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Experten sagen, dass bei Tanks für Flüssigkeiten der Klassen A und B, die entsprechend der Topografie mit Rückhaltebecken ausgestattet sind, keine Brandmauern notwendig sind? Wird das in den Vorschriften erwähnt?

2016-06-17View Original

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Experten sagen, dass bei Tanks für Flüssigkeiten der Klassen A und B, die entsprechend der Topografie mit Rückhaltebecken ausgestattet sind, keine Brandmauern notwendig sind? Wird das in den Vorschriften erwähnt? In welchem Normtext wird es erwähnt? Danke!
Reply #22016-06-17
„Vorschriften für den Brandschutz bei der Planung von Petrochemieanlagen“ – Artikel 5.2.10: Anlagengruppen müssen mit einem Brandschutzwall ausgestattet sein. In Gebieten mit Hügeln kann jedoch anstelle eines Brandschutzwalls ein Auffangbecken für bei Unfällen entstehende Flüssigkeiten genutzt werden.   Artikel 5.2.11: Das effektive Volumen innerhalb der Brandwand muss den folgenden Vorgaben entsprechen: 1. Tanks mit fester Decke. Es sollte nicht kleiner sein als das Volumen des größten Speicherbehälters in der Tankanlage ;     Zweitens: Bei Schwimmdeckertanks sowie Tanks mit innenliegendem Schwimmdeckel darf das Volumen nicht weniger als die Hälfte des Volumens des größten Tanks in der Tankanlage betragen ;     Drittens: Wenn Tanks mit fester Decke zusammen mit Tanks mit schwimmender Decke oder Innen-Schwimmdecke in derselben Anlage angeordnet sind, muss der größere Wert aus den in den Punkten 1 und 2 genannten Werten herangezogen werden.   Artikel 5.2.12: Die Entfernung zwischen dem vertikalen Speicherbehälter und der Linie am Fuße des Feuerschutzwalls darf nicht kleiner als die Hälfte der Höhe der Behälterwand sein ; Die Entfernung vom horizontalen Lagerbehälter bis zur Linie am Fuße der Brandmauer sollte mindestens 3 m betragen.
Reply #32016-06-17
Ist das nicht abgelaufen und somit ungültig? ?
Reply #42016-06-18
Die neue Version der Vorschriften für Öl und Gas (50183) wird bald in Kraft treten – man freut sich auf Neuheiten

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