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Was die Frage betrifft, ob Verletzungen, die Rentnern während ihrer Tätigkeit zustößen, als Arbeitsunfälle gelten können, so gibt es in der Rechtspraxis unterschiedliche Ansichten. Um den Menschen dabei zu helfen, die Grundsätze für die Behandlung solcher Fälle zu verstehen, wurden auf der Grundlage der Stellungnahmen des Obersten Gerichtshofs, des Ministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Rechtsausschusses des Staatsrates sechs Handlungsrichtlinien formuliert. Dabei werden auch die wichtigsten Aspekte ihrer Anwendung erläutert, damit sie in der Praxis als Orientierung dienen können: Erstens: Wenn das Unternehmen bereits Versicherungsbeiträge für die Unfallversicherung der Rentner gezahlt hat, dann gelten im Falle von Unfällen während der Tätigkeit die Vorschriften der Unfallversicherungsverordnung. Diese Handlungsrichtlinie stammt aus der Antwort des Verwaltungsgerichts des Obersten Gerichtshofs auf die Frage, ob zwischen Rentnern und ihrem aktuellen Arbeitgeber eine Arbeitsbeziehung besteht und ob die Vorschriften der Unfallversicherungsverordnung auf Unfälle während der Arbeitszeit anwendbar sind (Schreiben Nr. 6). In dieser Antwort befand das Oberste Gericht, dass gemäß den Artikeln 2 und 61 der Unfallversicherungsverordnung die Vorschriften dieser Verordnung auf Rentner anzuwenden sind, sofern sie bei ihrem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sind und das Unternehmen bereits Versicherungsbeiträge für sie gezahlt hat. 【Wichtige Hinweise】Achten Sie genau auf die Voraussetzungen, unter denen diese Antwort gilt: „Der derzeitige Arbeitgeber hat bereits die Versicherungsbeiträge für die Unfallversicherung gezahlt“! Wie zahlen Unternehmen die Unfallversicherungsbeiträge für Rentner?
Zweitens: Bei Arbeitern, die das gesetzliche Rentenalter überschritten haben und durch Arbeitsunfälle ums Leben kommen, gelten die Bestimmungen der „Vorschriften über die Unfallversicherung“ für die Feststellung des Unfallstatus. Diese Regelung geht auf die Antwort des Verwaltungsgerichtshofs des Obersten Volksgerichts auf die Anfrage bezüglich der Anwendung dieser Vorschriften auf Arbeiter, die das gesetzliche Rentenalter überschritten haben und durch Arbeitsunfälle ums Leben kommen (Schreiben Nr. 10), zurück. In dieser Antwort stellte das Oberste Volksgericht fest, dass bei Arbeitern, die vom Arbeitgeber eingestellt wurden und das gesetzliche Rentenalter überschritten haben, und die während der Arbeitszeit aus beruflichen Gründen ums Leben kommen, die Bestimmungen der „Vorschriften über die Unfallversicherung“ angewandt werden sollten.
Drittens: Wenn Personen im Ruhestand während ihrer Beschäftigung durch Arbeitsunfälle verletzt werden, kann dies durch zivile Gerichtsverfahren geregelt werden. Dabei gelten die gleichen Regeln wie bei Unfallversicherungsleistungen. Diese Regelung geht auf die Antwort des Rechtsbüros des Staatsrates auf die Anfrage bezüglich der Frage ab, ob Personen im Ruhestand, die erneut in den Arbeitsmarkt eintreten, Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen haben (Antwortnummer 310). Im Rahmen dieser Antwort stellte das Rechtsbüro des Staatsrates fest, dass es in den geltenden Gesetzen und Verwaltungsvorschriften keine klaren Vorschriften darüber gibt, wie mit Arbeitsunfällen von Personen im Ruhestand umzugehen ist, die erneut beschäftigt sind. Wir sind der Ansicht, dass man sich an die Vorgaben der „Mitteilung, die vom Zentralen Büro weitergeleitet wurde“ (Zhongban Fa Nr. 9) halten sollte. In der Mitteilung heißt es: „Während der Zeit, in der Fachkräfte im Ruhestand weiterhin beschäftigt sind und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verletzt werden, muss das Unternehmen, das sie einstellt, die Angelegenheit entsprechend den Vorschriften zur Unfallversicherung ordnungsgemäß handhaben.“ ; Im Falle von beruflichen Unfällen im Zusammenhang mit der Arbeit sowie von Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber kann man sich an das Zivilgericht wenden. "
IV. Personen, die bereits gemäß dem Gesetz Anspruch auf Altersversorgung haben oder eine Rente beziehen, können bei Arbeitsunfällen nicht als Arbeitnehmer mit Arbeitsunfall gelten. Gemäß Artikel 7 der „Erklärungen des Obersten Volksgerichts zur Anwendung des Rechts bei der Verhandlung von Arbeitsstreitigkeiten (III)“ muss das Volksgericht in Fällen, in denen es zu Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm eingestellten Personen kommt, die bereits Anspruch auf Altersversorgung haben oder eine Rente beziehen, den Fall als Beziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber behandeln. Obwohl diese Vorschrift nicht für die Anerkennung von Arbeitsunfällen gilt, ist der Grund allen klar: Da es sich um eine Arbeitsbeziehung handelt, wird das Sozialversicherungsamt natürlich keinen Arbeitsunfall anerkennen.