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Austausch zu der Einstufung als Unfall am Arbeitsplatz 30: Kann jemand, der während der Arbeitszeit ohne Genehmigung das Gelände verlässt und dabei in einen Verkehrsunfall gerät, als betroffen von einem Unfall am Arbeitsplatz eingestuft werden?

2016-11-03View Original

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Zusammenfassung des Falles: Zhang ist Angestellter in einem bestimmten Unternehmen. Am 8. Februar 2014 verließ Zhang aus privaten Gründen ohne Genehmigung seines Arbeitgebers seinen Posten am Eingang und fuhr mit dem Fahrrad weg. Auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz hatte er einen Unfall – er starb noch an Ort und Stelle (laut Feststellung der Verkehrspolizei trug Zhang keine Schuld an diesem Unfall).   Im Nachhinein reichten die Angehörigen von Zhang einen Antrag auf Anerkennung der Arbeitsunfallversicherung bei der örtlichen Behörde für Sozialversicherungen ein. Nach Prüfung der Unterlagen entschied die Behörde gemäß den Bestimmungen des Artikels 14, Absätze 5 und 6, der Verordnung über die Arbeitsunfallversicherung, nicht, Zhang als Arbeitnehmer mit Unfall zu betrachten. Die Familie von Herrn Zhang war damit nicht einverstanden und reichte bei den örtlichen Behörden einen Antrag auf Verwaltungsüberprüfung ein. Die zuständigen Verwaltungsbehörden bestätigten jedoch die Entscheidung der Sozialversicherungsbehörde, den Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Fallanalyse: Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Vorschriften über die Unfallversicherung für Arbeitnehmer können als Arbeitsunfälle angesehen werden die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer während einer Dienstreise aufgrund von Arbeitsgründen verletzt wird oder bei einem Unfall verschwindet. Ebenso können gemäß Artikel 14 Absatz 6 dieser Vorschriften als Arbeitsunfälle angesehen werden die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit verletzt wird – und zwar durch einen Verkehrsunfall oder einen Unfall mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Fähren oder Zügen – wobei der Arbeitnehmer nicht die Hauptverantwortung für den Unfall trägt. In diesem Fall wurde Zhang zwar von der Verkehrsbehörde bei dem Unfall als nicht schuldig eingestuft. Doch die Tatsache, dass Zhang während der Arbeitszeit ohne Genehmigung seinen Arbeitsplatz verließ und dadurch zum Unfall führte, erfüllt nicht die Anforderungen der Punkte (5) und (6) des Artikels 14 der Vorschriften über die Arbeitsunfallversicherung – nämlich die Bedingungen bezüglich eines Aufenthalts im Rahmen der Arbeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit.   Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die örtliche Behörde für Sozialversicherung mit ihrer Entscheidung, Zhang nicht als arbeitsunfähig anzuerkennen, den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

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