Thread Content
Experten sagen, dass bei Tanks für Flüssigkeiten der Klassen A und B, die entsprechend der Topografie mit Rückhaltebecken ausgestattet sind, keine Brandmauern notwendig sind? Wird das in den Vorschriften erwähnt? In welchem Normtext wird es erwähnt? Danke!
„Vorschriften für den Brandschutz bei der Planung von Petrochemieanlagen“ – Artikel 5.2.10: Anlagengruppen müssen mit einem Brandschutzwall ausgestattet sein. In Gebieten mit Hügeln kann jedoch anstelle eines Brandschutzwalls ein Auffangbecken für bei Unfällen entstehende Flüssigkeiten genutzt werden. Artikel 5.2.11: Das effektive Volumen innerhalb der Brandwand muss den folgenden Vorgaben entsprechen: 1. Tanks mit fester Decke. Es sollte nicht kleiner sein als das Volumen des größten Speicherbehälters in der Tankanlage ; Zweitens: Bei Schwimmdeckertanks sowie Tanks mit innenliegendem Schwimmdeckel darf das Volumen nicht weniger als die Hälfte des Volumens des größten Tanks in der Tankanlage betragen ; Drittens: Wenn Tanks mit fester Decke zusammen mit Tanks mit schwimmender Decke oder Innen-Schwimmdecke in derselben Anlage angeordnet sind, muss der größere Wert aus den in den Punkten 1 und 2 genannten Werten herangezogen werden. Artikel 5.2.12: Die Entfernung zwischen dem vertikalen Speicherbehälter und der Linie am Fuße des Feuerschutzwalls darf nicht kleiner als die Hälfte der Höhe der Behälterwand sein ; Die Entfernung vom horizontalen Lagerbehälter bis zur Linie am Fuße der Brandmauer sollte mindestens 3 m betragen.
Ist das nicht abgelaufen und somit ungültig? ?
Die neue Version der Vorschriften für Öl und Gas (50183) wird bald in Kraft treten – man freut sich auf Neuheiten