Verfahren zur Sicherheitsverwaltung gefährlicher Chemikalien in Shanghai
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Verordnung über die Sicherheit bei gefährlichen Stoffen in Shanghai Die „Verordnung über die Sicherheit bei gefährlichen Stoffen in Shanghai“ wurde am 29. August 2016 auf der 124. Sitzung des Stadtrats verabschiedet. Sie wird nun veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Bürgermeister Yang Xiong5. September 2016: Verordnung über die Sicherheitsverwaltung von Gefahrstoffen in Shanghai (veröffentlicht per Erlass Nr. 44 des Volkes von Shanghai vom 5. September 2016)
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 (Zweck und Rechtsgrundlage)
Zur Stärkung der Sicherheitsverwaltung von Gefahrstoffen, zum Schutz des Lebens und des Eigentums der Bürger sowie zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit wurden diese Vorschriften auf der Grundlage des „Gesetzes der Volksrepublik China über die Arbeitssicherheit“, der „Verordnungen zur Sicherheitsverwaltung von Gefahrstoffen“ sowie der „Verordnungen von Shanghai über die Arbeitssicherheit“ und anderer relevanter Gesetze und Vorschriften, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieser Stadt, erlassen. Artikel 2 (Anwendungsbereich) Diese Vorschriften gelten für die Herstellung, den Handel, die Lagerung, den Transport sowie die Verwendung von gefährlichen Chemikalien im Verwaltungsgebiet dieser Stadt, sowie für die Entsorgung dieser Chemikalien. Ebenso gelten sie für die damit verbundenen Aktivitäten der Sicherheitsüberwachung. Die Arten gefährlicher Chemikalien richten sich nach dem von den zuständigen Behörden veröffentlichten Verzeichnis. Die Sicherheitsverwaltung von zivilen Sprengstoffen, Feuerwerk und Pyrotechnik, radioaktiven Stoffen, Kernenergiematerialien sowie gefährlichen Chemikalien für den Verteidigungs- und Forschungsbereich unterliegt nicht diesen Vorschriften. Sollten Gesetze, Vorschriften und Regeln andere Bestimmungen zur Sicherheitsverwaltung von Überwachungsstoffen sowie von Arzneimitteln, Pestiziden, Gasen usw., die als gefährliche Stoffe gelten, enthalten, so gelten diese Bestimmungen. Artikel 3 (Verantwortung der Einheiten) Die Einheiten, die gefährliche Chemikalien herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren, verwenden oder entsorgen (im Folgenden gemeinsam als „Einheiten für gefährliche Chemikalien“ bezeichnet), müssen ihre Tätigkeiten im Umgang mit gefährlichen Chemikalien gemäß den Anforderungen der geltenden Gesetze, Vorschriften, Regeln und technischen Standards durchführen. Der Leiter einer Einrichtung, die gefährliche Chemikalien verwendet, muss dafür sorgen, dass es bei dieser Einrichtung ein Sicherheitsmanagement-System sowie Betriebsanleitungen für die Handhabung gefährlicher Chemikalien gibt. Er ist außerdem dafür verantwortlich, dass alle Sicherheitsmaßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Artikel 4 (Aufgaben der Verwaltungsbehörden) Die für die Überwachung der Arbeitssicherheit zuständigen Behörden auf Stadt- und Bezirksebene (im Folgenden als „Arbeitssicherheitsüberwachungsbehörden“ bezeichnet) sind für die umfassende Überwachung der Sicherheit bei der Handhabung gefährlicher Stoffe in ihrem jeweiligen Verwaltungsgebiet verantwortlich. Sie leiten, koordinieren und überwachen die entsprechenden Behörden auf derselben Ebene sowie die untergeordneten Behörden dabei, ihre Aufgaben im Bereich der Überwachung der Sicherheit bei der Handhabung gefährlicher Stoffe zu erfüllen. Zudem sind sie dafür verantwortlich, diese Vorschriften umzusetzen. Die für die Überwachung der sicheren Herstellung von Gefahrstoffen zuständigen Behörden – wie die Behörden für Arbeitssicherheit, Polizei, Verkehr, Seeschifffahrt, Qualitätskontrolle und Umweltschutz sowie die Behörden für Handel und Industrie, Postwesen, Eisenbahnwesen und Zivilluftfahrt sowie die Behörden für Inspektion und Quarantäne – haben gemäß den geltenden Gesetzen die Aufgabe, Genehmigungen zu erteilen und Strafen zu verhängen. Sie erfüllen somit ihre Pflichten bei der Überwachung der Sicherheit bei der Herstellung von Gefahrstoffen. Die Abteilungen, die für die Verwaltung der Branche bzw. des Systems verantwortlich sind, sollten die Sicherheitsvorschriften im Umgang mit gefährlichen Stoffen in den zu dieser Branche bzw. diesem System gehörenden Einrichtungen stärker überwachen, kontrollieren und beraten. Andere zuständige Verwaltungsbehörden leisten gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten die damit verbundenen Arbeiten im Bereich der Sicherheitsverwaltung gefährlicher Chemikalien. Artikel 5 (Lokale Aufsicht) Die Volksregierung der jeweiligen Region muss die Leitung bei der Überwachung und Kontrolle der Sicherheit von Gefahrstoffen in ihrem Verwaltungsgebiet stärken. Es sollen Koordinierungsmechanismen für die Überwachung und Kontrolle der Sicherheit von Gefahrstoffen eingerichtet werden. Zudem soll die Regierung die zuständigen Behörden dabei unterstützen und anweisen, ihre Pflichten im Bereich der Überwachung und Kontrolle der sicheren Herstellung von Gefahrstoffen gemäß dem Gesetz zu erfüllen. Außerdem soll sie dazu beitragen, die wichtigen Probleme im Bereich der Sicherheitskontrolle von Gefahrstoffen zu lösen. Die Bevölkerung der Gemeinden, die Verwaltungsstellen sowie die Leitungsgremien der Industrieparks sollen gemäß ihren Aufgaben die Überwachung und Kontrolle der Sicherheit bei der Handhabung gefährlicher Stoffe in ihrem Zuständigkeitsbereich verstärken. Sie müssen die zuständigen Behörden über rechtswidrige Handlungen sowie potenzielle Unfallgefahren informieren und diesen bei der Überwachung und Kontrolle der Sicherheit bei der Handhabung gefährlicher Stoffe helfen. Artikel 6 (Informationssysteme) Die Behörden, die für die Sicherheit gefährlicher Chemikalien zuständig sind, sowie die Behörden, die für die Verwaltung der jeweiligen Branchen und Systeme verantwortlich sind, sollen die Entwicklung ihrer eigenen Informationssysteme zur Überwachung gefährlicher Chemikalien verstärken, um eine gegenseitige Vernetzung der Informationen zu gewährleisten. Artikel 7 (Veröffentlichung von Informationen) Die Behörden für Arbeitssicherheit müssen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen über die entsprechenden Medien rechtzeitig die Gesetze, Vorschriften, Regeln sowie technischen Standards bezüglich der Sicherheitsverwaltung gefährlicher Stoffe veröffentlichen. Zudem sollen regelmäßig Informationen zur Sicherheitsvorsorge bei der Handhabung gefährlicher Stoffe verbreitet werden. Ebenso sollen rechtzeitig Informationen über die Umsetzung der Vorschriften zur Sicherheitsverwaltung gefährlicher Stoffe sowie über schwere Unfälle im Zusammenhang mit solchen Stoffen veröffentlicht werden. Außerdem sollen die Kontaktdaten für die gesellschaftliche Überwachung und Meldungen bekannt gegeben werden. Artikel 8 (Notfallmaßnahmen bei Unfällen) Im Falle eines Unfalls mit gefährlichen Chemikalien müssen die zuständigen Behörden und Einrichtungen gemäß dem Notfallplan umgehend Maßnahmen ergreifen, um die Opfer zu retten, die Ausbreitung der Gefahr einzudämmen sowie die Folgen der Gefahr beseitigen. Die zuständige Behörde für Arbeitssicherheit und Produktionsüberwachung soll gemäß dem allgemeinen Notfallplan der Stadt zur Bewältigung plötzlich auftretender öffentlicher Notfälle einen Notfallplan für Unfälle mit gefährlichen Chemikalien in der Stadt ausarbeiten und nach Genehmigung durch die Stadtregierung umsetzen. Einrichtungen, die gefährliche Stoffe handhaben, müssen einen Notfallplan für Unfälle erstellen und diesen bei den zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit sowie anderen relevanten Stellen einreichen. Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen oder lagern, sowie Unternehmen, die gefährliche Chemikalien zur Produktion verwenden, müssen alle sechs Monate Übungen zur Bewältigung von Unfällen durchführen ; Andere Einrichtungen mit gefährlichen Chemikalien müssen jährlich eine Übung zur Unfallbewältigung durchführen. Es wird ermutigt, dass Einrichtungen, die gefährliche Chemikalien handhaben, Vereinbarungen über Notfallmanagement und Rettungsdienste mit Einrichtungen abschließen, die über spezielle Fähigkeiten im Umgang mit gefährlichen Chemikalien verfügen, um die Fähigkeit zur schnellen Reaktion auf Notfälle zu verbessern. Die Behörden für Arbeitssicherheit und andere zuständige Stellen sollen bei der Erstellung sowie beim Üben von Notfallplänen für Einrichtungen, die gefährliche Stoffe handhaben, beraten und überwachen. Die umfassenden Notfallrettungsteams der Städte und Bezirke übernehmen gesetzlich die Rettungsarbeiten vor Ort bei Unfällen mit gefährlichen Chemikalien. Die Behörden für die Sicherheit bei gefährlichen Stoffen können gemäß ihren Aufgaben beispielsweise durch den Kauf von Dienstleistungen die Fähigkeiten im Bereich der Notfallhilfe stärken, um so eine ergänzende Kraft bei der Bewältigung von Notfällen mit gefährlichen Stoffen zu schaffen. Artikel 9 (Meldungen und Belohnungen) Jede Einrichtung und jedes Individuum, das Verstöße gegen die Vorschriften zur sicheren Handhabung gefährlicher Chemikalien feststellt, hat das Recht, diese Verstöße bei den zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit oder anderen relevanten Stellen zu melden. Bei bestätigten Anzeigen sollten die Behörden für Arbeitssicherheit oder andere zuständige Stellen eine Belohnung gewähren. Artikel 10 (Organisation von Verbänden) Es wird ermutigt, dass die entsprechenden Branchenverbände und Fachgesellschaften die folgenden Aufgaben übernehmen: (1) Die Bereitstellung von Sicherheitsschulungen, technischem Rat und Beratungsdienstleistungen für Unternehmen, die gefährliche Stoffe handhaben ; (II) Einführung und Verbreitung fortschrittlicher Technologien für sicheres Arbeiten ; (III) Durchführung der Überwachung und Bewertung der Sicherheitsrisiken von gefährlichen Chemikalien in den relevanten Bereichen ; (4) Untersuchung der schwierigen technischen Probleme im Umgang mit gefährlichen Chemikalien. Kapitel 2: Herstellung, Lagerung und Verwendung von gefährlichen Stoffen
Artikel 11 (Planung der Herstellung und Lagerung)
In dieser Stadt wird die Herstellung und Lagerung von gefährlichen Stoffen durch eine umfassende Planung, eine sinnvolle Anordnung sowie strenge Kontrollen geregelt. Die Planung für die Herstellung und Lagerung gefährlicher Chemikalien in der Stadt wird von der zuständigen Abteilung für Wirtschaft und Informationstechnologie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit, Raumplanung usw. erstellt. Anschließend wird diese Planung dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt, bevor sie umgesetzt werden kann. Artikel 12 (Herstellungs- und Verwendungsbetriebe sowie Bauprojekte) Hersteller von gefährlichen Chemikalien sowie chemische Betriebe, die gefährliche Chemikalien zur Produktion verwenden und dabei eine bestimmte Menge an diesen Chemikalien verarbeiten, müssen gesetzlich eine entsprechende Genehmigung erhalten. Projekte zur Herstellung gefährlicher Chemikalien müssen gemäß dem Gesetz einer Sicherheitsprüfung durch die zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit unterzogen werden. **Sofern die Stadt hinsichtlich der Sicherheitsprüfung von Bauprojekten für gefährliche Chemikalien im Hafen abweichende Bestimmungen hat, sind diese zu befolgen. Bei Bauvorhaben, bei denen Anlagen zur Herstellung sowie zur Lagerung gefährlicher Chemikalien errichtet werden, muss der Bauherr eine Einrichtung mit den entsprechenden Qualifikationen und Fähigkeiten beauftragen, um eine Sicherheitsbewertung sowie die Planung der Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Zudem muss er gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine Abnahme durchführen und einen schriftlichen Bericht erstellen, der zur Aufbewahrung bestimmt ist. Artikel 13 (Sicherheitsregelungen und Personalbesetzung) Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen oder lagern, sowie Unternehmen, die gefährliche Chemikalien zur Herstellung verwenden, müssen Sicherheitsregelungen sowie eine eigene Sicherheitsverwaltung einrichten. In den Produktionsräumen und Lagereinrichtungen müssen vollzeitige Mitarbeiter für die Sicherheit im Einsatz sein, während in den Arbeitsgruppen Teilzeitmitarbeiter für diese Aufgaben tätig sein sollen. Personen, die für die Sicherheit in der Produktion zuständig sind, müssen über das notwendige Wissen sowie die erforderlichen Fähigkeiten im Bereich der Sicherheit in der Produktion verfügen, die zu den Tätigkeiten des Unternehmens passen. Zudem müssen sie eine Prüfung durch die zuständige Behörde für die Sicherheit bei der Handhabung gefährlicher Chemikalien bestehen. Artikel 14 (Schilder und Zeichnungen) Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen oder lagern, sowie Unternehmen, die gefährliche Chemikalien zur Produktion verwenden, müssen an den Arbeitsplätzen Schilder und Zeichnungen anbringen. Dadurch sollen Informationen über die Raumaufteilung des Arbeitsplatzes sowie über Sicherheitspflichten, Betriebsvorschriften, Gefahrenpotenziale und Notfallmaßnahmen bereitgestellt werden. Artikel 15 (Sicherheitsanlagen, -geräte und -vorrichtungen) Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen oder lagern, sowie Einheiten, die solche Chemikalien verwenden, müssen gemäß den geltenden Vorschriften und technischen Standards geeignete Sicherheitsanlagen, -geräte und -vorrichtungen zur Brandbekämpfung, Explosionsschutz, Blitzschutz, Giftschutz, Entstörung, Überwachung, Alarmierung und Steuerung einrichten. Zudem müssen diese Anlagen regelmäßig gewartet, instand gehalten und überprüft werden, wobei alle relevanten Aufzeichnungen gemacht werden müssen. Die entsprechenden Aufzeichnungen müssen mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden. Artikel 16 (Sicherheitsbewertung und -prüfung von Produktionsanlagen sowie Ausrüstungen) Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen oder lagern, sowie Unternehmen, die gefährliche Chemikalien zur Produktion verwenden, müssen gemäß den geltenden Vorschriften regelmäßig eine Sicherheitsbewertung ihrer Produktionsanlagen und Lageranlagen durch von der zuständigen Behörde zugelassene Prüfinstitute durchführen lassen. Bei explosionsgefährdeten Stätten müssen die Explosionsschutzanlagen und -geräte außerdem alle 3 Jahre von einer zertifizierten Prüfstelle überprüft werden. Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen oder lagern, sowie Unternehmen, die bei der Produktion gefährliche Chemikalien einsetzen, müssen auf der Grundlage der Ergebnisse der Sicherheitsbewertung umgehend Korrekturmaßnahmen ergreifen. Zudem müssen sie die Ergebnisse der Sicherheitsbewertung sowie die durchgeführten Korrekturmaßnahmen der zuständigen Bezirksbehörde für Arbeitssicherheit mitteilen. Unternehmen, die gefährliche Chemikalien im Hafengebiet lagern, müssen die Ergebnisse der Sicherheitsbewertung sowie die durchgeführten Korrekturmaßnahmen bei den zuständigen Verkehrsbehörden registrieren lassen. Artikel 17 (Verwaltung von Verpackungen und Behältern) Die Verpackungen und Behälter für gefährliche Chemikalien müssen von einer dafür qualifizierten Fachstelle geprüft und als geeignet befunden werden. Artikel 18 (Lagerung) Gefährliche Stoffe müssen in speziellen Lagerräumen, auf speziellen Flächen oder in speziellen Lagerhäusern (im Folgenden gemeinsam als spezielle Lagerräume bezeichnet) gelagert werden. Dabei muss die Lagerung gemäß den geltenden technischen Standards in Bezug auf die Lagermethode, die Menge sowie die Sicherheitsabstände erfolgen. Zudem muss eine getrennte Lagerung der verschiedenen Stoffe gewährleistet werden. Es ist verboten, gefährliche Chemikalien mit verbotenen Stoffen zusammen zu lagern. Spezielle Lager für gefährliche Chemikalien müssen den Anforderungen an Sicherheit und Brandbekämpfung gemäß den geltenden technischen Standards entsprechen, über deutliche Kennzeichnungen verfügen und von speziell ausgebildetem Personal betreut werden. Der Ein- und Ausgang gefährlicher Chemikalien muss registriert werden, und es müssen regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden. Stark giftige Chemikalien müssen in speziellen Lagerräumen getrennt aufbewahrt werden. Dabei gilt das Prinzip von Zwei-Personen-Systemen: Zwei Personen sind für die Aufbewahrung und Abgabe der Chemikalien verantwortlich, sowie zwei Personen für deren Überwachung. Artikel 19 (Informationsverarbeitung bei Ein- und Auslieferung) Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen oder lagern, Unternehmen, die eine Genehmigung zur Handhabung gefährlicher Chemikalien besitzen, sowie alle Einrichtungen, die hochgiftige Chemikalien oder leicht entzündliche Gefahrstoffe lagern, müssen automatische Identifizierungsmethoden wie elektronische Tags nutzen, um eine dynamische Verwaltung der Informationen bezüglich der Ein- und Auslieferung von gefährlichen Chemikalien zu gewährleisten. Die zuständige Behörde für die Sicherheit gefährlicher Chemikalien kann je nach Regulierungsbedarf in Echtzeit Informationen über den Bestand an gefährlichen Chemikalien sowie über Ein- und Auslagerungen erhalten. Andere Einheiten, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, sollten ermutigt werden, Informationstechnologien einzusetzen, um das Niveau der Sicherheitsverwaltung bei solchen Stoffen zu verbessern. Artikel 20 (Verwaltung der Arbeit in besonderen Bereichen) Bei der Arbeit mit gefährlichen Chemikalien in begrenzten Räumen oder an Orten, an denen giftige oder schädliche Stoffe entstehen können, müssen die folgenden Vorschriften eingehalten werden: (1) Es muss ein Sicherheitsplan sowie ein Notfallplan erstellt werden, und diese müssen von dem Leiter des Unternehmens genehmigt werden ; (II) Es müssen wirksame Maßnahmen wie Isolierung, Belüftung sowie Entstörung durchgeführt werden. Zudem muss die Sicherheit der Arbeitsumgebung analysiert und überwacht werden ; (III) Es muss eine Person bestimmt werden, die die Arbeiten vor Ort koordiniert. Die Arbeiten sollen von Personen durchgeführt werden, die über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Zudem müssen die notwendigen Kommunikations- und Rettungsausrüstungen vorhanden sein ; (IV) Die Arbeiter verwenden ordnungsgemäß Schutzausrüstung, die den **Standards entspricht. Es wird empfohlen, dass Betriebe im Umgang mit gefährlichen Chemikalien professionelle technische Dienstleister sowie Fachverbände beauftragen, die Sicherheitsmaßnahmen bei gefährlichen Arbeiten wie Arbeiten in eng begrenzten Räumen vor Ort zu überwachen. Artikel 21 (Überwachung der Nutzerorganisationen) Die Stadt führt auf der Grundlage des Prinzips der hierarchischen und differenzierten Überwachung sowie der lokalen Zuständigkeit ein System zur Meldung der Organisationen ein, die gefährliche Stoffe verwenden. Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen und Forschungseinrichtungen, die gefährliche Chemikalien verwenden (mit Ausnahme derjenigen, die gesetzlich eine Genehmigung für den Umgang mit gefährlichen Chemikalien benötigen), müssen ein System zur Sicherheitsverwaltung dieser Chemikalien einrichten. Zudem müssen sie alle vier Monate Informationen über die Art der Chemikalien, ihre Menge, ihren Verwendungszweck sowie die Maßnahmen zur Sicherheitsverwaltung an die zuständigen Behörden im Bereich Gesundheit, Bildung und Wissenschaft weiterleiten. Andere Einheiten, die gefährliche Chemikalien verwenden und keine zuständige Behörde haben, müssen die entsprechenden Informationen an die Verwaltungsstelle des Industrieparks oder an die örtlichen Gemeindeverwaltungen bzw. Straßenbezirksverwaltungen übermitteln. Wer gefährliche Chemikalien verwendet, bei denen die Gefahrenpotenziale unklar sind, muss gemäß den Anforderungen der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter Informationen zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, zu Schutzmaßnahmen sowie zu Notfallmaßnahmen in das Informationssystem der zuständigen Stelle für die Registrierung gefährlicher Chemikalien eingeben und diese an die zuständige Behörde übermitteln. Die zuständigen Behörden, die Verwaltungsorgane der Industrieparks sowie die Volksvertretungen auf Gemeindeebene und die Straßenverwaltungen sollen die sichere Nutzung gefährlicher Chemikalien in ihren Systemen und auf ihrem Gebiet überwachen, kontrollieren und beraten. Artikel 22 (Bestimmung der Sicherheitsanforderungen an Produktformulierungen) Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen, sowie Unternehmen, die bei der Produktion gefährliche Chemikalien einsetzen, müssen bei der Festlegung oder Änderung der Produktformulierungen sowie der Herstellungsverfahren Fachleute hinzuziehen oder eine Einheit mit den entsprechenden Qualifikationen und Fähigkeiten beauftragen, um Sicherheitsbewertungen durchzuführen sowie Sicherheitsvorschriften und Notfallpläne zu erstellen. Artikel 23 (Sicherheit von Rohrleitungen) Die Einheiten, denen die Rohrleitungen für gefährliche Stoffe gehören, sowie die Einheiten, die für deren Betrieb und Verwaltung zuständig sind, müssen Sicherheitszeichen und Warnhinweise an den Rohrleitungen anbringen und verbessern. Zudem müssen regelmäßige Überprüfungen, Wartungen, Reparaturen sowie tägliche Inspektionen der Rohrleitungen durchgeführt werden. Bei auftretenden Gefahren müssen diese umgehend beseitigt werden, und es müssen entsprechende Aufzeichnungen gemacht werden. Sollten aufgrund von belegten Rohrleitungen, unzureichenden Sicherheitsabständen oder anderen Gründen Sicherheitsrisiken entstehen, müssen die örtlichen Volkskomitees die Dorf- und Gemeindebevölkerung sowie die Straßenverwaltungen und zuständigen Verwaltungsbehörden anweisen, diese Probleme gemäß dem Gesetz zu beseitigen. Die zuständigen Behörden für Stadtplanung und Landwirtschaft sowie für Bauwesen müssen bei der Planung und Verwaltung von Städten und ländlichen Gebieten die Schutzmaßnahmen für bereits vorhandene Rohrleitungen mit gefährlichen Stoffen verstärken. Artikel 24 (Bewirtschaftung der Entsorgung) Die Entsorgung von gefährlichen Chemikalien sowie deren Verpackungen und Behältern erfolgt gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch feste Abfälle sowie den entsprechenden Vorschriften. Die Umweltschutzbehörden sollten die Entsorgung überwachen. Einrichtungen, die gefährliche Chemikalien verarbeiten, müssen abgelegte gefährliche Chemikalien sowie deren Verpackungen und Behälter umgehend beseitigen. Wenn eine selbstständige Entsorgung nicht möglich ist, muss man eine qualifizierte Fachfirma beauftragen, die die Entsorgung übernimmt ; Die erforderlichen Kosten tragen die Einheiten, die gefährliche Abfälle erzeugen. Die von den zuständigen Behörden bei ihren Verwaltungsaktivitäten gefundenen und beschlagnahmten gefährlichen Chemikalien sowie deren Verpackungen und Behälter werden von diesen Behörden an qualifizierte Fachunternehmen zur Entsorgung übergeben. Die von der Öffentlichkeit abgegebenen gefährlichen Chemikalien sowie deren Verpackungen und Behälter werden von den Polizeibehörden gemäß dem Gesetz entgegengenommen und an qualifizierte Fachunternehmen zur Entsorgung übergeben. Kapitel 3: Betrieb von Unternehmen für gefährliche Chemikalien
Artikel 25 (Betriebsgenehmigung)
Die Gründung eines Unternehmens für den Handel mit gefährlichen Chemikalien muss den **festgelegten Bedingungen entsprechen. Zudem ist eine Betriebsgenehmigung bei der zuständigen Behörde für Arbeitssicherheit zu beantragen. Wenn ein Unternehmen, das mit gefährlichen Stoffen handelt, mehr als einen Betriebsstandort hat, muss es für jeden Standort gesondert eine Genehmigung beantragen. Artikel 26 (Plattformbasierte Transaktionen) Die Stadt fördert den zentralisierten Handel mit gefährlichen Stoffen und ermutigt die Unternehmen, die solche Stoffe herstellen oder vertreiben, dazu, ihren Handel über elektronische Plattformen abzuwickeln. Die elektronische Handelsplattform für gefährliche Chemikalien sollte über die Funktion verfügen, Informationen zu Transaktionen, Lagerung und Logistik von gefährlichen Chemikalien zu sammeln, und diese Informationen gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörde für die Sicherheit gefährlicher Chemikalien bereitzustellen. Die zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit, Verkehr und öffentliche Sicherheit sollten die Errichtung und den Betrieb der elektronischen Handelsplattform für gefährliche Chemikalien unterstützen und die Informationen dieser Plattform nutzen, um das Sicherheitsniveau bei der Überwachung gefährlicher Chemikalien zu verbessern. Gefahrstoffunternehmen ohne Lagerkapazitäten, die auf einer elektronischen Handelsplattform für Gefahrstoffe tätig sind, können bei der Antragstellung auf eine Betriebslizenz vereinfachte Verfahren wie die Erklärung unter Verpflichtung nutzen. Artikel 27 (Lagerung von Gefahrstoffen in Unternehmen) Unternehmen, die mit Gefahrstoffen handeln, müssen diese gemäß den Vorgaben des Artikels 18 in speziell dafür vorgesehenen Lagerräumen lagern. Unternehmen, die mit dem Verkauf gefährlicher Chemikalien beschäftigt sind, dürfen in ihren Geschäftsstätten kleine Mengen an solchen Chemikalien für den privaten Gebrauch lagern – allerdings darf die Gesamtmenge die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Artikel 28 (Tankstellen und Gasantstellen für Transportmittel)
An Tankstellen und Gasantstellen für Transportmittel müssen Notabschaltvorrichtungen sowie antistatische Erdungsanlagen installiert werden. Wenn die Tankstellen für Transportmittel nicht den Vorschriften bezüglich der Brandgefahr entsprechen und außerdem nicht abgebaut oder umgesetzt werden können, müssen Technologien wie explosionsgeschützte Barrieren sowie Öl- und Gasrückgewinnung eingesetzt werden. Artikel 29 (Kauf und Verkauf von hochgiftigen Chemikalien sowie Chemikalien, die leicht zur Herstellung von Sprengstoffen oder Drogen verwendet werden können) Wenn eine Einheit hochgiftige Chemikalien kaufen möchte, muss sie dazu gesetzlich gesehen über die entsprechenden Genehmigungen verfügen oder beim Polizeiviertel einen Kaufnachweis beantragen ; Wer leicht entzündliche, gefährliche Chemikalien kauft, muss dazu gesetzlich über die entsprechenden Genehmigungen verfügen oder eine vom eigenen Unternehmen ausgestellte Bescheinigung über den legalen Verwendungszweck vorweisen können ; Wer gefährliche Chemikalien, aus denen Drogen hergestellt werden können, kauft, muss dazu gesetzlich über die entsprechenden Genehmigungen und Kaufbelege verfügen – oder vor dem Kauf bei der örtlichen Polizeibehörde Anmeldung erstatten. Unternehmen, die gefährliche Chemikalien verkaufen, dürfen keine hochgiftigen Chemikalien sowie Chemikalien, aus denen Sprengstoffe oder Drogen hergestellt werden können, an Einheiten verkaufen, die nicht den in dem vorherigen Absatz genannten Bedingungen entsprechen. Ebenso dürfen sie keine hochgiftigen Chemikalien (mit Ausnahme von Pestiziden, Mäusekillern und Insektiziden) sowie Chemikalien, aus denen Sprengstoffe hergestellt werden können, an Privatpersonen verkaufen. Unternehmen, die gefährliche Chemikalien verkaufen, sowie die Käufer müssen nach dem Verkauf oder Kauf hochgiftiger Chemikalien sowie Chemikalien, aus denen Sprengstoffe oder Drogen hergestellt werden können, Informationen über Art, Menge und Verbleib dieser Chemikalien in Echtzeit in das Überwachungssystem der Polizeibehörden eintragen. Kapitel 4: Der Transport gefährlicher Stoffe
Artikel 30 (Anforderungen an die Transportunternehmen)
Unternehmen, die gefährliche Stoffe per Straße transportieren (einschließlich solcher Unternehmen, die eigene Fahrzeuge zur Beförderung dieser Stoffe nutzen, gleiche Bedingungen gelten), sowie Unternehmen, die den Transport per Wasserweg durchführen, müssen den in den geltenden Vorschriften sowie in den Artikeln 31 und 32 dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen entsprechen. Zudem müssen sie bei den zuständigen Verkehrsbehörden eine entsprechende Zulassung beantragen. Unternehmen aus anderen Provinzen und Städten, die gefährliche Stoffe per Straße transportieren und in Shanghai tätig sind, müssen über ein Zertifikat über die Unternehmenszulassung verfügen sowie über die entsprechenden Nachweise, die den Anforderungen der Artikel 31 und 32 dieser Vorschriften entsprechen. Diese Unterlagen müssen bei der zuständigen Verkehrsbehörde eingereicht werden ; Wer nach Shanghai kommt, um gefährliche Güter zu transportieren, muss gemäß den Vorschriften der Stadt die notwendigen Formalitäten bei den Verkehrsbehörden erledigen, wie beispielsweise die Überprüfung des Fahrzeugs. Artikel 31 (Transportmittel) Unternehmen, die gefährliche Stoffe per Straße transportieren, müssen über spezielle Fahrzeuge verfügen, die den entsprechenden technischen Standards entsprechen. Zudem müssen sie über Einrichtungen und Geräte zur Sicherheit, zum Schutz der Umwelt sowie zur Brandbekämpfung verfügen. Außerdem müssen sie gemäß den Vorschriften Warntafeln anbringen oder aufstreichen. Fahrzeuge, die zum Transport gefährlicher Chemikalien bestimmt sind, müssen mit einem satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet sein und in die landesweite sowie städtische Plattform zur vernetzten Überwachung wichtiger Betriebsfahrzeuge eingebunden werden. Unternehmen für den Wasserweg-Transport gefährlicher Chemikalien müssen Schiffe besitzen, die den Anforderungen hinsichtlich **Transportkapazität, Sicherheitstechnik und Ausrüstung** entsprechen. Gefahrstofftransportschiffe, die in den schiffbaren Gewässern dieser Stadt verkehren, anlegen oder operieren, müssen mit einem satellitengestützten Ortungsystem sowie einem automatischen Identifikationssystem für Schiffe ausgestattet sein. Die in diesem Artikel genannten Geräte wie Satellitenortungssysteme und automatische Schiffsidentifizierungssysteme müssen den Vorgaben der Verkehrs- und Seefahrtbehörden entsprechen und in den Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen von Spezialfahrzeugen und Schiffen einbezogen werden. Artikel 32 (Spezielle Parkflächen) Unternehmen für den Straßentransport gefährlicher Stoffe müssen über spezielle Parkflächen verfügen, die dem Umfang ihres Transports entsprechen. Bei dem Transport hochgiftiger Chemikalien sowie **gefährlicher Stoffe in Klasse I nach Vorschrift müssen außerdem geeignete Parkbereiche eingerichtet werden, und es müssen deutliche Warnschilder angebracht werden. Im Stadtzentrum sowie in den neuen Stadtgebieten dürfen keine neuen Parkplätze für gefährliche Stoffe eingerichtet werden ; Die bereits eingerichteten sollten gemäß dem Plan umgesiedelt werden. Artikel 33 (Fachkräfte im Transportwesen) Fahrer, Besatzungsmitglieder, Mitarbeiter für den Lade- und Entladevorgang, Begleitpersonen, Personen, die Anmeldungen erstellen, sowie Inspektoren für Container (im Folgenden gemeinsam als Fachkräfte im Transportwesen bezeichnet) müssen über die entsprechenden Qualifikationszertifikate verfügen. Wenn ein Transportfachmann den Arbeitgeber wechselt, muss die neue Arbeitsstelle die Änderungsverfahren bei den zuständigen Verkehrs- und Seeschifffahrtsbehörden durchführen. Artikel 34 (Transportüberwachung) Unternehmen, die gefährliche Chemikalien auf der Straße oder per Wasserweg transportieren, müssen mittels Satellitenortungssystemen oder automatischen Schiffsidentifikationssystemen den gesamten Transportverlauf der Fahrzeuge und Schiffe überwachen, um sicherzustellen, dass diese gemäß den vorgegebenen Zeiten und Routen transportieren. Die Verkehrs- und Seeverwaltungen sollen gemäß ihren jeweiligen Aufgaben die Unternehmen, die gefährliche Stoffe transportieren, kontrollieren und überwachen, um den Transport dieser Stoffe zu überwachen. Artikel 35 (Verantwortung des Senders) Der Sender von gefährlichen Stoffen muss die folgenden Vorschriften einhalten: (1) Er muss die Zertifizierung des Beförderers für den Transport gefährlicher Stoffe oder den Nachweis über die Registrierung überprüfen. Eine Kopie davon muss zusammen mit den Frachtunterlagen aufbewahrt werden ; (II) Dem Beförderer muss eine Sicherheitstechnische Datenblatt für gefährliche Stoffe übergeben werden. Zudem müssen schriftlich Angaben zu Art und Menge des Stoffs sowie zu seinen Gefahren Eigenschaften und zu den Maßnahmen im Notfall gemacht werden ; (III) Es ist nicht zulässig, gefährliche Stoffe in gewöhnlichen Gütern zu verstecken, gefährliche Stoffe zu verschweigen oder sie als gewöhnliche Güter deklarieren. Artikel 36 (Verantwortung des Beförderers) Der Beförderer von gefährlichen Stoffen muss die folgenden Vorschriften einhalten: (1) Er muss die Genehmigungen des Absenders für die Herstellung und den Handel mit gefährlichen Stoffen überprüfen, diese kopieren und zusammen mit den Frachtunterlagen aufbewahren. Er darf keine gefährlichen Stoffe für Unternehmen transportieren, die keine entsprechenden Genehmigungen haben ; (II) Vor der Beladung müssen der Name sowie die Menge der gefährlichen Stoffe überprüft werden. Zudem muss geprüft werden, ob die Verpackung in Ordnung ist. Gefährliche Stoffe mit beschädigten Verpackungen oder Verpackungen, die den Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht transportiert werden ; (III) Die Beladung und Entladung muss gemäß den **gültigen Vorschriften sowie den entsprechenden technischen Standards erfolgen. Es darf keine höhere Last als vorgeschrieben transportiert werden. Gefährliche Stoffe dürfen nur in dem Maße geladen werden, wie es vorgesehen ist. Zudem dürfen die Anforderungen bezüglich der Trennung der Ladung nicht missachtet werden ; (IV) An den vorgeschriebenen Stellen auf Transportfahrzeugen und Schiffen müssen einheitliche Sicherheitswarnsignale angebracht werden, und die entsprechenden Signallichter müssen gemäß den Vorschriften eingeschaltet werden ; (5) Es ist nicht zulässig, die von dem Transporteur beförderten gefährlichen Chemikalien an andere Einheiten oder Personen weiterzugeben, die nicht über die entsprechenden Qualifikationen verfügen ; (6) Es müssen die **Vorschriften sowie weitere Regelungen zur Sicherheit beim Transport gefährlicher Stoffe in dieser Stadt eingehalten werden. Artikel 37 (Verantwortung des Transportagenten) Der Transportagent muss die Genehmigungen des Absenders für die Herstellung oder den Handel mit gefährlichen Stoffen sowie die Zertifizierungen des Beförderers für den Transport solcher Stoffe überprüfen. Die Kopien dieser Dokumente müssen zusammen mit den Frachtdokumenten aufbewahrt werden. Der Transportagent darf keinen Dienstleistungen im Bereich des Transports von gefährlichen Stoffen an Unternehmen anbieten, die keine entsprechenden Genehmigungen oder Zertifizierungen besitzen. Ebenso darf er gefährliche Stoffe nicht unter gewöhnlichen Gütern verstecken oder sie als solche deklarieren. Artikel 38 (Verantwortung der Sendenden und Empfängenden Einheiten) Bei der Sendung und Empfang von gefährlichen Stoffen müssen die betreffenden Einheiten die Betriebslizenzen des Transportfahrzeugs oder -schiffs des Beförderers überprüfen – einschließlich der Bescheinigungen für Fahrzeuge aus anderen Provinzen oder Städten – sowie die Qualifikationszertifikate der Fachkräfte für den Transport. Diese Unterlagen sollen kopiert und zusammen mit den Frachtunterlagen aufbewahrt werden. Bei der Annahme gefährlicher Chemikalien aus anderen Provinzen und Städten, die per Straßenverkehr nach Shanghai gebracht werden, muss außerdem überprüft werden, ob es entsprechende Prüfprotokolle von den vorgesehenen Kontrollstellen gibt. Diese Protokolle sollen kopiert und zusammen mit den Frachtunterlagen aufbewahrt werden. Wenn Einheiten, die gefährliche Chemikalien handhaben, diese versenden oder empfangen und dabei eines der folgenden Fälle auftritt, müssen sie umgehend geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und die zuständigen Behörden für die Sicherheit bei der Handhabung gefährlicher Chemikalien informieren: (1) Wenn das Transportfahrzeug oder das Schiff keine gültigen Betriebslizenzen besitzen, oder wenn die Transportfachkräfte keine entsprechenden Qualifikationszertifikate haben, muss dies den zuständigen Verkehrs- oder Seehandelsbehörden mitgeteilt werden ; (II) Bei Überlastung von Fahrzeugen und Schiffen ist jeweils die Polizei sowie die Zollbehörden zu informieren ; (III) Wer gefährliche Chemikalien unter gewöhnlichen Waren versteckt, oder gefährliche Chemikalien nicht angemessen deklariert und sie stattdessen als gewöhnliche Waren deklariert, muss dies den zuständigen Verkehrs- oder Seefahrtbehörden melden ; (4) Bei Transportfahrzeugen für gefährliche Chemikalien aus anderen Provinzen oder Städten, die ohne Genehmigung an nicht zugelassenen Zufahrtspunkten in die Stadt gelangen, ist die Polizei zu informieren ; (5) Bei der Versendung gefährlicher Chemikalien per E-Mail oder Paket muss man die zuständige Postbehörde informieren. Wenn Einheiten, die gefährliche Chemikalien handhaben, diese bei der Einfuhr oder Ausfuhr versenden oder empfangen und dabei eines der in dem vorherigen Absatz genannten Fälle auftritt, müssen sie dies ebenfalls den Zoll- und Quarantänebehörden melden. Artikel 39 (Mitteilung und Meldung) Wenn Einheiten, die gefährliche Chemikalien handhaben, diese aus anderen Provinzen oder Städten kaufen oder verkaufen und der Transport durch Einheiten aus anderen Provinzen oder Städten erfolgt, müssen sie die geltenden Vorschriften zur Verwaltung des Transports gefährlicher Chemikalien in ihrer eigenen Stadt schriftlich mitteilen. Zudem müssen sie die entsprechenden schriftlichen Mitteilungen aufbewahren. Unternehmen, die mit gefährlichen Chemikalien arbeiten, müssen bei dem Kauf oder Verkauf von brennbaren, explosiven oder stark ätzenden Chemikalien an Unternehmen in anderen Provinzen oder Städten 24 Stunden vor der Versendung dem öffentlichen Sicherheitsdienst oder der Seehandelsbehörde die Namen der Transporteure, die Bezeichnung und Menge der gefährlichen Chemikalien sowie den Start- und Endpunkt der Transportstrecke, die Route und den Zeitpunkt des Transports melden. Artikel 40 (Transportrouten und -zeiten im Straßenverkehr) Die städtischen Polizeibehörden sollen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit, Verkehr und Umweltschutz die Gebiete, Straßen sowie Zeiten festlegen, zu denen der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Chemikalien transportieren, in der Stadt untersagt ist. Falls aus besonderen Gründen, wie dem Bestimmungsort der Lieferung, ein Zugang zu Gebieten oder Straßen erforderlich ist, in denen der Verkehr verboten ist, muss man dies im Voraus bei den Behörden melden. Die Behörden weisen dann einen geeigneten Fahrweg und eine passende Zeit für die Fahrt an und erteilen außerdem ein vorübergehendes Genehmigungsschreiben. Artikel 41 (Sonderfälle im Straßenverkehr) Vom 15. Juni bis zum 15. Oktober jedes Jahres ist der Transport von brennbaren, explosiven sowie anderen gefährlichen Stoffen auf Straßen zwischen 10 Uhr vormittags und 16 Uhr nachmittags verboten. Im Falle von katastrophalen Wetterbedingungen oder bei großen Veranstaltungen wie Stadtmeisterschaften, Aufführungen oder Ausstellungen können die Stadtpolizeibehörden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit und Verkehr eine vorübergehende Verbotsverordnung für den Transport von brennbaren und explosiven Gefahrstoffen erlassen. Die Arten der gefährlichen Stoffe, die leicht entflammbar oder explosiv sind und in dieser Vorschrift aufgeführt werden, werden von den zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit in Zusammenarbeit mit den Behörden für öffentliche Ordnung und Verkehr festgelegt. Diese Liste wird der Öffentlichkeit mitgeteilt, und je nach den tatsächlichen Bedingungen in der Stadt wird sie gegebenenfalls angepasst. Artikel 42 (Straßentransport von hochgiftigen Chemikalien) Bei dem Straßentransport von hochgiftigen Chemikalien muss der Absender gemäß den geltenden Vorschriften bei den Behörden einen Genehmigungsschein für den Straßentransport solcher Chemikalien beantragen. Der Beförderer muss den Transport gemäß den Angaben im Transportausweis durchführen – was Fahrzeuge, Fahrer, Begleitpersonen, Art der zu transportierenden Güter, Menge sowie die vorgesehene Strecke, Zeit und Geschwindigkeit betrifft. Artikel 43 (Kontrolle an Zufahrtspunkten) Fahrzeuge, die gefährliche Chemikalien transportieren, müssen bei der Ein- und Ausfahrt in die Stadt an den dafür bestimmten Zufahrtspunkten einer Kontrolle unterzogen werden. Die Kontrollbeamten der Verkehrsbehörden sollen die Betriebslizenzen der Fahrzeuge sowie die Qualifikationszertifikate der Transportfachkräfte überprüfen. Zudem sollen sie auf den Transportdokumenten ein Zertifikat der Überprüfung abgeben oder ein anderes Nachweisdokument ausstellen ; Die Kontrollbeamten der öffentlichen Sicherheitsbehörden sollen die Ladung der Fahrzeuge überprüfen und darüber informieren, in welchen Gebieten, auf welchen Straßen und zu welchen Zeiten der Verkehr verboten ist. Fahrzeuge, die keine einheitlichen Sicherheitswarnzeichen gemäß den Vorschriften angebracht haben oder mit zu viel gefährlichen Stoffen beladen sind, werden von den Behörden zur Ordnungshaltung rechtlich verfolgt ; Bei Fahrzeugen ohne Betriebserlaubnis oder andere gültige Nachweise sowie bei Fällen von Überschreitung der zulässigen Grenzen, Versteckung oder Falschangabe bezüglich gefährlicher Chemikalien wird von den Verkehrsbehörden gemäß dem Gesetz vorgegangen. Die in diesem Artikel genannten Bahnübergänge werden von der städtischen Behörde für Arbeitssicherheit in Absprache mit den zuständigen Abteilungen für Verkehr und öffentliche Ordnung festgelegt. Artikel 44 (Beförderung und Steuerung von Schiffen) Bei der Beförderung gefährlicher Stoffe mit Schiffen müssen die geltenden Sicherheitsvorschriften bezüglich der Ladung und Trennung dieser Stoffe eingehalten werden. Schiffe für den Massentransport von flüssigen Chemikalien, die brennbare, explosive und giftige Chemikalien in die Gewässer des Huangpu-Flusses transportieren, müssen den Anforderungen für Schiffe vom Typ II gemäß **Vorschriften entsprechen oder gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Wenn der Beförderer es für notwendig hält, müssen zusätzliche Notfallmaßnahmen ergriffen werden, wie beispielsweise das Bereithalten von Hilfsbooten zur Absicherung. Alternativ kann er auch die Hafenbehörden um Unterstützung bei der Navigation und Eskorte bitten. Die Seeverwaltung kann eine Gesamtmengekontrolle für Schiffe, die gefährliche Stoffe in den Gewässern der Stadt transportieren, einführen. Artikel 45 (Verbot und Beschränkungen im Schifffahrtswesen) Das Huangpu-Flussgebiet sowie die Binnengewässer und die Gebiete, in denen sich die Trinkwasservorkommen der Stadt befinden, sind für den Transport hochgiftiger Chemikalien sowie anderer gefährlicher Stoffe, die von der Stadt vorgeschrieben sind, gesperrt. Die von der Stadt festgelegte Liste der gefährlichen Chemikalien, deren Transport über die genannten Gewässer verboten ist, wird von der städtischen Verkehrsbehörde in Absprache mit den Behörden für Seeschifffahrt und Umweltschutz festgelegt und veröffentlicht. Bei katastrophalen Wetterbedingungen oder bei wichtigen Veranstaltungen wie stadtweiten Sportwettkämpfen, Aufführungen oder Ausstellungen kann die Seehandelsbehörde eine Bekanntmachung herausgeben, mit der das Navigieren von Öltankern sowie Schüttgutfrachtern, die brennbare, explosive oder giftige Chemikalien transportieren, in den Gewässern des Huangpu-Flusses untersagt oder eingeschränkt wird. Die Seefahrtbehörden können Beschränkungen für Schiffe mit gefährlichen Stoffen erlassen, die nachts in den Gewässern flussaufwärts der Yangpu-Brücke über den Huangpu-Fluss fahren. Der Umfang der in dem vorherigen Absatz genannten Gewässer wird von den Seehandelsbehörden in Zusammenarbeit mit den städtischen Verkehrsbehörden festgelegt. Artikel 46 (Ein- und Ausfahrt sowie Betrieb im Hafen) Bei der Ein- und Ausfahrt von Schiffen, die gefährliche Chemikalien transportieren, in bzw. aus dem Hafengebiet oder zu den Anlegestellen müssen gemäß **relevanten Vorschriften Anmeldeverfahren beim Seehandelsamt durchgeführt werden. Unternehmen, die im Hafen mit gefährlichen Chemikalien arbeiten, müssen gemäß **relevanten Vorschriften die erforderliche Zulassung erlangen und beim Verkehrsamt eine Anmeldung vornehmen. Artikel 47 (Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter) Unternehmen, die gefährliche Chemikalien auf der Straße oder zu Wasser transportieren, müssen bei diesem Transport außerdem die ** sowie die geltenden Vorschriften dieser Stadt bezüglich des Transports gefährlicher Güter einhalten. Artikel 48 (Verwaltung von Eisenbahn-, Luftverkehrs- und Postdiensten) Bei dem Transport gefährlicher Stoffe per Eisenbahn oder im Luftverkehr gelten die **relevanten Vorschriften**. Keine Einheit und kein Individuum darf gefährliche Chemikalien per Post versenden. Kapitel 5: Konzentrationszonen für gefährliche Chemikalien
Artikel 49 (Konzentrationszonen)
Abgesehen von Tankstellen und Gasstationen für Transportmittel sowie Bauvorhaben im Zusammenhang mit gefährlichen Chemikalien in Häfen müssen neue, umgebaute oder erweiterte Bauvorhabe im Bereich gefährlicher Chemikalien in dieser Stadt gemäß dem städtischen Plan für die Produktion und Lagerung gefährlicher Chemikalien in Industrieparks oder anderen spezialisierten Gebieten (im Folgenden gemeinsam als Konzentrationszonen für gefährliche Chemikalien bezeichnet) durchgeführt werden. Die Produktionsanlagen sowie Lageranlagen der bestehenden Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen oder lagern und sich nicht in den speziell ausgewiesenen Gebieten für solche Stoffe befinden, müssen gemäß der Industriepolitik der Stadt schrittweise in diese Gebiete verlegt werden. Aus besonderen Gründen wie der Notwendigkeit von industriellen Infrastrukturen muss ein Bauvorhaben für gefährliche Stoffe gegebenenfalls außerhalb der Gebiete errichtet werden, in denen solche Stoffe konzentriert vorkommen. In diesem Fall muss die örtliche Volksregierung eine Anhörung abhalten, um die Meinungen der Anwohner und Unternehmen zu erfahren. Zudem sollen Experten hinzugezogen werden, um zu prüfen, ob dadurch das Gesamtrisiko verringert werden kann. Wenn dies der Fall ist, darf der Bau gemäß dem Gesetz durchgeführt werden. Artikel 50 (Tägliche Verwaltung) Die für die kontrollierten Gebiete mit gefährlichen Stoffen zuständigen Behörden müssen die tägliche Überwachung und Kontrolle der sicheren Produktion verstärken. Sie sollen den Unternehmen dabei helfen, ihre Verantwortung für eine sichere Produktion zu erfüllen, und die Unternehmen in diesen Gebieten dabei unterstützen, mit spezialisierten Technologie-Dienstleistern zusammenzuarbeiten, um Probleme im Bereich der sicheren Produktion zu lösen. Artikel 51 (Gesamte Bewertung der Sicherheitsrisiken) Die Verwaltungsbehörde für Gebiete mit konzentrierten gefährlichen Chemikalien hat ein Sicherheitsbewertungsinstitut zu beauftragen, alle fünf Jahre eine gesamte Bewertung der Sicherheitsrisiken durchzuführen, die Sicherheitskapazität festzulegen, eine Gesamtmengenkontrolle umzusetzen und das Risiko in dem Gebiet zu verringern. Artikel 52 (Delegation der Vollstreckungsbefugnisse) Die Behörden für Arbeitssicherheit können gemäß dem Gesetz die für die Verwaltung von Gebieten mit gefährlichen Stoffen zuständigen Organisationen beauftragen, die damit verbundenen behördlichen Genehmigungen sowie Bußgelder in Bezug auf die Sicherheit dieser Stoffe durchzusetzen. Kapitel 6: Überwachung und Kontrolle Artikel 53 (Verwaltung der Verzeichnisse von gefährlichen Stoffen) In dieser Stadt wird ein System zur Verwaltung der Verzeichnisse von gefährlichen Stoffen angewandt. Die zuständige Behörde für Arbeitssicherheit muss in Zusammenarbeit mit den Abteilungen für Entwicklung und Planung, Wirtschaft und Informationstechnologie, öffentliche Sicherheit, Verkehr, Umweltschutz sowie Raumplanung eine Liste mit Maßnahmen zur Einschränkung, Kontrolle oder Verbots des Umgangs mit gefährlichen Stoffen in der Stadt erstellen. In dieser Liste sollen die Arten von gefährlichen Stoffen aufgeführt werden, die in den verschiedenen Gebieten der Stadt hergestellt, gelagert, verwendet oder transportiert werden, sowie die damit verbundenen Managementmaßnahmen. Nach Genehmigung durch die zuständigen Stellen soll diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und gegebenenfalls angepasst werden. Die zuständigen Behörden für Raumplanung, Entwicklung und Reform müssen bei der Planung von Bauvorhaben sowie bei der Genehmigung von Investitionen die Vorschriften des Verzeichnisses über Verbote, Beschränkungen und Kontrollmaßnahmen für gefährliche Chemikalien einhalten. Einrichtungen, die gefährliche Chemikalien verarbeiten, müssen sich an den Verzeichnissen mit Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmaßnahmen für gefährliche Chemikalien halten, wenn sie mit deren Herstellung und Vertrieb beschäftigt sind. Artikel 54 (Aufbau und Wartung von Plattformen für den Informationsaustausch) Die Behörden, die für die Sicherheit gefährlicher Chemikalien zuständig sind, sowie die Behörden, die für die Verwaltung der jeweiligen Branchen und Systeme verantwortlich sind, müssen die im Rahmen der täglichen Überwachung gewonnenen Informationen bezüglich der Herstellung, des Handels, der Lagerung, der Verwendung, des Transports und der Entsorgung gefährlicher Chemikalien in Echtzeit in ihr eigenes Überwachungssystem eintragen. Die Stadt nutzt die Plattform zur Verwaltung von Regierungsdaten, um eine Informationsplattform für die Überwachung gefährlicher Chemikalien einzurichten und so die Vernetzung der Überwachungsinformationssysteme der verschiedenen Abteilungen zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit in den Städten sollten die umfassende Koordination bei der Entwicklung von Plattformen zur Austausch von Informationen über gefährliche Chemikalien verstärken. Die für Wirtschaft und Informationstechnologie zuständige Stelle der Stadt sollte die technische Unterstützung bei der Entwicklung von Plattformen zur Austausch von Informationen zur Überwachung gefährlicher Chemikalien verstärken. Artikel 55 (Überwachung und Kontrolle) Die Behörden, die für die Sicherheit gefährlicher Chemikalien zuständig sind, sowie die Abteilungen, die für die Verwaltung bestimmter Branchen oder Systeme verantwortlich sind, sowie die Volkskomitees auf Gemeindeebene, die Straßenverwaltungen und die Verwaltungsorganismen der Industrieparks sollen gemäß dem Prinzip der Hierarchisierung und Klassifizierung sowie unter Berücksichtigung der wichtigsten Aspekte einen jährlichen Plan für die Überwachung und Kontrolle gefährlicher Chemikalien erstellen. Anschließend sollen sie die Überwachung und Kontrolle gemäß den in diesem Plan festgelegten Objekten, Bereichen und Methoden durchführen. Die für die Herstellung und Lagerung von gefährlichen Chemikalien zuständigen Unternehmen sowie die Unternehmen, die gefährliche Chemikalien zur Herstellung verwenden, müssen gemäß Artikel 16 dieser Vorschriften Berichte über die Sicherheitsbewertung sowie Informationen über die durchgeführten Korrekturmaßnahmen einreichen. Die Behörden für Arbeitssicherheit und Verkehr sollten jährlich eine Stichprobenkontrolle bei diesen Unternehmen durchführen – in einem Umfang von mindestens 30 Prozent der jährlich eingereichten Berichte. Artikel 56 (Fachdienstleistungsunternehmen) Die Behörden für die Sicherheit bei der Handhabung gefährlicher Stoffe sowie die Volkskomitees auf Gemeindeebene, die Verwaltungsstellen der Stadtteile und die Verwaltungsorganismen der Industrieparks können Fachdienstleistungsunternehmen mit den entsprechenden Qualifikationen und Fähigkeiten beauftragen, um technische Probleme sowie die Ergebnisse der täglichen Überwachungen zu analysieren und zu bewerten. Auf der Grundlage der von diesen Fachdienstleistungsunternehmen erstellten Berichte können sie ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten gemäß dem Gesetz erfüllen. Fachtechnische Dienstleistungsunternehmen müssen für die von ihnen ausgestellten Fachberichte gesetzlich haftbar sein. Die Kosten für die Einbindung von Fachdienstleistungsunternehmen zur Erstellung von Fachberichten und zur Durchführung von Prüfungen werden im Haushaltsbudget berücksichtigt. Artikel 57 (Offenlegung von Informationen und gemeinsame Sanktionen) Die Behörden für die Sicherheit bei der Handhabung gefährlicher Stoffe müssen Informationen darüber offenzulegen, dass gegen Einheiten, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, sowie gegen die dafür verantwortlichen Personen administrative Sanktionen verhängt wurden oder dass es zu Unfällen durch deren Fahrlässigkeit gekommen ist. Zudem müssen diese Informationen in die öffentliche Kreditinformationsplattform der Stadt aufgenommen werden. Wenn eine Einheit, die gefährliche Chemikalien handhabt, schwerwiegende Verstöße begeht oder bereits mehrfach gegen die Vorschriften verstoßen hat, muss die zuständige Behörde für die Sicherheit bei der Handhabung gefährlicher Chemikalien die Häufigkeit der Überprüfungen erhöhen ; Die zuständigen Verwaltungsbehörden verhängen gesetzlich vorgeschriebene Beschränkungen in Bezug auf **Beschaffung, Ausschreibungen für Bauvorhaben, Verleihung von Auszeichnungen usw.** Artikel 58 (System zur Festlegung der Beitragsraten für die Unfallversicherung) In dieser Stadt wird ein System eingeführt, bei dem die Beitragsraten für die Unfallversicherung von Unternehmen, die gefährliche Stoffe verarbeiten, an die Anzahl der Unfälle in diesen Unternehmen sowie an den Grad der Einhaltung der Sicherheitsstandards gebunden sind. Die genauen Regelungen werden von der zuständigen Abteilung für Personal- und Sozialfragen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit festgelegt. Kapitel 7: Rechtliche Verantwortung
Artikel 59 (Verwaltungsstrafen)
Wenn die zuständigen Verwaltungsbehörden sowie ihre Mitarbeiter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Sicherheitsüberwachung gefährlicher Stoffe eines der folgenden Verhalten an den Tag legen, sollen die direkt verantwortlichen Leiter sowie andere direkt Verantwortliche mit einer Warnung oder einer Rüge bestraft werden ; Bei schwereren Fällen wird eine Disziplinarstrafe in Form einer ernsten Rüge oder einer Herabstufung verhängt ; Bei schwerwiegenden Fällen wird eine Entlassung verhängt: (1) Wenn die Überprüfungen nicht gemäß dem jährlichen Überwachungsplan durchgeführt werden ; (II) Überschreitung oder Missbrauch der gesetzlichen Befugnisse ; (III) Wer Unfälle mit gefährlichen Stoffen verschweigt, falsche Angaben macht oder die Meldung verzögert. Führt das in dem vorherigen Absatz genannte Verhalten direkt zu einem Unfall mit gefährlichen Chemikalien, so werden die direkt verantwortlichen Leiter und andere direkt verantwortliche Personen mit einer Verwarnung oder einer schweren Verwarnung belegt ; Bei schwereren Fällen wird eine Herabstufung oder Entlassung verhängt ; Bei schwerwiegenden Fällen wird die Entlassung verhängt. Artikel 60 (Strafen für Verstöße gegen die Bauvorschriften) Wenn der Bauherr gegen die Bestimmungen des Absatzes 3 von Artikel 12 dieser Vorschriften verstößt, indem er keine Einrichtung mit den entsprechenden Qualifikationen und Fähigkeiten beauftragt, um eine Sicherheitsbewertung sowie die Planung der Sicherheitseinrichtungen für Anlagen zur Herstellung und Lagerung gefährlicher Stoffe durchzuführen, oder wenn er die Abnahme der Anlage nicht gesetzlich vorgeschrieben abwickelt, dann kann die zuständige Behörde für Arbeitssicherheit Anordnungen zur Korrektur der Situation aussprechen. Zudem kann eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 Yuan bis 30.000 Yuan verhängt werden. Artikel 61 (Strafen für illegale Herstellung, Lagerung und Verwendung) Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen oder lagern, sowie Einheiten, die solche Chemikalien verwenden, die gegen die Bestimmungen der Artikel 14 und 20 dieser Vorschriften verstoßen, müssen von den zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit und Verkehr entsprechend ihren Aufgabenbereichen dazu aufgefordert werden, ihre Fehler zu beheben. Zudem wird eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 bis 50.000 Yuan verhängt: (1) Wenn in den Arbeitsstätten keine Schilder und Anzeigen gemäß den Vorschriften angebracht sind ; (II) Die Ausführung von Arbeiten mit gefährlichen Chemikalien in begrenzten Räumen oder an Orten, an denen giftige oder schädliche Stoffe entstehen können, ohne dass die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen oder lagern, sowie Unternehmen, die gefährliche Chemikalien zur Herstellung verwenden, die gemäß Artikel 13 dieser Vorschriften keine Mitarbeiter für die Sicherheit in den Produktionsräumen, Lagereinrichtungen und Arbeitsgruppen einsetzen, werden von den zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit und Verkehr aufgefordert, dies zu korrigieren. Zudem wird eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 Yuan bis 20.000 Yuan verhängt. Artikel 62 (Strafen für Verstöße gegen die Vorschriften zur Informatisierung des Eingangs- und Ausgangsverkehrs) Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen oder lagern, sowie Unternehmen, die eine Genehmigung zur Handhabung solcher Chemikalien haben, sowie weitere Einrichtungen, die hochgiftige oder explosionsgefährdete Chemikalien lagern, müssen gemäß Artikel 19 dieser Vorschriften automatische Identifizierungsmethoden wie elektronische Tags verwenden. Wer diesen Anforderungen nicht nachkommt, wird von den zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit, Polizei und Verkehr dazu aufgefordert, die Mängel zu beheben. Zudem kann eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 bis 50.000 Yuan verhängt werden. Artikel 63 (Strafen bei Nichtmeldung von Informationen zur Verwendung gefährlicher Chemikalien) Wenn eine Einheit, die gefährliche Chemikalien verwendet, gegen die Bestimmungen des Artikels 21 dieser Vorschriften verstößt und die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt, kann die zuständige Behörde aufgrund ihrer Zuständigkeiten Anordnungen zur Korrektur der Situation erlassen. Zudem kann eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 bis 50.000 Yuan verhängt werden. Artikel 64 (Strafen für Verstöße gegen die Vorschriften zur Festlegung der Produktformulierungen) Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen, sowie Unternehmen, die bei der Produktion gefährliche Chemikalien verwenden, und die gegen die Bestimmungen des Artikels 22 dieser Vorschriften verstoßen – indem sie bei der Festlegung oder Änderung der Produktformulierungen sowie der Herstellungsverfahren keine Sicherheitsprüfungen durchführen oder keine Sicherheitsvorschriften sowie Notfallpläne erstellen – werden von den zuständigen Behörden zur Korrektur aufgefordert. Gleichzeitig kann eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 bis 50.000 Yuan verhängt werden. Artikel 65 (Strafen für rechtswidrige Betriebspraktiken) Wenn die Tankstellen an Transportmitteln keine Notabschaltvorrichtungen sowie Antistatik-Entladungssysteme nach den Vorgaben des Artikels 28 dieser Verordnung haben, oder wenn nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Explosionsschutz und zur Rückgewinnung von Öl und Gas ergriffen werden, dann müssen die zuständigen Behörden für Arbeitssicherheit und Gaswesen entsprechend ihren Aufgabenbereichen Anordnungen zur Korrektur der Situation aussprechen und eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 bis 100.000 Yuan verhängen. Wenn Unternehmen, die gefährliche Chemikalien verkaufen, sowie Käufer diese gegen die Bestimmungen des Absatzes 3 von Artikel 29 dieser Vorschriften verstoßen und die Informationen über den Verkauf oder Kauf hochgiftiger Chemikalien sowie Chemikalien, aus denen Sprengstoffe oder Drogen hergestellt werden können, nicht in Echtzeit in das Überwachungssystem der Polizeibehörden eintragen, dann ordnet die Polizeibehörde eine Korrektur an und verhängt eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 10.000 Yuan und maximal 50.000 Yuan. Artikel 66 (Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften bezüglich der Änderungsmeldung sowie der Überwachung des Transports)
Wenn Unternehmen, die gefährliche Chemikalien auf der Straße oder per Wasserweg transportieren, gegen die Bestimmungen in Absatz 2 von Artikel 33 dieses Verfahrens verstoßen und es versäumen, für Transportfachkräfte, die zu einem anderen Arbeitgeber wechseln, die erforderlichen Änderungsverfahren durchzuführen, so haben die zuständigen Verkehrs- und Seehandelsbehörden gemäß ihrer Zuständigkeiten die Unternehmen anzuweisen, dies nachzuholen. Zudem ist eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 1.000 und höchstens 5.000 Yuan zu verhängen. Wenn Unternehmen, die gefährliche Stoffe per Straße oder Wasser transportieren, gegen die Bestimmungen des Artikels 34 dieser Vorschriften verstoßen und weder ein Satellitenortungssystem noch ein automatisches Identifizierungssystem für Schiffe einsetzen, um den Transport der gefährlichen Stoffe auf dem gesamten Weg zu überwachen, dann sollen die zuständigen Verkehrs- und Seefahrtbehörden sie gemäß ihren Aufgabenbereichen dazu anweisen, dies zu korrigieren. Zudem wird eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 bis 200.000 Yuan verhängt. Artikel 67 (Strafen für Verstöße gegen die Vorschriften bezüglich des Versands, der Beförderung, der Übermittlung und der Annahme) Wenn Einheiten, die gefährliche Stoffe handhaben, gegen die Bestimmungen der Artikel 35 und 38 dieser Verordnung verstoßen, können die zuständigen Behörden für Verkehr, Seeschifffahrt, Post sowie Inspektion und Quarantäne entsprechend ihren Aufgabenbereichen Anordnungen zur Korrektur der Situation aussprechen. Zudem kann eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 bis 50.000 Yuan verhängt werden:
(1) Wenn der Absender die Befähigung des Beförderers zum Transport gefährlicher Stoffe oder den entsprechenden Nachweis nicht überprüft hat und diese Unterlagen stattdessen nur kopiert und zusammen mit den Frachtunterlagen aufbewahrt hat ; (II) Wenn Einheiten, die mit gefährlichen Chemikalien arbeiten, gefährliche Chemikalien versenden oder empfangen, überprüfen sie nicht die Betriebsgenehmigungen der Transportfahrzeuge bzw. Schiffe oder die Qualifikationsnachweise der transportierenden Fachkräfte; stattdessen werden diese Dokumente kopiert und zusammen mit den Frachtpapieren aufbewahrt ; (III) Die Einheiten, die gefährliche Chemikalien entgegennehmen, erhalten solche aus anderen Provinzen und Städten per Straßenverkehr nach Shanghai. Sie überprüfen nicht wie vorgeschrieben die Unterlagen bezüglich der Kontrollen an den festgelegten Kontrollpunkten. Stattdessen werden diese Unterlagen einfach kopiert und zusammen mit den Frachtunterlagen aufbewahrt ; (IV) Wenn Einheiten, die gefährliche Chemikalien handhaben, diese versenden oder empfangen und dabei Verstöße feststellen, ergreifen sie nicht umgehend angemessene Maßnahmen oder melden die Verstöße den zuständigen Behörden. Wenn Einheiten, die gefährliche Chemikalien handhaben, diese in anderen Provinzen oder Städten kaufen oder verkaufen, ohne gemäß Absatz 1 von Artikel 39 dieser Vorschriften die zuständigen Behörden der eigenen Stadt schriftlich über die geltenden Regeln bezüglich des Transports gefährlicher Chemikalien zu informieren und die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren, dann müssen die zuständigen Verkehrs- und Seefahrtbehörden gemäß ihren Aufgabenbereichen Anordnungen zur Korrektur der Situation aussprechen. Zudem kann eine Geldstrafe in Höhe von 1000 bis 5000 Yuan verhängt werden. Wenn Einheiten, die gefährliche Chemikalien verarbeiten, brennbare, explosive oder stark korrosive Stoffe aus anderen Provinzen oder Städten kaufen oder verkaufen und dabei die vorgeschriebenen Meldepflichten gemäß Absatz 2 von Artikel 39 dieser Vorschriften nicht einhalten, dann sollen die zuständigen Polizeibehörden oder Seeverwaltungen sie aufgefordern, dies zu korrigieren. Zudem wird eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 5.000 Yuan und maximal 30.000 Yuan verhängt. Wenn der Beförderer gegen die Bestimmungen des Absatzes 5 des Artikels 36 dieser Vorschriften verstößt und die zu transportierenden gefährlichen Chemikalien an andere Einheiten oder Personen weitergibt, die nicht über die entsprechenden Qualifikationen verfügen, dann sollen die zuständigen Verkehrs- und Seeschifffahrtsbehörden gemäß ihrer Zuständigkeiten Anordnungen zur Korrektur der Situation erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 bis 100.000 Yuan verhängen. Artikel 68 (Strafen für Verstöße gegen die Vorschriften bezüglich des Verbots des Transportes auf bestimmten Straßen sowie bezüglich der Nutzung bestimmter Übergänge) Wenn Unternehmen, die gefährliche Stoffe per Straße transportieren, gegen die Bestimmungen der Artikel 41 und 43 dieser Verordnung verstoßen, werden sie von den Behörden zur Korrektur ihres Verhaltens aufgefordert. Zudem wird eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 bis 100.000 Yuan verhängt: (1) Verstöße gegen die Vorschriften bezüglich des Verbots des Transportes unter besonderen Umständen ; (II) Fahrzeuge, die die Stadt über nicht vorgesehene Übergänge betreten oder verlassen. Artikel 69 (Strafen für Verstöße gegen die Vorschriften des Schifffahrtswesens) Wenn Unternehmen, die gefährliche Chemikalien per Schiff transportieren, gegen die Bestimmungen der Artikel 44 und 45 dieser Verordnungen verstoßen, werden sie von den zuständigen Behörden aufgefordert, die Verstöße zu beseitigen. Zudem wird eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 bis 100.000 Yuan verhängt: (1) Wenn Schiffe, die brennbare, explosive oder giftige Flüssigkeiten transportieren, in den Gewässern des Huangpu-Flusses fahren und dabei nicht den Anforderungen an Schiffe vom Typ II entsprechen oder keine äquivalenten Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden ; (II) Tanker sowie Schiffe, die brennbare, explosive oder giftige Chemikalien transportieren, die gegen Vorschriften bezüglich des Transports bei katastrophalen Wetterbedingungen usw. verstoßen ; (III) Verstöße gegen die Vorschriften der Seeverwaltung bezüglich der Fahrt von Schiffen mit gefährlichen Stoffen in den vom Yangpu-Brücke aus gesehen oberstrom gelegenen Gewässern nachts ; (IV) Gefährliche Stoffe werden ohne Einhaltung der Vorgaben zur Kontrolle der Gesamtmenge an Schiffen zum Transport von gefährlichen Stoffen transportiert. Artikel 70 (Strafen für Verstöße gegen Verbote, Beschränkungen und Kontrollmaßnahmen) Wenn eine Einheit, die gefährliche Chemikalien herstellt oder handelt, gegen die Bestimmungen des Absatzes 3 von Artikel 53 dieser Vorschriften verstößt und bei ihren Produktions- und Geschäftsaktivitäten nicht den in der Liste der Verbote, Beschränkungen und Kontrollmaßnahmen für gefährliche Chemikalien festgelegten Regeln einhält, dann kann die zuständige Behörde für die Sicherheit bei der Handhabung gefährlicher Chemikalien aufgrund ihrer Zuständigkeiten Anordnungen zur Korrektur der Situation erlassen. Zudem kann eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 bis 100.000 Yuan verhängt werden. Kapitel 8: Sonstige Bestimmungen Artikel 71 (Risikohaftung) Gemäß den geltenden Vorschriften wird in dieser Stadt für Einheiten, die gefährliche Stoffe handhaben, ein System der Risikohaftung eingeführt. Wenn Einheiten, die gefährliche Stoffe handhaben, eine kommerzielle Haftpflichtversicherung abschließen, müssen sie keinen Risikoausgleich mehr zahlen. Die konkreten Umsetzungsregeln für die Risikohaftung werden von der städtischen Behörde für Arbeitssicherheit in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen gemäß den **gültigen Vorschriften festgelegt. Artikel 72 (Begriffsdefinitionen) Die Begriffe in diesen Vorschriften bedeuten Folgendes: (1) Unter Projekten zur Herstellung von Gefahrstoffen versteht man Projekte zur Produktion und Lagerung von Gefahrstoffen sowie chemische Projekte, bei denen Gefahrstoffe entstehen (einschließlich Projekte zur Errichtung von Leitungen zum Transport von Gefahrstoffen sowie Projekte zur Errichtung von Anlagen zur Produktion und Lagerung von Gefahrstoffen). Es handelt sich dabei um Investitionsprojekte, die einer Genehmigung, Überprüfung oder Registrierung bedürfen. (II) Mit dem Bau von Anlagen zur Herstellung und Lagerung gefährlicher Chemikalien sind Investitionsprojekte gemeint, bei denen Unternehmen aus den Bereichen Metallverarbeitung, Farbstoffindustrie, Baustoffindustrie, Maschinenbau, Leichtindustrie, Textilindustrie, Tabakindustrie sowie Handel solche Anlagen errichten, um gefährliche Chemikalien herzustellen und zu lagern – und diese anschließend in ihrer Haupttätigkeit zu verwenden. (III) Unter Unternehmen, die gefährliche Chemikalien zur Produktion einsetzen, sind solche zu verstehen, die gefährliche Chemikalien als Rohstoffe zur Herstellung von Chemikalien (mit Ausnahme der gefährlichen Chemikalien selbst) verwenden. (IV) Die elektronische Handelsplattform für gefährliche Chemikalien ist eine Plattform, die auf der Grundlage moderner Informationstechnologien (Internet, Internet der Dinge, E-Commerce usw.) den Handel mit gefährlichen Chemikalien ermöglicht. (5) Unter begrenzten Räumen sind alle Arten von Türmen, Behältern, Tanks, Öfen, Kesseln, Rohrleitungen, Containern sowie Kellerräume, Schächte, Gruben (Teiche), Abwasserkanäle oder andere geschlossene oder halbgeschlossene Bereiche zu verstehen. Artikel 73 (Datum des Inkrafttretens und Aufhebung) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Durch den Erlass Nr. 56 des Volkes der Stadt Shanghai vom 16. Februar 2006 wurde die „Verordnung über die Sicherheitsverwaltung gefährlicher Stoffe in Shanghai“ aufgehoben. Diese Verordnung war durch die „Entscheidung des Volkes der Stadt Shanghai bezüglich der Änderung von 148 städtischen Vorschriften, darunter auch die ‚Vorläufigen Vorschriften zur Behandlung von Unfällen mit landwirtschaftlichen Maschinen‘“, wie sie in dem Erlass Nr. 52 des Volkes der Stadt Shanghai vom 20. Dezember 2010 festgelegt wurden, geändert worden. Anhang: Aufgabenverteilung der zuständigen Behörden für die Sicherheitsverwaltung von Gefahrstoffen in Shanghai
Anhang: Aufgabenverteilung der zuständigen Behörden für die Sicherheitsverwaltung von Gefahrstoffen in Shanghai
Gemäß den Gesetzen und Vorschriften wie dem „Gesetz der Volksrepublik China über die Arbeitssicherheit“, den „Vorschriften zur Sicherheitsverwaltung von Gefahrstoffen“, den „Vorschriften bezüglich der Genehmigungen für die Arbeitssicherheit“ sowie den „Vorschriften der Stadt Shanghai zur Sicherheitsverwaltung von Gefahrstoffen“ ist die Aufgabenverteilung der zuständigen Verwaltungsbehörden bei der Sicherheitsverwaltung von Gefahrstoffen wie folgt:
1. Stadtbüro für die Überwachung der Arbeitssicherheit in Shanghai
(a) Ist für die allgemeine Überwachung der Sicherheit bei der Handhabung von Gefahrstoffen zuständig. Zudem leitet es, koordiniert und überwacht die entsprechenden Abteilungen auf derselben Ebene sowie die untergeordneten Behörden bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich der Sicherheitsverwaltung von Gefahrstoffen. (II) Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung und dem Handel mit gefährlichen Chemikalien. Prüfung und Ausstellung von Genehmigungen für den sicheren Umgang mit gefährlichen Chemikalien ; Prüfung und Ausstellung von Genehmigungen für den sicheren Umgang mit gefährlichen Chemikalien ; Prüfung und Ausstellung von Lizenzen für den Umgang mit gefährlichen Chemikalien ; Es wird eine Sicherheitsprüfung der Projekte zur Herstellung und Lagerung gefährlicher Chemikalien durchgeführt. Die oben genannten behördlichen Genehmigungen werden überwacht und kontrolliert. (III) Überwachung und Kontrolle der Herstellung, Verwendung sowie des Umgangs mit gefährlichen Chemikalien. Organisation der Erstellung von Sicherheitsvorschriften für Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen, verwenden oder handeln ; Überwachung und Kontrolle der Sicherheit bei der Herstellung und Lagerung hochgiftiger Chemikalien sowie anderer gefährlicher Chemikalien, die eine erhebliche Gefahr darstellen ; Überwachung und Prüfung der Sicherheitsbewertung sowie der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit in den Produktionsanlagen und Lageranlagen von Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen, verwenden oder handeln ; Überwachung und Kontrolle der Explosionsschutzmaßnahmen sowie der Inspektionen und Korrekturen bei den Einrichtungen und Geräten der Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen, verwenden oder handeln ; Überprüfung der sicheren Herstellung, Verwendung und Handhabung von gefährlichen Chemikalien in den betreffenden Unternehmen ; Organisation und Durchführung einer speziellen Maßnahme zur Sicherheit gefährlicher Chemikalien ; Überwachung und Kontrolle der Beseitigung von erheblichen Unfallgefahren bei der Herstellung, Verwendung und Handel mit gefährlichen Chemikalien. (IV) In Absprache mit den zuständigen Behörden werden die festgelegten Übergänge bestimmt, über die Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Stoffe in die Stadt bzw. aus der Stadt einfahren dürfen. (5) Zusammen mit den zuständigen Behörden werden Informationen zur Sicherheitsverwaltung gefährlicher Chemikalien veröffentlicht; außerdem werden Kenntnisse zur Sicherheitsvorsorge bei der Handhabung gefährlicher Chemikalien verbreitet ; Es werden Belohnungen für Einheiten und Personen vergeben, die zu Recht über Verstöße bei der Sicherheitsverwaltung von gefährlichen Chemikalien berichten. (6) Er ist für die Nothilfe bei Unfällen mit gefährlichen Chemikalien sowie für die Untersuchung und Bearbeitung solcher Unfälle verantwortlich. Organisation der Erstellung eines Notfallplans für Unfälle mit gefährlichen Chemikalien; nach Genehmigung durch die Stadtregierung ist dieser umzusetzen ; Leitung und Überwachung der Erstellung sowie des Übens von Notfallplänen für Einrichtungen, die gefährliche Chemikalien handhaben ; Bereitstellung von Informationen zu spezialisierten Unterstützungsteams, Experten sowie technischer Unterstützung für die Nothilfe bei Unfällen mit gefährlichen Chemikalien ; Ermittlungen und Maßnahmen bei Unfällen im Umgang mit gefährlichen Chemikalien. II. Stadtpolizeibehörde von Shanghai
(1) Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen im Zusammenhang mit der Sicherheit bei der Handhabung gefährlicher Chemikalien. Prüfung und Ausstellung von Kaufbescheinigungen für hochgiftige Chemikalien ; Prüfung und Ausstellung von Genehmigungen für den Straßentransport hochgiftiger Chemikalien ; Entwurfsprüfung und Abnahme der Feuerlöscheinrichtungen bei Neubauten, Umbauten und Erweiterungen von Anlagen, in denen gefährliche Stoffe wie entzündbare und explosive Materialien gelagert werden. Die oben genannten behördlichen Genehmigungen werden überwacht und kontrolliert. (II) Zuständig für die Überwachung und Kontrolle der öffentlichen Sicherheit im Umgang mit gefährlichen Chemikalien. Überwachung und Kontrolle der Sicherheit bei der Herstellung und Lagerung hochgiftiger Chemikalien sowie anderer gefährlicher Chemikalien, die eine erhebliche Gefahr darstellen ; In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden festlegen, in welchen Gebieten, auf welchen Straßen und zu welchen Zeiten der Verkehr von Fahrzeugen zum Transport gefährlicher Chemikalien verboten ist ; Zusammen mit den zuständigen Behörden werden Ankündigungen über ein vorübergehendes Verbot des Transports von brennbaren und explosiven Gefahrstoffen auf Straßen unter Bedingungen wie katastrophalem Wetter veröffentlicht ; Es werden die Beladung sowie der Betrieb von Fahrzeugen zum Transport gefährlicher Stoffe überprüft. Zudem werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die Fahrzeuge, die gegen die Vorschriften verstoßen, gesetzlich behandelt. (III) Zuständig für die Nothilfe bei Unfällen im Straßenverkehr mit gefährlichen Stoffen sowie für die Untersuchung und Bearbeitung solcher Unfälle. Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für Unfälle beim Straßentransport gefährlicher Stoffe ; Beteiligung an den Rettungsarbeiten vor Ort bei Unfällen mit gefährlichen Chemikalien ; Ermittlungen und Maßnahmen bei Unfällen im Straßenverkehr mit gefährlichen Chemikalien sowie bei Explosionen oder Bränden, die durch solche Chemikalien verursacht werden und die öffentliche Sicherheit gefährden. Drei, Verkehrsbehörde der Stadt Shanghai: (1) Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für den Straßentransport gefährlicher Stoffe. Zulassungsprüfung für Unternehmen, die gefährliche Güter auf der Straße transportieren ; Prüfung und Zulassung von Fachkräften für den Straßentransport gefährlicher Güter ; Prüfung sowie Ausstellung von Lizenzen für den Straßentransport, Lizenzen für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße sowie Genehmigungen für den Straßentransport. Die oben genannten behördlichen Genehmigungen werden überwacht und kontrolliert. (II) Zuständig für die Überwachung und Kontrolle des Straßentransports von gefährlichen Stoffen. Organisation der Erstellung von Sicherheitsvorschriften für Unternehmen im Gütertransport mit gefährlichen Stoffen ; Erstellung und Umsetzung von technischen Vorschriften für Sicherheitsausrüstungen bei Unternehmen und Fahrzeugen, die gefährliche Güter auf der Straße transportieren ; Regelmäßige Überprüfungen von Fahrzeugen zum Transport gefährlicher Stoffe sowie deren eingebauter Satellitenortungssysteme und Sicherheitsausrüstungen ; Überwachung und Kontrolle der vollständigen Transportverfolgung von Unternehmen, die gefährliche Güter per Straße transportieren, mithilfe von Satellitennavigationssystemen ; Zuständig für die Einrichtung spezieller oder ausgewiesener Fahrspuren auf Autobahnen für Fahrzeuge, die gefährliche Stoffe transportieren; für die Kontrolle der entsprechenden Dokumente dieser Fahrzeuge sowie der Transportfachkräfte an den vorgesehenen Kontrollstellen; sowie für die rechtmäßige Ahndung von Verstößen durch betreffende Fahrzeuge in Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden ; Überwachung und Kontrolle der Beseitigung von erheblichen Unfallgefahren bei Unternehmen, die gefährliche Güter auf der Straße transportieren ; Erledigung von Registrierungsverfahren sowie Fahrzeugkontrollen für Unternehmen aus anderen Provinzen und Städten, die in Shanghai tätig sind oder dort mit der Beförderung gefährlicher Stoffe beschäftigt sind. (III) Beteiligung an den Maßnahmen zur Notfallbehandlung bei Unfällen im Straßenverkehr mit gefährlichen Stoffen sowie an der Untersuchung solcher Unfälle. (IV) Zuständig für die Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit gefährlichen Chemikalien in Häfen. Sicherheitsprüfung von Projekten zur Herstellung gefährlicher Chemikalien im Hafengebiet ; Zulassung von Unternehmen für den Umgang mit gefährlichen Chemikalien in Häfen ; Genehmigung von Berichten über den Umgang mit gefährlichen Chemikalien in Häfen ; Prüfung und Zulassung von Mitarbeitern in Häfen, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten. Die oben genannten behördlichen Genehmigungen werden überwacht und kontrolliert. (5) Zuständig für die relevanten Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Schifffahrtsverkehr von gefährlichen Stoffen. Zulassungsprüfung für Unternehmen, die gefährliche Güter per Wasserweg transportieren ; Prüfung und Ausstellung von Betriebszulassungen für Schiffe zum Transport gefährlicher Stoffe ; Prüfung und Zulassung von Fachkräften für den Schifffahrtsverkehr mit gefährlichen Stoffen ; Inspektion von Schiffen zum Transport gefährlicher Güter. Die oben genannten behördlichen Genehmigungen werden überwacht und kontrolliert. (6) Zuständig für die Überwachung und Kontrolle der Arbeiten mit gefährlichen Chemikalien in Häfen. Für die Überwachung und Kontrolle der Sicherheit gefährlicher Chemikalien im Hafengebiet verantwortlich ; Organisation der Erstellung von Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Häfen ; Überwachung und Prüfung der Sicherheitsbewertung sowie der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit in den Anlagen zum Umgang mit gefährlichen Chemikalien in Häfen ; Überwachung und Kontrolle der Sicherheit bei den bedeutenden Gefahrenquellen in Unternehmen, die mit gefährlichen Chemikalien arbeiten ; Überwachung und Kontrolle der Beseitigung von erheblichen Unfallgefahren in Unternehmen, die mit gefährlichen Chemikalien am Hafen arbeiten. (7) Überwachung und Kontrolle der Transportaktivitäten mit gefährlichen Stoffen in den unterstellten Gewässern. Einführung einer Gesamtmengeinschränkung für Schiffe zum Transport gefährlicher Güter ; Überwachung und Kontrolle der durch das Satellitennavigationssystem erfolgenden vollständigen Überwachung des Transports von gefährlichen Stoffen per Wasserweg durch die zuständigen Unternehmen ; Navigation oder Eskortierung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien transportieren, wie z. B. Öltankern ; Veröffentlichung einer Ankündigung, die das Fahren von Öltankern sowie Schiffsfrachtern, die brennbare und explosive Stoffe transportieren, unter Bedingungen wie katastrophalem Wetter verbietet oder einschränkt ; Überwachung und Kontrolle der Beseitigung von erheblichen Unfallgefahren bei Unternehmen, die gefährliche Stoffe per Wasserweg transportieren. (8) Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für Unfälle bei der Handhabung gefährlicher Stoffe in Häfen ; Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für Unfälle beim Transport gefährlicher Stoffe in den unterstellten Gewässern ; Zuständig für die Untersuchung und Bearbeitung von Unfällen bei der Handhabung gefährlicher Chemikalien in Häfen ; Zuständig für die Untersuchung und Bearbeitung von Unfällen beim Transport gefährlicher Stoffe in den unterstellten Gewässern. IV. Shanghai Maritime Bureau (1) Ist für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr von gefährlichen Stoffen zuständig. Genehmigung für den Ein- und Ausfluss von Schiffen zum Transport gefährlicher Güter in den Hafen von Shanghai ; Prüfung und Ausstellung der Registrierungsbescheinigungen für Schiffe zum Transport gefährlicher Stoffe ; Prüfung und Zulassung von Fachkräften für den Schifffahrtsverkehr mit gefährlichen Stoffen. Die oben genannten behördlichen Genehmigungen werden überwacht und kontrolliert. (2) Verantwortlich für die Überwachung und Kontrolle des Transports gefährlicher Chemikalien in den zugewiesenen Gewässern. Einführung einer Gesamtmengeinschränkung für Schiffe zum Transport gefährlicher Güter ; Überwachung und Inspektion von Schiffen zum Transport gefährlicher Stoffe ; Navigation oder Eskortierung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien transportieren, wie z. B. Öltankern ; Veröffentlichung einer Ankündigung, die das Fahren von Öltankern sowie Schiffsfrachtern, die brennbare und explosive Stoffe transportieren, unter Bedingungen wie katastrophalem Wetter verbietet oder einschränkt ; Überwachung und Prüfung der Beseitigung von erheblichen Unfallgefahren bei Schiffen zum Transport gefährlicher Güter. Es werden Kontrollen durchgeführt, um zu überprüfen, ob Unternehmen, die gefährliche Güter per Wasserweg transportieren, über Satellitenortungssysteme sowie Systeme zur automatischen Identifizierung von Schiffen verfügen und ob ein vollständiger Überwachungsmechanismus während des gesamten Transports gewährleistet ist. (III) Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für Unfälle bei dem Transport gefährlicher Stoffe in den unterstellten Gewässern ; Zuständig für die Untersuchung und Bearbeitung von Unfällen beim Transport gefährlicher Stoffe in den unterstellten Gewässern. V. Shanghaiische Behörde für Qualitätsüberwachung und Technische Aufsicht
(1) Überwachung der Produktqualität von gefährlichen Chemikalien sowie deren Verpackungen und Behältern (einschließlich der Tanks von Transportmitteln). (II) Organisation der Erstellung von lokalen Standards für gefährliche Stoffe sowie deren Verpackungen und Behälter (einschließlich der Tanks in Transportmitteln). (III) Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für Unfälle mit Verpackungen und Behältern für gefährliche Stoffe (einschließlich Tankbehälter in Transportmitteln) ; Zuständig für die Untersuchung und Bearbeitung von Unfallfällen im Zusammenhang mit Verpackungen und Behältern für gefährliche Chemikalien (einschließlich Tankbehälter in Transportmitteln). VI. Stadtbüro für Umweltschutz von Shanghai
(1) Zulassung der Einheiten, die für die Entsorgung von gefährlichen Chemikalien sowie deren Verpackungen und Behältern zuständig sind ; Genehmigung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte zur Herstellung und Lagerung gefährlicher Chemikalien ; Prüfung der Planung sowie Überprüfung der Einhaltung der Umweltschutzanforderungen bei Projekten zur Herstellung und Lagerung gefährlicher Chemikalien. Die oben genannten behördlichen Genehmigungen werden überwacht und kontrolliert. (II) Überwachung und Kontrolle der Entsorgung von abgelegten gefährlichen Chemikalien sowie deren Verpackungen und Behälter. (III) Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen zur Bewältigung von Umweltverschmutzungen durch Unfälle mit gefährlichen Stoffen ; Notfallüberwachung am Unfallort von giftigen Chemikalien ; Zuständig für die Untersuchung und Bearbeitung von schweren Unfällen durch gefährliche Chemikalien sowie von Vorfällen, die zu ökologischen Schäden führen. 7. Verwaltungsbehörde für Handel und Industrie der Stadt Shanghai
(a) Ausstellung von Geschäftslizenzen für Unternehmen, die gefährliche Chemikalien herstellen, verwalten, verwenden, lagern oder transportieren – einschließlich ihrer Niederlassungen. (II) Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeiten auf dem Markt für gefährliche Chemikalien. (III) In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden werden die rechtswidrigen Handlungen untersucht, bei denen ohne Genehmigung oder Lizenz mit gefährlichen Stoffen produziert, gehandelt, verwendet oder transportiert wird. 8. Stadtkommission für Gesundheit und Familienplanung von Shanghai (1) Überwachung und Kontrolle der Maßnahmen zur Prävention von Berufskrankheiten in Unternehmen, die gefährliche Chemikalien verwenden ; Zuständig für die Toxikologische Bewertung gefährlicher Chemikalien. (II) Sicherheitsmanagement bei der Herstellung, Lagerung und Verwendung gefährlicher Chemikalien in medizinischen Einrichtungen sowie bei der Beseitigung von gefährlichen Chemikalien sowie deren Verpackungen und Behältern. (III) Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für die medizinische Versorgung bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen. 9. Shanghai Railway Supervision Bureau (1) Ist für die Überwachung und Kontrolle der Sicherheit gefährlicher Chemikalien in den Bahnhöfen zuständig ; Überwachung und Kontrolle von Eisenbahnfahrzeugen für den Transport gefährlicher Stoffe ; Überwachung und Kontrolle der Sicherheit bei potenziell gefährlichen Stellen im Bereich der Bahnstationen ; Überwachung und Kontrolle der Beseitigung von erheblichen Unfallgefahren bei dem Transport gefährlicher Chemikalien per Bahn. (II) Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für Unfälle bei dem Schienenverkehr mit gefährlichen Stoffen ; Zuständig für die Untersuchung und Bearbeitung von Unfällen im Schienenverkehr mit gefährlichen Chemikalien. X. Verwaltung für Postwesen der Stadt Shanghai (1) Überwachung und Kontrolle des Versands gefährlicher Chemikalien. (II) Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für Unfälle bei dem Versand gefährlicher Stoffe. 11. Verwaltungsbehörde für den zivilen Luftverkehr in der Region Ostchina
(a) Zuständig für die Überwachung und Kontrolle der Sicherheit von gefährlichen Stoffen auf dem Flughafengelände; außerdem für die Überwachung der Sicherheit der Unternehmen, die gefährliche Stoffe per Luftfracht transportieren, sowie ihrer Flugzeuge ; Überwachung und Kontrolle der Sicherheit bei potenziell gefährlichen Stoffen im Flughafengebiet ; Überwachung und Kontrolle der Beseitigung von erheblichen Unfallgefahren im Lufttransport von gefährlichen Stoffen. (II) Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für Unfälle beim Lufttransport gefährlicher Chemikalien. 12. Kommission für Wirtschaft und Informatisierung der Stadt Shanghai
(1) Gemeinsam mit zuständigen Abteilungen erstellt sie die Branchenplanung für die Produktion und Lagerung von gefährlichen Chemikalien. (II) Bereitstellung von IT-Technologieunterstützung für den Aufbau einer Plattform zum Austausch von Informationen zur Überwachung gefährlicher Chemikalien. 13. Behörde für Stadtplanung und Land- sowie Ressourcenverwaltung der Stadt Shanghai
(1) Sie ist zuständig für die behördliche Genehmigung bezüglich der Standortwahl, der Flächennutzungsplanung sowie der Bauplanung für Projekte zur Herstellung und Lagerung von gefährlichen Chemikalien sowie für speziell dafür vorgesehene Parkplätze für gefährliche Chemikalien; außerdem obliegt ihr die Aufsicht darüber. (II) Es ist Aufgabe der zuständigen Stellen, bei der Erstellung von Stadt- und Landplanungen dafür zu sorgen, dass die bereits vorhandenen Rohrleitungen für gefährliche Stoffe besser geschützt werden. Vierzehn: Das Komitee für Wohnen und Stadt- sowie Landbaumanagement der Stadt Shanghai ist dafür verantwortlich, bei der Verwaltung von Bauvorhaben den Schutz der bereits vorhandenen Rohrleitungen für gefährliche Stoffe zu gewährleisten. 15. Meteorologisches Amt der Stadt Shanghai – Es ist zuständig für die Prüfung des Entwurfs sowie die Abnahme von Blitzschutzanlagen bei Bauprojekten zur Herstellung und Lagerung gefährlicher Chemikalien; außerdem übernimmt es die Aufsicht und Kontrolle in diesem Bereich. 16. Büro für Zivilschutz von Shanghai: Es ist für die Erledigung von Notfallmaßnahmen im Falle von Unfällen mit gefährlichen Stoffen zuständig und nimmt außerdem an der Untersuchung solcher Unfälle teil. 17. Stadtkommission für Bildung von Shanghai: Sie ist für die Sicherheitsverwaltung bei der Lagerung und Verwendung gefährlicher Chemikalien in Schulen sowie bei der Beseitigung von abgelegten gefährlichen Chemikalien sowie deren Verpackungen und Behältern zuständig. 18. Stadtausschuss für Wissenschaft und Technologie von Shanghai: Er ist für die Sicherheitsverwaltung bei der Lagerung und Verwendung gefährlicher Chemikalien sowie bei der Beseitigung von abgelegten gefährlichen Chemikalien sowie deren Verpackungen und Behältern zuständig. 19. Behörde für Inspektion und Quarantäne bei Ein- und Ausreise in Shanghai: Sie ist für die Überprüfung der importierten und exportierten gefährlichen Chemikalien sowie deren Verpackungen und Behälter zuständig.