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**Bekanntmachung des Büros der Generalverwaltung für Arbeitssicherheit bezüglich der Veröffentlichung von Vorschriften für die Verwaltung von Unterlagen zur Berufsgesundheit, Anweisung Nr. AnJian [2013] 171. An die Behörden für Arbeitssicherheit der Provinzen, Autonomen Regionen, regierungsunmittelbaren Städte sowie des Produktions- und Baukorps Xinjiang: Gemäß den Anforderungen des „Gesetzes der Volksrepublik China über die Prävention und Bekämpfung von Berufskrankheiten“, der „Vorschriften zur Überwachung der Berufsgesundheit am Arbeitsplatz“ (Verordnung Nr. 47 der Generalverwaltung für Arbeitssicherheit) sowie der „Vorschriften zur Überwachung der Betreuung der Berufsgesundheit durch Arbeitgeber“ (Verordnung Nr. 49 der Generalverwaltung für Arbeitssicherheit) wurde von unserer Behörde ein Regelwerk für die Verwaltung von Unterlagen zur Berufsgesundheit entwickelt. Dieses wird nun an Sie weitergeleitet. Bitte sorgen Sie dafür, dass es ordnungsgemäß umgesetzt wird. **Büro der Generalverwaltung für Sicherheitsaufsicht, 31. Dezember 2013: Richtlinien für die Verwaltung von Unterlagen zur Berufsgesundheit. Um das Niveau der Berufsgesundheitsvorsorge bei Arbeitgebern (mit Ausnahme von Kohlebergwerken) zu verbessern und die Verwaltung dieser Unterlagen zu standardisieren, wurden diese Richtlinien auf der Grundlage des „Gesetzes der Volksrepublik China über die Prävention und Bekämpfung von Berufskrankheiten“, der „Vorschriften zur Überwachung der Berufsgesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz“ (Verordnung Nr. 47 der Generalverwaltung für Sicherheitsaufsicht) sowie der „Vorschriften zur Überwachung der Berufsgesundheitskontrolle bei Arbeitgebern“ (Verordnung Nr. 49 der Generalverwaltung für Sicherheitsaufsicht) erlassen. I. Das Berufsgesundheitsarchiv des Arbeitgebers bezeichnet die Dokumente und Unterlagen – wie Texte, Zeichnungen, Fotos, Berichte, audiovisuelle Materialien sowie elektronische Dokumente –, die im Rahmen der Prävention von Berufskrankheiten sowie der Verwaltung der Berufsgesundheit vom Arbeitgeber erstellt werden. Diese Unterlagen ermöglichen eine genaue und vollständige Darstellung des gesamten Prozesses der Berufsgesundheitsvorsorge in dem jeweiligen Unternehmen. Zweitens müssen die Arbeitgeber ordentliche Unterlagen zur Berufsgesundheit führen, die die folgenden Inhalte umfassen: (1) Unterlagen zur Einhaltung der Prinzipien der „Drei-Gleichzeitigkeit“ in Bezug auf die Berufsgesundheit bei Bauprojekten (siehe Anhang 1) ; (II) Akten zur Betriebsmedizinischen Sicherheit (siehe Anhang 2) ; (III) Akten zur Aufklärung und Schulung im Bereich der Berufsgesundheit (siehe Anhang 3) ; (IV) Akten zur Überwachung, Messung und Bewertung der Gefahrenfaktoren für Berufskrankheiten (siehe Anhang 4) ; (5) Akten zur Überwachung der beruflichen Gesundheit des Arbeitgebers (siehe Anhang 5) ; (VI) Persönliches Dokument zur Überwachung der beruflichen Gesundheit des Arbeitnehmers (siehe Anhang 6) ; (7) Weitere Unterlagen und Dokumente, die durch Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder Regeln erforderlich sind. Drittens kann der Arbeitgeber die Vorlagen für die Unterlagen zur Berufsgesundheit je nach den tatsächlichen Bedürfnissen anpassen, doch der wesentliche Inhalt darf nicht entfernt werden. Bei Projekten und Personen, die in größerer Anzahl beteiligt sind, kann man sich am Musterblatt als Orientierung bedienen. IV. Falls in den Unterlagen zur Berufsgesundheit viele Dokumente zu einem bestimmten Thema vorliegen oder diese mit anderen Unterlagen überschneiden, kann der Aufbewahrungsort dieser Dokumente in den Unterlagen angegeben werden. 5. Der Arbeitgeber muss ein Archiv einrichten oder einen speziellen Bereich zur Aufbewahrung der Unterlagen zur Berufsgesundheit festlegen. Zudem müssen spezielle Stellen sowie haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter zur Verwaltung dieser Unterlagen ernannt werden. 6. Die Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Unterlagen zur Berufsgesundheit ordnungsgemäß archiviert werden. Die Akten sollten jährlich oder nach Abschluss eines Bauvorhabens archiviert werden, mit einer entsprechenden Nummerierung versehen und sicher aufbewahrt werden. 7. Die Arbeitgeber müssen die tägliche Verwaltung der Unterlagen zur Berufsgesundheit sorgfältig überwachen, um ein Verschwinden dieser Unterlagen zu verhindern. 8. Wenn die Behörden für Arbeitsschutz Unterlagen zum Arbeitsschutz prüfen oder kopieren möchten, müssen die Arbeitgeber diese Unterlagen wahrheitsgetreu zur Verfügung stellen. 9. Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber verlässt, hat er das Recht, eine Kopie seines Unterlagen zur Überwachung seiner beruflichen Gesundheit zu erhalten. Der Arbeitgeber muss diese Kopie wahrheitsgetreu und kostenlos zur Verfügung stellen und auf der übergebenen Kopie seine Unterschrift hinterlassen. 10. Wenn Arbeitnehmer einen Antrag auf Diagnose oder Begutachtung einer Berufskrankheit stellen, müssen die Arbeitgeber alle notwendigen Informationen bereitstellen – wie beispielsweise die Informationen über die Exposition des Arbeitnehmers gegenüber berufsspezifischen Gesundheitsgefahren sowie die Ergebnisse der Untersuchungen auf solche Gefahren am Arbeitsplatz. 11. Wenn der Arbeitgeber bereits vor Veröffentlichung dieser Vorschriften Akten zur Berufsgesundheit geführt hat, müssen diese gemäß den Anforderungen dieser Vorschriften weiterentwickelt und ordnungsgemäß archiviert werden. 12. Im Falle einer Spaltung, Fusion, Auflösung oder Insolvenz des Arbeitgebers müssen die Unterlagen zur Berufsgesundheit gemäß den geltenden Vorschriften für die Archivverwaltung weitergegeben und aufbewahrt werden. 13. Die einzelnen Regionen können die Anforderungen dieser Vorschriften entsprechend den tatsächlichen Bedingungen vor Ort angepasst werden. 14. Weitere Vorschriften zur Verwaltung der Unterlagen zur Berufsgesundheit sind gemäß den Anforderungen der **gültigen Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Regeln umzusetzen. Anhänge: 1. Akten zur Einhaltung der Grundsätze „Drei gleichzeitige Maßnahmen“ im Bereich der Berufsgesundheit bei Bauprojekten 2. Akten zur Verwaltung der Berufsgesundheit 3. Akten zu Aufklärungs- und Schulungsmaßnahmen im Bereich der Berufsgesundheit 4. Akten zur Überwachung, Messung und Bewertung von Faktoren, die eine Berufskrankheit auslösen können 5. Akten zur Überwachung der Berufsgesundheit der Arbeitgeber 6. Akten zur Überwachung der individuellen Berufsgesundheit der Arbeitnehmer
Achtung auf die Gesundheit, danke an den Beitragstäter für den Austausch
Es wurde gefunden! ! Danke, OP!
Die Verwaltung von Unterlagen zur Arbeitsgesundheit ist an sich eine sehr wichtige Aufgabe. Doch viele Organisationen betrachten dies nicht als wichtigen Prozess – sie führen die Dokumentation nur aus, um Überprüfungen zu bewältigen