ;   (10) Spezielle Bewertung der Sicherheit bei großen Tests mit Waffen und Ausrüstungen sowie Ausgaben für Sicherheitsmaßnahmen ;   (11) Überwachung von giftigen und schädlichen Stoffen sowie Ausgaben für spezielle Schutzmaßnahmen im Herstellungsprozess von speziellen Elektronikkomponenten für den Rüstungsbereich ;   (12) Ausgaben für die Einführung und Verbreitung neuer Technologien, neuer Standards, neuer Verfahren sowie neuer Ausrüstungen im Bereich der sicheren Produktion ;   (13) Andere Ausgaben, die direkt mit der sicheren Herstellung von Waffen und Ausrüstung zusammenhängen.   Artikel 26: Im Rahmen der in diesen Vorschriften festgelegten Anwendungsbereiche müssen die Unternehmen die Mittel für Sicherheit vorrangig dafür einsetzen, die von den Behörden für die Überwachung der Arbeitssicherheit, den Aufsichtsbehörden für Kohlebergwerke sowie den zuständigen Branchenbehörden geforderten Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit umzusetzen oder die Kosten zu decken, die für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsstandards notwendig sind.   Artikel 27: Die für Sicherheitszwecke von Unternehmen zurückgehaltenen Mittel müssen in einem separaten Konto geführt werden. Sie dürfen nur im vorgeschriebenen Rahmen verwendet werden; es ist nicht zulässig, sie zu missbrauchen oder anderweitig zu verwenden. Die Jahresüberschüsse werden auf das folgende Jahr übertragen. Falls die im laufenden Jahr für Sicherheitszwecke einbehaltenen Beträge nicht ausreichen, wird der Überschuss über die üblichen Kostenposten abgerechnet.   Die Konzerngesellschaften, die in erster Linie für die Sicherheitsverwaltung verantwortlich sind, können nach Durchführung interner Entscheidungsprozesse die für die Tochterunternehmen vorgesehenen Sicherheitsmittel in einem bestimmten Prozentsatz zentral verwalten und gemeinsam einsetzen.   Artikel 28: Kohleproduktionsunternehmen sowie Unternehmen, die nicht in der Kohleindustrie tätig sind und bereits Kosten für die Aufrechterhaltung der einfachen Wiederproduktion bereitgestellt haben, müssen weiterhin solche Kosten aufbringen. Allerdings dürfen diese Kosten nicht mehr für Zwecke im Bereich der Arbeitssicherheit verwendet werden.   Artikel 29: Wenn ein Bergbauunternehmen seine Tätigkeit ändert, die Produktion einstellt, den Betrieb einstellt oder aufgelöst wird, muss der verbleibende Sicherheitsfonds in den Fonds zur Sicherstellung des sicheren Schließens des Bergwerks überführt werden. Dieser Fonds dient dazu, mögliche Schäden sowie Entschädigungen nach dem Schließen des Bergwerks und der Endlageranlagen zu decken.   Wenn Unternehmen, die gefährliche Stoffe herstellen und lagern, ihre Tätigkeit einstellen, stillgelegt werden oder aufgelöst werden, müssen sie die verbleibenden Mittel für die Entsorgung der Geräte zur Herstellung bzw. Lagerung solcher Stoffe, der vorhandenen Produkte sowie der Produktionsrohstoffe vor der Einstellung der Tätigkeit verwenden.   Wenn ein Unternehmen seine Kapitalstruktur oder Organisationsform aufgrund von Übertragungen von Eigentumsrechten, Umwandlungen in eine andere Rechtsform usw. ändert, müssen die für die Sicherheit reservierten Mittel weiterhin gemäß diesen Vorschriften verwaltet werden.   Wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit anpasst, die Tätigkeit einstellt oder gemäß dem Gesetz liquidiert wird, müssen die verbleibenden Sicherheitsreserven in die Gewinne des laufenden Zeitraums oder in die Liquidationsgewinne eingerechnet werden.   Artikel 30: Die finanziellen Mittel, die Unternehmen außerhalb des in Artikel 2 dieser Vorschriften genannten Umfangs benötigen, um die erforderlichen Bedingungen für eine sichere Produktion zu erfüllen, werden über die ursprünglichen Kanäle bereitgestellt.
Reply #52016-08-25
Es kann nicht verwendet werden – Erfrischungsgetränke gehören zur Kategorie der Arbeitsschutzmaßnahmen und fallen in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbehörden. Es fallen jedoch Übertragungskosten an, die im Budget berücksichtigt werden müssen; andernfalls ist es schwierig, dies zu bewerkstelligen.
Reply #62016-08-25
In unserer Einrichtung beträgt die Zahlung von Mai bis Oktober etwa 70 Yuan pro Person und Monat, in drei Stufen aufgeteilt. Zudem erhalten die Mitarbeiter einen Zuschlag von 12 Yuan, wenn die vorhergesagte Temperatur über 35 Grad Celsius liegt. Zu Beginn des Jahres wird auf der Grundlage der oben genannten Kosten ein Budget erstellt. Nur so kann gewährleistet werden, dass das Geld ausgezahlt wird.
Reply #72016-08-25
Wir zahlen einmalig die Kosten für hohe Temperaturen – etwa 4000
Reply #82016-08-25
Das kann nicht als Kosten für sichere Arbeitsbedingungen angesehen werden – es handelt sich dabei lediglich um Sozialleistungen bzw. Gewerkschaftsbeiträge
Reply #92018-08-02
Wenn es sich um Mitarbeiter eurer eigenen Einrichtung handelt, sollten die Kosten für den Schutz vor Hitze übernommen werden; Wenn es sich um die Kosten des Bauunternehmens handelt, dann braucht man nichts zu sagen. Meine persönliche Meinung – gerne zum Austausch.

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