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Zusammenfassung des Falles: Hu ist Angestellter eines Unternehmens. Am 31. Mai 2014 verletzte sich Hu bei der Arbeit unglücklicherweise am Kopf. Später wurde diese Verletzung rechtlich als Arbeitsunfall anerkannt. Am 14. Dezember 2014 stürzte Hu während seines Krankenhausaufenthalts unglücklicherweise und erlitt dadurch eine Riss im Milz. Später reichte Hu bei der örtlichen Sozialversicherungsbehörde erneut einen Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall ein und begründete dies damit, dass er während seines Krankenhausaufenthalts aufgrund eines Arbeitsunfalls verletzt worden sei. Nach Prüfung und Überprüfung durch die örtliche Behörde für Sozialversicherung entschied sie gemäß Artikel 14 der Vorschriften über die Unfallversicherung, dass Hu nicht als Unfallopfer anerkannt werden soll. Hu wehrte sich dagegen und reichte bei den örtlichen Behörden einen Antrag auf Verwaltungsgerichtsverfahren ein. Die örtlichen Behörden bestätigten jedoch gemäß dem Gesetz die Entscheidung der Sozialversicherungsbehörde, Hu nicht als arbeitsunfähig anzuerkennen. Fallanalyse: Artikel 14 der Vorschriften über die Unfallversicherung besagt, dass Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit und am Arbeitsort aufgrund ihrer Tätigkeit einen Unfall erleiden,… ; Oder im Falle eines Auslandsaufenthalts wegen der Arbeit, wenn man aufgrund beruflicher Gründe verletzt wird oder bei einem Unfall verschwindet, sollte dies als Arbeitsunfall angesehen werden. In diesem Fall war Hu zwar aufgrund eines Arbeitsunfalls im Krankenhaus, doch während seines Aufenthalts dort handelte es sich weder um Arbeitszeit noch um den Arbeitsplatz. Zudem führte er keine arbeitsbezogenen Tätigkeiten aus. Der Unfall ereignete sich auch nicht aus beruflichen Gründen. Somit erfüllt der Fall nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel 14 der Verordnung über die Arbeitsunfallversicherung. Fazit: Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die örtliche Sozialversicherungsbehörde mit ihrer Entscheidung, Hu nicht als arbeitsunfähig anzuerkennen, den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.
Das geht auf keinen Fall – es hat überhaupt nichts mit der Arbeit zu tun.