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Zusammenfassung des Falles: Gong ist Angestellter in einem Unternehmen. Gegen 5 Uhr morgens im November 2014 (die reguläre Arbeitszeit des Unternehmens begann um 7 Uhr vormittags) fuhr Gong mit seinem eigenen Fahrzeug zur Firma. Während er das Auto auf dem Parkplatz des Werks abstellte, erlitt er plötzlich einen Krankheitsanfall. Trotz aller Bemühungen zur Rettung starb er innerhalb von 48 Stunden. Nach dem Vorfall reichten Gongs Angehörige einen Antrag auf Anerkennung der Arbeitsunfallversicherung bei der örtlichen Behörde für Sozialversicherungen ein. Nach Prüfung der Unterlagen entschied die Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Vorschriften zur Arbeitsunfallversicherung, dass Gong nicht als Arbeitnehmer mit einem Arbeitsunfall zu betrachten sei. Die Familie von Gong akzeptierte dies nicht und reichte eine Verwaltungsklage beim örtlichen Volksgericht ein. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz bestätigte das Gericht die Entscheidung der Sozialversicherungsbehörde, den Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Fallanalyse: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Vorschriften über die Unfallversicherung gilt es als Unfall im Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit und am Arbeitsplatz plötzlich an einer Krankheit stirbt oder innerhalb von 48 Stunden trotz aller Bemühungen zur Rettung stirbt. ” Laut den Ermittlungen kam Gong an diesem Tag etwa 2 Stunden früher als üblich zur Arbeit. Die vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen belegen, dass Gongs frühes Eintreffen nicht aus beruflichen Gründen erfolgte und somit nicht im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten lag. Zudem ereignete sich Gongs plötzliche Erkrankung in seinem eigenen Fahrzeug – er verließ dieses Fahrzeug nicht, weshalb man davon ausgehen kann, dass er sich nicht an seinem Arbeitsplatz aufhielt. “„Der Tod durch plötzliche Krankheit während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder der Tod innerhalb von 48 Stunden trotz aller Rettungsversuche“ gilt bereits als Unfall im Arbeitsverhältnis. Dies dient dem Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als schwacher Gruppe und darf nicht unbegrenzt ausgedehnt werden. Fazit: Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die örtliche Sozialversicherungsbehörde mit ihrer Entscheidung, Gong nicht als arbeitsunfähig anzuerkennen, den geltenden Gesetzen entsprochen hat.
Das Lernen in Form von Fallbeispielen macht es sehr einfach, die Bedeutung der gesetzlichen Vorschriften zu verstehen. Vielen Dank für den Austausch.
Das ist doch völlig unangemessen. Man sollte früh kommen – es sei denn, man kann nachweisen, dass das Frühkommen aus rein privaten Gründen geschieht. Jeder, der ins Unternehmen kommt oder auf dem Weg dorthin ist, tut das aus beruflichen Gründen. Unsere Mitarbeiter auf Führungspositionen fahren alle mit ihrem eigenen Auto zur Arbeit. Es gibt außerdem eine Aufwandsentschädigung für das Fahren mit dem Auto. Zudem kommen viele Leute früh ins Büro – aus beruflichen Gründen. Wie soll man also feststellen, ob jemand aus privaten Gründen kommt?