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Das ist nicht die vollständigste Übersicht, aber es reicht aus, um dir zu zeigen, wie wichtig Sicherheit ist!

2016-09-01View Original

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I. Schutzausrüstung    1. Der Sicherheitshelm weist weder Alterungserscheinungen noch Beschädigungen auf und wurde nicht von Menschen bearbeitet oder modifiziert.     2. Sicherheitshelm richtig tragen: Der Helm muss korrekt aufgesetzt und das Kinnband fest geschnallt sein.     3. Tragen Sie geeignete Schutzbrillen.     4. Der Gesichtsschutz ist korrekt getragen. Wie Schleifen, Schneiden, Zertrümmern und ähnliche Arbeiten.     5. Unter der Schweißmaske müssen ebenfalls Schutzbrillen getragen werden. Schweißassistenten müssen ebenfalls Sonnenbrillen tragen.     6. Wählen Sie je nach Tätigkeitsart die geeigneten Schutzhandschuhe aus und tragen Sie diese. Jede Arbeitsgruppe muss sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über Handschuhe verfügen.     7. Alle Personen vor Ort müssen reflektierende Westen tragen.     8. Die Ärmel der Arbeitskleidung sollten nicht hochgekrempelt werden, und die Kleidung sollte nicht offen sein, um eine direkte Exposition der Haut zu vermeiden.     9. Fahrer und Beifahrer müssen Sicherheitsgurte tragen. Beim Verlassen des Fahrzeugs müssen sie Schutzausrüstung verwenden und die Türen ordnungsgemäß schließen.     II. Arbeiten in großer Höhe    1. Sicherheitsgürtel, die nicht den Anforderungen entsprechen – beschädigt oder ohne Prüfzeichen. Falls in der Gruppe solche Sicherheitsgürtel vorhanden sind, müssen diese umgehend ausgetauscht werden.     2. Beim Arbeiten auf einer mobilen Leiter in einer Höhe von über 1,8 m darf kein Sicherheitsgurt richtig verwendet werden; der Sicherheitsgurt muss an einer höheren Stelle befestigt werden.     3. Beim Stapeln von Materialien sowie beim Beladen und Entladen werden keine Fallschutzmaßnahmen eingesetzt, wenn eine Höhe von mehr als 1,8 m erreicht wird.     4. Unterhalb der Arbeiten in großer Höhe wurde kein Warnbereich eingerichtet, oder der Sicherheitsabstand des Warnbereichs reicht nicht aus (nur das 2-fache), außerdem ist der Warnbereich nicht abgesperrt und weist Lücken auf.     5. Bei Arbeiten in großer Höhe wurde der Sicherheitsgurt nicht so angebracht, dass er von oben nach unten reicht; außerdem wurde die notwendige Sicherheitsentfernung bei einem Sturz berücksichtigt.     6. Die Befestigungspunkte für die Sicherheitsgurte sind unzuverlässig und nicht stabil, wenn sie beispielsweise unter der Stahlkonstruktion oder am Rand von Gerüstrohren befestigt werden.     7. Werkzeuge und Ausrüstungen verfügen in großer Höhe nicht über Schutzmaßnahmen gegen Herunterfallen, wie z. B. den Einsatz von Werkzeugtaschen oder Befestigungen.     8. Überschneidende Arbeiten, die Personen unten sind nicht geschützt.     9. Beim Bewegen von Personen in der Höhe wird kein 100-prozentiger Fallschutz gewährleistet; es sollten zwei Haken abwechselnd verwendet werden.     10. Die Materialien für Arbeiten in großer Höhe werden nicht rechtzeitig beseitigt, es fehlt außerdem eine Schutzmaßnahme gegen Stürze – beispielsweise werden lose Materialien in Eimern oder Säcken aufbewahrt.     11. Vor der Arbeit wurden die sicheren Zugangswege zu und von der Arbeitsfläche in der Höhe nicht berücksichtigt.     12. Alle Zugänge, Feuerlöschanlagen sowie Türen zu Schaltkästen dürfen nicht verdeckt werden. Kabel sowie Gasflaschen oder andere Gegenstände dürfen nicht in den Zugängen abgelegt werden.      III. Arbeiten mit offener Flamme    1. Vor Beginn der Schweißarbeiten wurde keine Überprüfung durchgeführt; die Anschlüsse des Schweißstabs waren nicht richtig verbunden, was zu lokaler Überhitzung und anschließendem Brand führte.     2. Vor der Durchführung von Arbeiten mit offener Flamme wurde im Umfeld des Arbeitsbereichs keine Überprüfung und Reinigung vorgenommen, wodurch brennbare Stoffe zurückblieben.     3. Bei Arbeiten mit offener Flamme sind keine geeigneten Feuerlöscher vorhanden, und die Feuerlöscher befinden sich an einer ungeeigneten Stelle. 4. Es muss ein Aufsichtsperson für Arbeiten im Freien vorhanden sein, damit Gefahren während der Arbeit rechtzeitig beseitigt werden können.     5. Der Gasbehälter ist nicht festgehalten; die Befestigungsstelle ist falsch gewählt. Er sollte 2/3 über der Oberfläche des Gasbehälters befestigt werden.     6. Für nicht geeignete Gasflaschen gibt es keinen Schutzdeckel aus Stahl. Die in dem Gasflaschenkäfig gelagerten Gasflaschen sind nicht gesichert.     7. Am Lagerort der Gasflaschen gibt es keine Sicherheitszeichen und Warnhinweise, und die Entfernung zwischen dem Acetylen- und Sauerstofflager ist unzureichend.     8. Bei Schweißarbeiten darf der Abstand zwischen dem Acetylenflaschen und der Sauerstoffflasche weniger als 5 m betragen. Zudem muss der Abstand der Flaschen zum Ort der Arbeit weniger als 10 m sein.     9. Die Anschlussschläuche der Gasflaschen sind stark veraltet. Bei den Sauerstoffflaschen wird kein Rückzündschutz verwendet, außerdem werden keine speziellen Schlauchhalter eingesetzt.     10. Bei Arbeiten in großer Höhe wird kein Feuerbehälter verwendet, oder es wird kein Sperrgebiet unterhalb eingerichtet.     11. Bei vorhandenen brennbaren Gegenständen in der Umgebung darf man keine elektrischen Werkzeuge verwenden oder Arbeiten mit offener Flamme durchführen.     12. Rauchen in der Nähe von Stellen, an denen brennbare Stoffe gelagert werden – es gibt keine notwendigen Warn- oder Verbotsschilder.     IV. Gerüste    1. Die Gerüste sind nicht beschriftet, und auf der Rückseite der Beschriftungen steht kein Prüfdatum.     2. Die Podeste sind nicht vollständig ausgelegt und erfüllen somit die Anforderungen bei den Bauarbeiten nicht; fehlende Podeste verursachen Löcher.     3. Das Drahtseil zur Befestigung der Podeste ist zu dünn, die Befestigungsart der Podeste ist falsch; jedes Podest muss separat befestigt werden.     4. Die Einstellung der Auf- und Abstiegsleiter ist falsch und kollidiert mit den zu bearbeitenden Werkstücken.     5. Die Leiter soll nur an der Plattform befestigt werden und mindestens zwei Stufen über die Plattform hinausragen.     6. Die Fußleisten sind nicht richtig installiert; an allen vier Seiten der Plattform sind keine Fußleisten angebracht.     7. Die Öffnung des Sprungbretts ist gesprungen und nicht mit Draht festgebunden.     8. Der Boden, auf dem die mobilen Gerüste errichtet werden, ist uneben.     9. Eine Holzleiter wurde vor Ort im Gebrauch gefunden.     V. Heben und Tragen  1. Das zu hebende Objekt hängt in der Luft; der Kranführer verlässt den Kran.     2. Es ist verboten, dass Kranführer die Kabine ohne persönliche Schutzausrüstung verlassen.     3. Im Arbeitsradius gibt es keine Warnungen, keine Sicherheitszeichen. Arbeiter bewegen sich im Hebebereich.     4. Der Hebevorgang wird ohne Flagge, ohne Pfeife und ohne Gebärdensprache gesteuert.     5. Für die zu hebenden Gegenstände wird kein Schleppseil verwendet – oder das verwendete Schleppseil ist zu kurz.     6. Falsche Verwendung der Hebevorrichtung: Bei der Hebung von kantigen Gegenständen wurden keine Schutzmaßnahmen angewandt. Der Träger ist nicht mit einer Klammer verbunden.     7. Das Personal geht unter der gehobenen Last hindurch und bearbeitet die Last unter ihr.     VI. Elektrik 1. Elektrowerkzeuge werden nicht regelmäßig überprüft, und es werden keine Prüfsiegel auf den Geräten angebracht.     2. Nicht-elektriker dürfen keine Kabel anschließen oder Elektrowerkzeuge reparieren.     3. Es finden keine regelmäßigen Überprüfungen statt, um defekte Schalter und Steuergeräte rechtzeitig zu erkennen und auszutauschen.     4. Die Stromkabel der Elektrowerkzeuge sind beschädigt und nicht rechtzeitig mit Isoliermaterial abgedeckt worden.     5. Der Träger der Schalterbox ist nicht fest installiert; sie wird vor Ort nicht sicher platziert, wodurch sie manchmal umfällt. Während der Nutzung bleibt die Tür der Box offen. Zudem werden keine täglichen Überprüfungsprotokolle für die Verteilerbox geführt, und es fehlen detaillierte Kennzeichnungen sowie Kontrollfarben.     6. Die Kabel sind unordentlich verlegt; es werden weder isolierte S-Haken noch Dreibeine verwendet. Die Leitungen, die über Straßen und Wege führen, sind weder geschützt noch auf einer Mindesthöhe von 4,5 m verlegt – außerdem fehlen auffällige Sicherheitsmarkierungen.     7. Beschädigte Elektrosteckdosen wurden nicht rechtzeitig ausgetauscht, der Schalterkasten weist defekte Sicherungen auf oder die Steckdosen sind nicht fest befestigt.     8. Der Schutzgehäuse des Beleuchtungssystems ist beschädigt, der Glasüberzug fehlt.     9. Die Montageposition des Verteilerkastens ist ungeeignet; es fehlt an ausreichendem Arbeitsraum.     7. Grabarbeiten    1. Sicherheitsabstand zwischen Bagger und Randflächen (1,5–2 m).     2. Es wurde kein Fahnenträger wie gefordert eingesetzt.     3. Entlang der Ränder der ausgehobenen Baugrube wurden rechtzeitig keine Barrieren errichtet.     4. Es gibt keine geeigneten Sicherheitswege für die Mitarbeiter, die im Baugraben arbeiten, und es werden keine Maßnahmen ergriffen, um ein Einsturz des Baugrabens zu verhindern.     5. Während die Mitarbeiter vor der Ladermaschine arbeiteten, war der Generator der Ladermaschine nicht ausgeschaltet.     8. Zivilisierte Baustellenführung    1. Nach Abschluss der Arbeiten wird der Bauplatz nicht rechtzeitig aufgeräumt.     2. Die Materialien auf der Baustelle sind unordentlich angeordnet; sie werden nicht sortiert gelagert und auch nicht ordentlich gestapelt.     3. Die Zugänge vor Ort werden von Baustoffen blockiert.     4. Die Leitungen/Druckrohre vor Ort sind weder 2 m hoch angebracht noch wurden Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass Passanten darüber stolpern.     5. Es gibt keine Mülleimer vor Ort, oder der Müll in den Mülleimern wird nicht rechtzeitig entfernt.     6. Die Stahlrohre und Holzbretter der Gerüste wurden nicht rechtzeitig an den vorgesehenen Ort gebracht.     7. An Stellen, an denen Wasser oder andere Flüssigkeiten auslaufen oder überschäumen könnten, wurden keine Auffangschalen verwendet. Die ausgelaufenen Chemikalienflüssigkeiten wurden nicht rechtzeitig beseitigt.     8. Die Gasflaschen wurden willkürlich am Einsatzort weggeworfen und nicht gemäß Vorschrift an dem vorgesehenen Ort gelagert.     IX. Werkzeuge und Ausrüstung  1. Die Elektroinstallationswerkzeuge werden nicht regelmäßig überprüft und mit farbigen Kennzeichnungsetiketten versehen.     2. Die Stromkabel der Elektrowerkzeuge sind beschädigt und nicht rechtzeitig mit Isoliermaterial abgedeckt worden. 3. Verwenden Sie selbstgebaute Werkzeuge für die Arbeit.     4. Bei der Verwendung des Schweißgeräts wurde keine Erdung vorgenommen, die Anschlusskontakte waren ungeschützt.     5. Fehlende Schutzhüllen für die Kompressorriemen/Disken, Schleifmaschinen sowie Schleifkörper und andere drehende Teile.     6. Bei Arbeiten in großer Höhe werden die Werkzeuge nicht in Taschen aufbewahrt, sondern liegen einfach herum – dadurch können die Werkzeuge herunterfallen und Menschen verletzen.     7. Die Fußteile der A-Form-Leiter sind nicht rutschfest, oder es werden die oberste Etage sowie die zwei unteren Etagen der A-Form-Leiter zur Arbeit verwendet. Während der Arbeit gibt es niemanden, der die Leiter stützt ; Arbeiten mit dem Rücken zur Leiter.     8. Bewegen des Gerüsts, während Personen darauf stehen.     X. Handhabung der Materialien sowie ordnungsgemäßer Baubetrieb    1. Gasflaschen sollten in speziellen Regalen aufbewahrt werden, mit Namen gekennzeichnet sein und zusammen mit den MSDS-Dokumenten am Regal angebracht werden ; Auf den Behältern für Sauerstoff und Acetylen muss ein „Rauchen verboten“-Schild angebracht sein, außerdem müssen Feuerlöscher vorhanden sein.     2. Leere Flaschen und volle Flaschen müssen voneinander getrennt werden. An Leere sowie volle Flaschen sollten Beschriftungen angebracht werden. Zudem sollten Leere und volle Flaschen mit 2 Eisenketten oder braunen Seilen voneinander festgebunden werden.     3. Der Gaskartusche wird ohne Druckminderer verwendet.     4. Beim Transport von Gasflaschen soll ein Karren verwendet werden. Auf Strecken, wo der Einsatz eines Karrens nicht möglich ist, müssen zwei Personen die Flaschen tragen; es ist nicht zulässig, sie allein auf der Schulter zu tragen.     5. Die Gasflaschen müssen senkrecht aufgestellt werden und mit Eisenketten oder Hanfseilen fest an einen Fixpunkt gebunden werden. Die Befestigung sollte in der mittleren bis oberen Hälfte der Flasche erfolgen – nicht am Flaschenhals.     6. Sauerstoffflaschen und Acetylenflaschen sollten möglichst 6 m voneinander entfernt sein sowie 10 m von Quellen der Hitze.     7. Die Farbe muss in einem dafür vorgesehenen Lager für Chemikalien aufbewahrt werden. An der Tür des Lagers müssen die Bezeichnung der Farbe, Brandwarnschilder sowie ein MSDS-Katalog angebracht sein. Zudem muss es dort Löschgeräte geben.     8. Die vor Ort täglich verwendeten Farben müssen am Einsatzort so gelagert werden, dass sie von Stellen mit offenem Feuer entfernt sind. Sie sollten außerdem durch Warnbänder abgesperrt werden. Zudem müssen Namen, Brandschutzkennzeichnungen sowie MSDS-Informationen angebracht werden. Es müssen außerdem Feuerlöscher bereitgestellt werden. Nach Arbeitsschluss müssen die Farben in das dafür vorgesehene Chemikalienlager zurückgebracht werden.     9. Leere Farbeimer sowie andere Behälter für Chemikalien müssen vor Ort unverzüglich mit Deckeln bzw. Verschlüssen versehen werden. Sie sind täglich in das Chemikalienlager zurückzubringen. Es ist verboten, leere Chemikalienbehälter oder -flaschen am Einsatzort zurückzulassen.     10. Wenn Farbeimer zum Beispiel dazu verwendet werden, Verbindungselemente, Schrauben aufzunehmen, Wasser zu fassen oder Abfälle zu sammeln, müssen die restlichen Farbreste im Eimer vollständig entfernt werden. Zudem müssen die Brandschutzkennzeichnungen abgeschliffen oder überdeckt werden. Es muss außerdem eine Kennzeichnung wie „Werkzeugeimer“ oder „Mülleimer“ angebracht werden.     11. Die zum Einsatz vor Ort transportierten Formen und Holzbretter dürfen keine Nägel enthalten; die Nägel müssen unbedingt entfernt werden.     12. Die Formen und Holzbretter müssen vor Ort ordentlich angeordnet werden – in Reihen oder Stapeln.     13. Die abgebauten Schalungen und Holzbretter müssen einzeln entfernt werden; dabei sind die Nägel darauf zu entfernen, und sie sind ordentlich zu stapeln ; Und sie müssen rechtzeitig vom Ort entfernt werden.     14. Chemikalien müssen in ausgewiesenen Chemikalienlagerräumen aufbewahrt werden. An der Tür des Lagerraums müssen die Bezeichnung sowie die MSDS-Angaben angebracht sein.     15. Die täglich am Einsatzort verwendeten Chemikalien müssen an den Lagerstellen mit Absperrbändern abgegrenzt werden. Zudem müssen dort die Namen der Chemikalien sowie die MSDS-Dokumente angebracht werden. Am Ende der Arbeitszeit müssen die Chemikalien in das zugewiesene Lager zurückgebracht werden.     16. Chemikalienbehälter müssen verschlossen sein, und das gilt auch für leere Fässer. 17. Bei der Transportierung und Lagerung von Chemikalien sind die Anforderungen des MSDS einzuhalten; es ist verboten, Säuren und Basen zusammen aufzubewahren ; Beim Transport mit Fahrzeugen sollten Chemikalien sicher platziert werden, sie dürfen nicht gestapelt werden, und es muss überprüft werden, ob die Behälterverschlüsse fest verschlossen sind.     18. Chemikalien sollten in Behältern mit sekundärer Schutzfunktion aufbewahrt werden, um Tropfen zu verhindern. Es ist verboten, die Behälter mit den Chemikalien direkt auf dem Boden abzustellen.     19. Jedes Team muss dafür sorgen, dass die Materialien ordentlich gelagert werden und dass Abfälle rechtzeitig beseitigt werden.     11. Eingeschränkte Räume  1. Alle eingeschränkten Räume müssen mit dem Schild „Eingeschränkter Raum – Zutritt nur mit Genehmigung erlaubt“ versehen sein. Zudem müssen die Eingänge verschlossen und abgesperrt werden.     2. Die Arbeitsgenehmigungen, die Protokolle der Gasuntersuchungen sowie die Registrierungsblätter für den Zutritt und Austritt von Personen müssen am Eingang zu den eingeschränkten Bereichen aufgehängt werden.     3. In begrenzten Räumen muss eine Belüftung vorhanden sein, die Gaskontrollen müssen positiv ausfallen, und es muss eine Beleuchtung mit 12 V vorhanden sein.     4. Eintretende Personen und Aufsichtspersonen müssen eine Schulung zum Betreten von eingeschränkten Räumen absolviert haben und ein Schild auf ihren Sicherheitshelmen anbringen.     5. Am Eingang des eingeschränkten Raums müssen Rettungseinrichtungen vorhanden sein, wie z. B. ein Stativ, Seilrollen sowie Rettungsseile. Ein Ende des Rettungsseils muss außerhalb des eingeschränkten Raums befestigt werden, das andere Ende hingegen mit dem Sicherheitsgurt der Person verbunden werden.     6. Die eingeführten Kabel müssen von Metall isoliert sein, ordentlich aufgehängt werden und gleichzeitig verhindern, dass Menschen darüber stolpern.     7. Der Aufsichtsperson muss ein reflektierendes Westen tragen. Ohne Aufsicht ist die Arbeit in eingeschränkten Räumen verboten.
Reply #22016-09-01
Die Zusammenfassung ist gut – nun muss sie umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Konzepte sowie die praktischen Maßnahmen von den Bedienern, Managern und Entscheidungsträgern in die Praxis umgesetzt werden müssen.
Reply #32016-09-01
Gute Informationen, danke für den Share....

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