Thread Content
Dieser Beitrag wurde zuletzt von slll611 am 8.4.2016 um 12:25 bearbeitet. Multiple-Choice-Frage: Im Falle eines Unfalls durch Berufskrankheiten darf die Gewerkschaft nicht an der Untersuchung und Behandlung des Unfalls beteiligt sein; Sollten jedoch Umstände festgestellt werden, die das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, hat man das Recht, dem Arbeitgeber vorzuschlagen, die Arbeitnehmer vom gefährlichen Ort abzuziehen. Der Arbeitgeber muss darauf umgehend reagieren. () A richtig, B falsch. Antwort: B. Die richtige Aussage lautet: Wenn bei den Gewerkschaftsorganisationen Unfälle im Zusammenhang mit Berufskrankheiten auftreten, haben sie das Recht, an der Untersuchung und Behandlung solcher Unfälle mitzuwirken. Wenn es Umstände gibt, die das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, haben sie das Recht, dem Arbeitgeber vorzuschlagen, die Arbeitnehmer von dem gefährlichen Ort abzuziehen. Der Arbeitgeber muss darauf umgehend reagieren.
Im Falle eines Unfalls durch berufliche Gesundheitsgefahren darf die Gewerkschaftsorganisation nicht an der Untersuchung und Behandlung des Unfalls beteiligt sein; Sollten jedoch Umstände festgestellt werden, die das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, hat man das Recht, dem Arbeitgeber vorzuschlagen, die Arbeitnehmer vom gefährlichen Ort abzuziehen. Der Arbeitgeber muss darauf umgehend reagieren. () A richtig
Diesen Beitrag hat zuletzt 丶之之 am 6.4.2016 um 08:16 bearbeitet. B
Im Falle eines Unfalls durch berufliche Gesundheitsgefahren darf die Gewerkschaftsorganisation nicht an der Untersuchung und Behandlung des Unfalls beteiligt sein; Sollten jedoch Umstände festgestellt werden, die das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, hat man das Recht, dem Arbeitgeber vorzuschlagen, die Arbeitnehmer vom gefährlichen Ort abzuziehen. Der Arbeitgeber muss darauf umgehend reagieren. (B) A richtig, B falsch
B, Falsch. Laut dem Gesetz zur Prävention von Berufskrankheiten hat die Gewerkschaft das Recht, an der Untersuchung und Behandlung von Unfällen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten mitzuwirken, wenn solche Unfälle bei dem Arbeitgeber auftreten
Im Falle eines Unfalls durch berufliche Gesundheitsgefahren darf die Gewerkschaftsorganisation nicht an der Untersuchung und Behandlung des Unfalls beteiligt sein; Sollten jedoch Umstände festgestellt werden, die das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, hat man das Recht, dem Arbeitgeber vorzuschlagen, die Arbeitnehmer vom gefährlichen Ort abzuziehen. Der Arbeitgeber muss darauf umgehend reagieren. (B falsch) A richtig, B falsch