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Austausch von Fällen zur Anerkennung von Arbeitsunfällen (5): Kam es auf dem Weg zur Arbeit zum Unfall beim Bringen des Kindes in die Schule – kann das als Arbeitsunfall anerkannt werden?

2016-09-23View Original

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Fallbeschreibung: Herr Wang ist Arbeiter in einem Elektronikunternehmen. Auf dem Weg zur Arbeit bringt er jeden Tag zuerst seinen Sohn zur Bushaltestelle, die sich zwischen seinem Zuhause und der Arbeitsstätte befindet. Dort lässt er seinen Sohn mit dem Bus zur Schule fahren, bevor er selbst zur Arbeit geht. Im Mai 2014 fuhr Wang wie gewöhnlich mit dem Motorrad, um seinen Sohn zur Bushaltestelle zu bringen. Dabei wurde er von einem Auto angefahren und erlitt Brüchigkeiten der Rippen. Laut Feststellung der örtlichen Verkehrspolizei trug Wang keinerlei Verantwortung für den Unfall. Anschließend reichte Wang bei der örtlichen Sozialversicherungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung des Unfall als Arbeitsunfall ein.  Als Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde für Sozialversicherung das Elektronikunternehmen besuchten, um Erhebungen anzustellen, war der Arbeitgeber der Ansicht, dass der Verkehrsunfall, bei dem Wangs Kind auf dem Weg zur Schule verletzt wurde, nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden könne. Nach Durchführung der Ermittlungen stellte die örtliche Behörde für Sozialversicherung gemäß Artikel 14, Absatz 6 der Vorschriften über Unfallversicherung fest, dass Wang unter einen Unfallfall fällt. Fallanalyse: Gemäß Artikel 14, Absatz 6 der Vorschriften über die Unfallversicherung für Arbeitnehmer gilt es als Unfall im Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit verletzt wird – durch einen Verkehrsunfall, bei dem er nicht die Hauptverantwortung trägt, oder durch Unfälle mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Fähren oder Zügen. Tätigkeiten, die zum normalen Arbeits- und Alltagsleben gehören, sowie der Weg zur Arbeit und zurück auf einem vernünftigen Zeitraum und auf einer vernünftigen Route, fallen unter die von den Behörden für Sozialversicherung als „Weg zur Arbeit und zurück“ definierten Fälle. In diesem Fall handelt es sich dabei um die Tatsache, dass Wang jeden Morgen auf dem Weg zur Arbeit den Kindern dabei hilft, in die Schule zu kommen. Das geschieht innerhalb einer angemessenen Zeit und auf einem angemessenen Weg – also im Rahmen der normalen Tätigkeiten im Alltag.  Fazit: Insgesamt hat die örtliche Sozialversicherungsbehörde den Unfall, bei dem Wang auf dem Weg zur Arbeit sein Kind in die Schule brachte, als Arbeitsunfall eingestuft.
Reply #22016-09-23
Unterstützung. Die Bushaltestelle zwischen Zuhause und Arbeitsstätte bedeutet eine angemessene Arbeitszeit sowie geeignete Routen.
Reply #32016-09-23
Übrigens ist diese Aussage nicht präzise! Wenn es in zwei Richtungen ist, sind das der Schulweg für das Kind und der Weg zur Arbeit dann zwei verschiedene Aktivitäten? Dann zählt es nicht zu Industrie und Handel
Reply #42016-09-23
Zwischen Zuhause und Arbeitsstätte gilt es als Unfall am Arbeitsplatz, andernfalls nicht.
Reply #52016-09-23
Verletzungen zwischen Zuhause und Arbeitsstätte gelten als Arbeitsunfall.
Reply #62016-09-23
Es sollte als Arbeitsunfall anerkannt werden – man fürchtet nur, dass das Unternehmen aus dem Wunsch heraus, seine Jahresziele im Bereich Sicherheit zu erreichen, die Meldung eines Arbeitsunfalls verhindert
Reply #72016-09-23
Meiner Meinung nach gilt die Strecke von zu Hause zur Schule nicht als Arbeitsunfall, während die Strecke von der Schule zum Unternehmen als Arbeitsunfall gilt
Reply #82016-09-23
In diesem Fall können je nach der Interpretation durch verschiedene Personen unterschiedliche Handlungsweisen erfolgen; unsere Gesetze sind nicht präzise genug...
Reply #92016-09-24
In den „Vorschriften des Obersten Volksgerichts zur Verhandlung von Verwaltungsstreitigkeiten im Bereich der Arbeitsunfallversicherung“ wird unter „Auf dem Weg zur Arbeit und von der Arbeit zurück“ wie folgt definiert: Artikel 6: Die Volksgerichte sollen die Entscheidungen der Behörden für die Sozialversicherung unterstützen, wenn sie folgende Situationen als „Auf dem Weg zur Arbeit und von der Arbeit zurück“ ansehen: (1) Der Weg zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnort, dem ständigen Aufenthaltsort oder der Firmenunterkunft innerhalb einer angemessenen Zeit; (II) Auf dem Weg zur Arbeit und zurück in angemessener Zeit entlang einer vernünftigen Route zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnort des Ehepartners, der Eltern oder der Kinder ; (III) Die Ausübung von Tätigkeiten, die für den täglichen Lebensalltag notwendig sind, sowie die Fahrt zur Arbeit und zurück auf vernünftigen Zeiten und über vernünftige Wege ; (IV) Auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit über andere vernünftige Routen innerhalb einer angemessenen Zeit.

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