Zertifizierter Bauüberwachungsingenieur
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Warum wird für die Zulassung zum registrierten Überwachungsingenieur vorausgesetzt, dass man bereits einen mittleren Berufsgrad besitzt? Gibt es bestimmte Einschränkungen?Artikel 11: Für die Berufsqualifikation der registrierten Ausrüstungsüberwacher gilt ein Registrierungssystem. Personen, die das „Zertifikat zur Ausübung des Berufs des zugelassenen Anlagenüberwachers der Volksrepublik China“ erhalten haben, müssen sich registrieren, bevor sie in diesem Beruf tätig werden dürfen. Artikel 12 **Die Generalverwaltung für Qualitätskontrolle oder ihre beauftragten Stellen sind die zuständigen Registrierungsstellen. Die Qualitätsüberwachungsbehörden der Provinzen, autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte oder von ihnen autorisierte Institutionen sind die Registrierungsstellen. Artikel 13: Das Ministerium für Personalangelegenheiten sowie die personalverwaltenden Behörden auf allen Ebenen sind dafür verantwortlich, die Registrierung und den Gebrauch der Berufsqualifikation der zertifizierten Anlagenüberwacher zu überprüfen und zu überwachen. Artikel 14: Personen, die die „Zulassungsbescheinigung für qualifizierte Ausrüstungskontrolleure der Volksrepublik China“ erlangen möchten und somit registriert werden müssen, müssen einen Antrag stellen. Nach Zustimmung ihres Arbeitgebers wird der Antrag an die zuständige regionale Registrierungsstelle eingereicht, um die Registrierung durchzuführen. Artikel 15: Antragsteller auf Zulassung müssen gleichzeitig die folgenden Voraussetzungen erfüllen: (1) Sie müssen im Besitz des „Zertifikats für die Berufsqualifikation von Ausrüstungsüberwachungsingenieuren der Volksrepublik China“ sein. (II) Gesetze und Vorschriften einhalten, berufliche Ethik bewahren. (III) Gesunde körperliche Verfassung, um die Tätigkeit als zugelassener Geräteüberwacher ausüben zu können. (IV) Die Beurteilung durch die zuständige Einheit ist positiv ausgefallen. Artikel 16 Nach erfolgreicher Prüfung und Genehmigung der Registrierung stellt die Registrierungsbehörde das vom Generalamt für Qualitätskontrolle einheitlich gedruckte „Registrierungszertifikat für zugelassene Ausrüstungsüberwacher der Volksrepublik China“ aus und stempelt das spezielle Registrierungszeichen in das Feld für den Registrierungsstatus des „Berufsqualifikationszertifikats für zugelassene Ausrüstungsüberwacher der Volksrepublik China“. Artikel 17: Die Gültigkeitsdauer der Zulassung als zugelassener Geräteüberwacher beträgt 3 Jahre. 3 Monate vor Ablauf dieser Frist muss der Inhaber der Zulassung bei der zuständigen regionalen Zulassungsstelle die Verlängerung der Zulassung beantragen. Während der Gültigkeitsdauer der Registrierung muss, wer den Arbeitsort wechselt, die entsprechenden Änderungsverfahren rechtzeitig durchführen. Wiederanmeldende müssen neben der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 15 auch einen Nachweis über die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen vorlegen. Artikel 18: Wenn bei einem registrierten Geräteüberwachungsingenieur eine der folgenden Umstände vorliegt, wird seine Registrierung von der zuständigen Stelle für die Registrierung widerrufen. (1) Personen, die nicht über volle zivilrechtliche Handlungsfähigkeit verfügen. (II) Diejenigen, die mit einer strafrechtlichen Strafe belegt wurden. (III) Aufgrund von Fahrlässigkeit entstehen erhebliche wirtschaftliche Verluste im Zusammenhang mit den Anlagenbauarbeiten. (IV) Schwerwiegender Verstoß gegen die Berufsethik. (5) Wer mindestens 2 Jahre lang nicht mehr in der Position eines zugelassenen Geräteüberwachers tätig ist. (6) Gleichzeitig Überwachungstätigkeiten in mehr als 2 Aufsichtsbehörden für Ausrüstungen durchführung. Artikel 19: Die Registrierungsstelle muss die Strafen, die gegen zertifizierte Geräteüberwacher verhängt werden, umgehend in das Anmerkungsfeld ihrer „Zertifikate für zertifizierte Geräteüberwacher der Volksrepublik China“ eintragen. Artikel 20: Die jeweiligen Provinzbehörden für Registrierung müssen regelmäßig Berichte über die Registrierungs- und Verwaltungsaktivitäten an die **Allgemeine Inspektion für Qualitätskontrolle** einreichen. **Die Generalverwaltung für Qualitätskontrolle sollte regelmäßig die Registrierung sowie die Aufhebung der Zulassung von zugelassenen Geräteüberwachern veröffentlichen. Kapitel 4: Aufgaben und Pflichten. Artikel 21: Der zertifizierte Geräteüberwacher muss die Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit den jeweiligen Geräteprojekten gemäß dem von der zuständigen Geräteüberwachungsstelle festgelegten Fachgebiet sowie nach den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Standards und entsprechend den Anforderungen des Überwachungsvertrags ausführen. Artikel 22: Tätigkeitsbereich der zertifizierten Anlagenüberwacher: Sie bezeugen, prüfen und überprüfen die Qualitätskontrolle bei wichtigen Herstellungsprozessen sowie bei Schlüsselkomponenten von wichtigen Bauanlagen – insbesondere bei deren Entwurf, Bearbeitung, Herstellung, Lagerung und Transport, beim Einkauf von Materialien, bei der Montage und Prüfung. Zudem überwachen sie den Projektfortschritt sowie die Auszahlung der Investitionsmittel und beteiligen sich an der Projektsteuerung. Artikel 23: Der registrierte Geräteüberwacher hat in der von ihm beschäftigten Geräteüberwachungsstelle folgende Rechte: (1) Er darf im Auftrag der Geräteüberwachungsstelle unabhängig die Aufgaben der Überwachung von Geräteprojekten wahrnehmen und an der Verwaltung der verschiedenen Phasen bei der Herstellung wichtiger Geräte mitwirken. (II) Es werden vernünftige Vorschläge zur Optimierung der Prozesse bei der Planung, Beschaffung, Herstellung, Lagerung, Transport, Montage, Prüfung und Überprüfung von Geräten gemacht. (III) Prüfung der technischen Dokumente und Unterlagen wie Projektverträge, technische Lösungen, Vorschriften und Standards sowie wichtige und entscheidende Verarbeitungsverfahren und Montage- und Testverfahren, und Erstellung von Vorschlägen zur Änderung. (IV) Überwachung, Prüfung und Überprüfung der Qualitätskontrolle bei den wichtigen Herstellungsprozessen sowie bei den Schlüsselkomponenten der Ausrüstung. (5) Es werden Vorschläge zur Vergabe, Erhöhung oder Kürzung von Mitteln im Rahmen der Projektumsetzung gemacht, und außerdem wird der Fortschritt des Projekts überwacht. (6) Im Rahmen der Projektumsetzung werden Ratschläge erteilt, falls es zu Verstößen gegen den Auftragsvertrag oder die geltenden Gesetze und Vorschriften kommt. Zudem werden die betreffenden Stellen und Behörden darüber informiert. Artikel 24: Die registrierten Geräteüberwacher müssen die folgenden Pflichten erfüllen: (1) Sie müssen ihre Aufgaben während der Vertragsdauer fair und objektiv ausüben und für die ihnen übertragenen Überwachungsaufgaben die entsprechende Verantwortung übernehmen. (II) Bereitstellung der im Vertrag festgelegten Überwachungsdienstleistungen für den Auftraggeber, um dessen rechtmäßige Interessen zu schützen. (3) Es ist untersagt, an wirtschaftlichen und technischen Aktivitäten teilzunehmen, die Auswirkungen auf das Geräteüberwachungsprojekt haben. (4) Die technischen Geheimnisse und Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Parteien streng zu wahren. (5) Nur in einer Geräteüberwachungsstelle tätig sein. Artikel 25: Registrierte Geräteüberwacher müssen gemäß den geltenden Vorschriften freiwillig an Weiterbildungen teilnehmen, ihr Wissen ständig erweitern und ein hohes fachliches Niveau aufrechterhalten. Kapitel 5: Sonstige Bestimmungen. Artikel 26: Die Erlangung der Qualifikation als zertifizierter Aufsichtsfachmann für Anlagen ist eine Voraussetzung dafür, eine Organisation zur Überwachung von Anlagenaufträgen zu gründen, die technische Leitung einer solchen Organisation zu übernehmen oder als Vertreter einer Aufsichtsorganisation unabhängig Aufsichtstätigkeiten auszuüben. Artikel 27: Vor der Durchführung der Prüfung zur Erlangung der Qualifikation als zertifizierter Geräteüberwacher können Personen, die seit längerer Zeit im Bereich der Geräteingenieurwesen tätig sind, über ein hohes theoretisches Niveau verfügen und über umfangreiche praktische Erfahrungen besitzen sowie in leitenden technischen Positionen tätig sind, durch eine Prüfung die Qualifikation als zertifizierter Geräteüberwacher erlangen. Die Verfahren zur Bewertung und Feststellung werden vom Personalministerium sowie der **Allgemeinen Verwaltung für Qualitätskontrolle separat festgelegt. Artikel 28: Die fachliche Klassifizierung und die erforderliche Anzahl der zugelassenen Anlagenüberwachungsingenieure bei Vermittlungsagenturen, die Dienstleistungen im Bereich der Anlagenüberwachung erbringen, werden vom **Generalamt für Qualitätskontrolle in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden festgelegt. Artikel 29: Ausländische Personen, die mit Genehmigung der zuständigen Abteilungen des Staatsrates in der Volksrepublik China arbeiten, sowie Fachkräfte aus Hongkong, Macao und Taiwan können, sofern sie die entsprechenden Vorschriften sowie die Anforderungen dieser Bestimmungen erfüllen, sich ebenfalls für die Prüfung zur Zulassung als zugelassener Geräteüberwacher bewerben und um eine Zulassung ansuchen. Artikel 30: Diese Vorschriften treten am 1. Dezember 2003 in Kraft. Verordnung zur Durchführung der Prüfung für qualifizierte Geräteüberwacher
Artikel 1: Die Prüfung für qualifizierte Geräteüberwacher wird unter der Leitung des Ministeriums für Personalangelegenheiten sowie der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne (im Folgenden als „Generalverwaltung für Qualitätskontrolle“ bezeichnet) durchgeführt. Es wird ein Expertenausschuss für die Prüfung für qualifizierte Geräteüberwacher eingesetzt. Zudem werden gemeinsam von diesen beiden Behörden ein Büro für die Organisation der Prüfung eingerichtet. Dieses Büro hat seinen Sitz in der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle und ist für die tägliche Verwaltung der Prüfung zuständig. Die konkreten Prüfungsorganisationen liegen in den Händen des Zentrums für Personalprüfungen im Personalministerium. Die Prüfungen werden in den jeweiligen Regionen von den örtlichen Personalbehörden in Zusammenarbeit mit den Behörden für Qualitäts- und Technikkontrolle durchgeführt. Die genauen Aufgabenverteilungen werden durch Absprache zwischen den jeweiligen Regionen festgelegt. Artikel 2: Die Prüfung zur Zulassung als zertifizierter Geräteüberwacher wird grundsätzlich einmal pro Jahr abgehalten; der Prüfungstermin ist im dritten Quartal jedes Jahres festgelegt. Artikel 3: Die Prüfungsfächer für die Zulassung als Geräteüberwachungsingenieur sind „Grundlagen der Geräteüberwachung und damit verbundenes Wissen“, „Vertragsmanagement in der Geräteüberwachung“, „Kontrolle von Qualität, Kosten und Zeitplan“ sowie „Praktische Anwendung und Fallanalyse in der Geräteüberwachung“. Es handelt sich dabei um insgesamt 4 Prüfungsfächer. Artikel 4: Die Prüfung findet in 4 Halbtagen statt. Die Prüfungsdauer für die Fächer „Grundlagen der Anlagenüberwachung und verwandtes Wissen“, „Vertragsmanagement in der Anlagenüberwachung“ sowie „Qualitäts-, Kosten- und Terminkontrolle“ beträgt jeweils 3 Stunden. Die Prüfungsdauer für das Fach „Praktische Anwendung und Fallanalyse in der Anlagenüberwachung“ beträgt 4 Stunden. Artikel 5: Personen, die den Anforderungen von Artikel 9 der „Vorläufigen Vorschriften“ entsprechen, können sich zur Prüfung zur Zulassung als zertifizierter Geräteüberwacher anmelden. Artikel 6: Personen, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Prüfung zur Zertifizierung als Ausrüstungsüberwachungsingenieur erfüllen und bis Ende 2002 in den beruflichen Rang eines Oberingenieurs befördert wurden, sind von der Teilnahme an den beiden Prüfungsfächern „Grundlagen und relevantes Wissen der Ausrüstungsüberwachung“ sowie „Vertragsmanagement in der Ausrüstungsüberwachung“ befreit. Sie müssen lediglich an den beiden Fächern „Qualitäts-, Kosten- und Zeitkontrolle“ sowie „Praktische Anwendung und Fallstudien in der Ausrüstungsüberwachung“ teilnehmen. Artikel 7: Die Prüfungsergebnisse werden in einem Zeitraum von 2 Jahren nach dem Prinzip der kontinuierlichen Überprüfung bewertet. Diejenigen, die an allen 4 Prüfungen teilnehmen, müssen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsjahren alle Prüfungen bestehen ; Personen, die von einigen Prüfungen befreit sind, müssen die zu prüfenden Fächer innerhalb eines Prüfungsjahres bestehen. Artikel 8: Um an der Prüfung teilzunehmen, muss man selbst einen Antrag stellen. Die eigene Arbeitsstelle muss diesen Antrag genehmigen. Anschließend muss man die entsprechenden Nachweise mitbringen und sich bei der örtlichen Prüfungsstelle anmelden. Nachdem die Prüfungsbehörde die Anmeldungen gemäß den vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen geprüft hat, wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt. Mit diesem Zeugnis können die Prüflinge zur festgelegten Zeit und am festgelegten Ort an der Prüfung teilnehmen. Die Mitarbeiter von zentral verwalteten Unternehmen sowie der verschiedenen Abteilungen des Staatsrates und deren direkt unterstellten Einheiten melden sich zur Prüfung gemäß dem Prinzip der Zuständigkeitsgebiete an. Artikel 9: Die Prüfungsorte für die Zulassungsprüfung zur Tätigkeit als Geräteüberwacher befinden sich in den Hauptstädten der Provinzen sowie in den Großstädten und Hochschulen der direkt regierten Städte – oder in Schulen, die für die Abiturprüfungen ausgewählt wurden. Artikel 10: Das Lehrplan für die Prüfung zur Zulassung als Ausrüstungsüberwacher wird von der **Allgemeinen Verwaltung für Qualitätskontrolle** erstellt, veröffentlicht und verteilt. Keine Einheit und kein Individuum darf im Namen der **Generalverwaltung für Qualitätskontrolle** Prüfungsbücher sowie Lernmaterialien verfassen, veröffentlichen oder vertreiben. Artikel 11: Die Generalverwaltung für Qualitätskontrolle oder die von ihr beauftragten Stellen sind für die Organisation der Lehrerfortbildung im Zusammenhang mit der Prüfung zur Zertifizierung von Ausrüstungsüberwachungsingenieuren verantwortlich. In allen Regionen muss die Aus- und Weiterbildung planmäßig und organisiert durchgeführt werden. Ausbildungsstätten müssen über Räumlichkeiten, Lehrkräfte, Lehrmaterialien usw. verfügen. Artikel 12: Es gilt das Prinzip der Trennung von Prüfungen und Schulungen. Die Personen, die an der Erstellung der Prüfungsfragen sowie an der Organisation der Prüfungen beteiligt sind, dürfen nicht an Schulungen teilnehmen, die mit den Prüfungen zusammenhängen, und auch nicht selbst an diesen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme der Prüfungsteilnehmer an der Schulung erfolgt auf freiwilliger Basis. Artikel 13 Die Gebühren für die Prüfung zur Zulassung als zertifizierter Anlagenüberwacher, die Schulungen sowie damit verbundene Programme müssen von der örtlichen Preisverwaltungsbehörde genehmigt werden. Sie sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, damit sie der öffentlichen Aufsicht unterliegen. Artikel 14: Bei der Verwaltung und Organisation der Prüfungen müssen die Disziplinvorschriften für Prüfungen strikt eingehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass die Geheimhaltung während der Erstellung, Druckung, Zustellung und Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen gewahrt bleibt. Die Geheimhaltungsvorschriften sind strikt einzuhalten, um jegliche Verletzung der Geheimhaltung zu verhindern. Artikel 15: Die Prüfungskräfte müssen das System der Vermeidung von Interessenkonflikten ernst nehmen, die Disziplin in den Prüfungsräumen gewährleisten und jegliches Fehlverhalten streng verbieten. Wer die Prüfungsdisziplin sowie die entsprechenden Vorschriften verletzt, muss streng bestraft werden, wobei sowohl die betreffenden Personen als auch die Vorgesetzten zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Verfahren zur Prüfung und Zulassung von Qualifikationen für Sachverständige im Bereich der Geräteüberwachung
I. Anforderungen an die Bewerbung um die Prüfung und Zulassung
Personen, die langjährig in der Überwachung von Geräteprojekten sowie in der Planung und Herstellung von Geräten tätig waren, über hervorragende Leistungen verfügen, alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten, eine gute berufliche Ethik besitzen, körperlich gesund sind und bis Ende des Jahres 2002 eine höhere fachliche Position im Bereich Technik oder Wirtschaftsingenieurwesen innehatten. Zudem müssen sie derzeit in einer fachlichen Position im Bereich der Geräteüberwachung tätig sein und gleichzeitig eine der folgenden Bedingungen erfüllen: entweder Bedingung (1) oder Bedingung (2). (1) Ausbildung und Berufserfahrung: 1. Man muss einen Abschluss in einem technischen Ingenieurwesen haben und mindestens 25 Jahre lang in der Planung, Herstellung oder Überwachung von Geräten im entsprechenden Bereich tätig gewesen sein. 2. Ein Hochschulabschluss im Bereich Ingenieurwesen vorweisen sowie mindestens 20 Jahre lang in der Planung, Herstellung oder Überwachung von Anlagen im entsprechenden Fachgebiet tätig gewesen sein. 3. Ein Hochschulabschluss im Bereich Ingenieurwesen vorweisen sowie mindestens 10 Jahre lang in der Planung, Herstellung oder Überwachung von Anlagen im entsprechenden Fachgebiet tätig gewesen sein. (II) Berufserfahrung: 1. Als leitender Techniker war ich für die Planung, Herstellung, Installation, Überprüfung oder Überwachung von wichtigen Geräten bei **großen Infrastrukturprojekten**, bei **wichtigen technischen Modernisierungsprojekten** oder bei **wichtigen Forschungsprojekten** verantwortlich. 2. Als leitender technischer Verantwortlicher: Durchführung der Planung, Herstellung, Installation, Überprüfung oder Überwachung von Hauptgeräten für 2 **mittelgroße Infrastrukturprojekte sowie für wichtige technische Modernisierungsprojekte auf Provinz- oder Ministeriumsebene – oder für Hauptgeräte in wichtigen Forschungsprojekten auf derselben Ebene. 3. Haupttechnischer Verantwortlicher für Projekte mit dem Preis für wissenschaftliche und technologische Fortschritte im Bereich der Maschinenbau-Ingenieurwissenschaften. 4. Hauptverantwortliche für die Technik, die zwei Preise auf Provinz- (oder Ministeriums-)Ebene im Bereich der technischen Innovationen im Bereich der Geräteentwicklung erhalten haben – Preise der zweiten Klasse oder höher. 5. Haupttechnischer Verantwortlicher, der drei Preise dritter Klasse oder höher für wissenschaftlich-technischen Fortschritt (wissenschaftliche und technische Errungenschaften) auf Provinz- (Ministeriums-) Ebene im Fachgebiet Anlagentechnik erhalten hat. II. Organisation für die Prüfung und Zertifizierung
Das Personalministerium und die Staatliche Verwaltung für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (im Folgenden „Staatliche Verwaltung für Qualitätskontrolle“ genannt) gründen gemeinsam die „Arbeitsgruppe zur Leitung der Zertifizierung der Berufsqualifikation von zugelassenen Anlagenüberwachungsingenieuren“ (im Folgenden „Leitungsgruppe“ genannt; die Liste der Mitglieder findet sich in Anhang 1). Diese Gruppe ist für die landesweite Zertifizierung der Berufsqualifikation von zugelassenen Anlagenüberwachungsingenieuren zuständig. Unter dem Führungsgremium wurde ein Büro eingerichtet, das beim **Generaldirektorat für Qualitätskontrolle** angesiedelt ist. III. Verfahren zur Prüfung und Zulassung
(1) Fachkräfte, die die oben genannten Anforderungen erfüllen, können bei ihrer Arbeitseinheit einen Antrag stellen. Nach der Prüfung und Genehmigung durch die Arbeitseinheit wird diese die Person an die zuständige Behörde für Qualitäts- und Techniküberwachung in der Provinz, Autonomen Region oder direkt unterstellten Stadt weiterempfehlen, in der die Arbeitseinheit registriert ist. Die Mitarbeiter der Einheiten, die den verschiedenen Abteilungen des Staatsrates unterstehen, werden von diesen Abteilungen gemeinsam an die **Allgemeine Verwaltung für Qualitätskontrolle** vorgeschlagen ; Unternehmen mit zentraler Verwaltung können direkt an die **Allgemeine Inspektionsbehörde für Qualitätskontrolle vorgeschlagen werden. (II) Die für die Qualitäts- und Techniküberwachung zuständigen Behörden der einzelnen Provinzen, Autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte sowie die entsprechenden Abteilungen des Staatsrates sind dafür verantwortlich, die Bewerber in ihren jeweiligen Gebieten und Abteilungen zu prüfen. Nach Überprüfung durch die zuständigen Personalverwaltungsbehörden werden anschließend die Empfehlungslisten an das Büro der Leitungskommission gesendet. Die Anträge von Fachkräften in zentral verwalteten Unternehmen werden von der Qualitätskontrollabteilung des jeweiligen Unternehmens geprüft. Anschließend wird die Liste der Empfehlungen nach Überprüfung durch die zuständige Personalabteilung an das Büro der Leitungskommission gesendet. (III) Das Büro der Leitgruppe beauftragt entsprechende Experten damit, die von den verschiedenen Regionen und Abteilungen vorgeschlagenen Kandidaten zu prüfen. Anschließend wird eine Liste der potenziellen Kandidaten erstellt, die der Leitgruppe zur Überprüfung vorgelegt wird. (IV) Die Leitgruppe trifft sich, um die Unterlagen der Personen zu prüfen, die in der ersten Prüfung bestanden haben. Die Personen, die von der Leitungskommission als geeignet befunden werden, werden nach einer öffentlichen Bekanntmachung ohne Einwände dem Personalbüro sowie der **Allgemeinen Verwaltung für Qualitätskontrolle** zur Genehmigung vorgelegt und anschließend der Öffentlichkeit mitgeteilt. IV. Unterlagen für die Bewertung und Zulassung (1) Empfehlungsschreiben der jeweiligen Provinzen, Autonomen Regionen, regierungsunmittelbaren Städte sowie der zuständigen Abteilungen und der Personalverwaltungsabteilungen der von der Zentralregierung verwalteten Unternehmen. (II) Zwei Exemplare des ausgefüllten Antragsformulars zur Anerkennung der Berufsbefähigung als zertifizierter Geräteüberwacher (Muster siehe Anhang 2). (III) Kopien der Abschlussurkunden oder Diplome, der Bescheinigungen über die Ernennung zu einem höheren fachlichen Amt, der Auszeichnungsurkunden sowie der Unterlagen, die die Beteiligung am jeweiligen Projekt belegen. (IV) Bescheinigung über die berufliche Ethik der Arbeitseinheit sowie Bescheinigung des leitenden Technikers des preisgekrönten Projekts der auszeichnenden Einheit. V. Anmeldefristen und Anforderungen
(1) Es gilt eine Gesamtmengebegrenzung für die Zulassung der Personen. Nach Durchführung der Prüfungen wird keine weitere Zulassung mehr vorgenommen.
(2) Die für Qualitätssicherung und Personalangelegenheiten zuständigen Behörden der einzelnen Provinzen, Autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte sowie die jeweiligen Abteilungen und Qualitätsmanagementorganisationen sowie Personalabteilungen der Unternehmen müssen bis zum 31. Dezember 2003 die Unterlagen der Personen, die die Vorprüfung bestanden haben, in alphabetischer Reihenfolge zusammenfassen und an das Büro der Leitungskommission übermitteln. (3) Die verschiedenen Regionen, zuständigen Behörden sowie Unternehmen müssen bei der Überprüfung der verschiedenen Nachweise der Bewerber (Abschluss- oder Diplomurkunden, Bescheide über eine hohe fachliche Position, Auszeichnungen usw.) die Originale prüfen ; Bei der Einreichung an das Büro der Leitungskommission können Kopien übergeben werden. (IV) Personen, die bereits durch eine Lizenzvergabe oder eine Prüfung andere berufliche Zertifizierungen erworben haben, dürfen auf keinen Fall einen Antrag stellen. (5) Die jeweiligen Regionen und zuständigen Behörden müssen ihre Führungskraft tatsächlich stärken, an den Standards festhalten und die Antragsstellung, Prüfung sowie Überprüfung sorgfältig und gemäß den vorgeschriebenen Bedingungen und Verfahren durchführen. Jeder, der keine sorgfältige Überprüfung durchführt oder Betrug begeht, wird bei Entdeckung seines Fehlverhaltens von der Möglichkeit ausgeschlossen, für die jeweilige Region oder Abteilung Anträge zu stellen – zudem wird ihm die Berechtigung entzogen, persönliche Anträge einzureichen. (6) Die einzelnen Regionen und Abteilungen sollten vorrangig Fachkräfte empfehlen, die die Voraussetzungen erfüllen und in den Aufsichtsorganen für Anlagenbau tätig sind. (7) Alle, die eine Zulassung als Ingenieur für Ausrüstungsüberwachung beantragen möchten, müssen sich gemäß diesen Vorschriften verhalten.