Thread Content
Dieser Beitrag wurde zuletzt von wang*nhua77020 am 25.10.2016 um 23:15 bearbeitet. Zusammenfassung der Situation: Herr Wang ist Angestellter in einem Unternehmen. Um 11:45 Uhr am 22. Juli 2013 ging Wang auf dem Heimweg an einer Kreuzung vorbei. In diesem Moment fuhr jemand mit einem Van gegen eine Bauvorrichtung, wodurch Wang verletzt wurde. Die Unfallabteilung der örtlichen Verkehrspolizei hat ein Zeugnis ausgestellt: „…Nach Untersuchung vor Ort handelt es sich bei diesem Straßenabschnitt um einen abgesperrten Bereich wegen Bauarbeiten.“ Der kleine Personenwagen prallte gegen einen Stahlträger, an dem Bauseile befestigt waren, und verletzte den zu Fuß gehenden Herrn Wang. Anschließend wurde der Fall an die örtliche Polizeistation zur Bearbeitung übergeben. ”Die Polizeistation gab anschließend ein Zeugnis heraus: „Am 22. Juli 2013 um 11:45 Uhr erhielt unsere Station einen Anruf über die Notrufnummer 122. Es handelte sich dabei um einen zivilrechtlichen Streit; es wurde empfohlen, die Angelegenheit durch Verhandlungen zu lösen.“ ” Später reichte Wang bei der örtlichen Sozialversicherungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung des Unfall als Arbeitsunfall ein. Nach Durchführung von Ermittlungen entschied die örtliche Behörde für Sozialversicherung gemäß Artikel 14, Absatz 6 der Vorschriften über die Unfallversicherung, dass Wang nicht als Unfallopfer anerkannt werden soll. Wang war damit nicht einverstanden und reichte eine Verwaltungsklage beim örtlichen Volksgericht ein. Nach der Prüfung des Falles bestätigte das Gericht die Entscheidung der Sozialversicherungsbehörde, Wang nicht als arbeitsunfähig anzuerkennen. Fallanalyse: Gemäß Artikel 14, Absatz 6 der Vorschriften über die Unfallversicherung für Arbeitnehmer gilt es als Unfall im Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit aus in einen Verkehrsunfall gerät – wobei er nicht die Hauptverantwortung für diesen Unfall trägt – oder wenn er bei einem Unfall mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Fähren oder Zügen verletzt wird. In diesem Fall wurde Wang zwar auf dem Heimweg von der Arbeit verletzt, doch der Unfall wurde von den Verkehrsbehörden nicht als Verkehrsunfall eingestuft. Es handelt sich somit nicht um einen Fall, der als Arbeitsunfall gelten würde. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die örtliche Behörde für Sozialversicherung mit ihrer Entscheidung, Wang nicht als arbeitsunfähig anzuerkennen, den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Beteiligten können gesetzlich gesehen beim örtlichen Volksgericht einen Anspruch auf zivilrechtliche Entschädigung geltend machen. Fazit: Es wird kein Arbeitsunfall anerkannt
Der Unfall wird nicht als Arbeitsunfall eingestuft; meiner Meinung nach ist das ungerecht....
Muss man unbedingt auf dem Heimweg von der Arbeit von einem Auto überfahren werden? Selbst von Stahlträgern getroffen zu werden zählt nicht. Unsinn, oder?