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Zehn Vorschriften zur Stärkung der Prävention von Kohlebergbau-Gasen

2016-11-06View Original

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Artikel 1: Es muss ein Managementsystem zum Ziel einer Null-Überschreitung von Gaswerten eingeführt werden. Bei Überschreitung der Gasgrenzwerte müssen die Stromversorgung unterbrochen und die Personen evakuiert werden; es sind Ursachenanalysen durchzuführen, der Betrieb einzustellen und zu korrigieren sowie Verantwortlichkeiten zu klären. Zweitens muss die Verantwortung für den Schutz vor Gasen verbessert werden. Der leitende Verantwortliche der Kohlemine trägt die Gesamtverantwortung und sorgt dafür, dass die Einrichtungen zur Gasprävention, das Personal, die Pläne, die Maßnahmen sowie die finanziellen Mittel ordnungsgemäß bereitgestellt werden. Artikel 3: Es muss eine strenge Bewertung des Gasespiegels in den Bergwerken durchgeführt werden. Die Kohlebergwerke sind für die Richtigkeit der Bewertungsdaten verantwortlich, während die Prüfstellen für die Ergebnisse der Bewertung verantwortlich sind. Bei Gruben mit Ausbruchsgefahr müssen grundlegende Parameter wie Gasgehalt, Gasdruck und Absaugradius gemessen werden; außerdem sind Versuche durchzuführen, um sensible Indikatoren und Grenzwerte für Ausbrüche zu ermitteln. Artikel 4: Es müssen mittel- und langfristige Pläne sowie jährliche Pläne zur Bekämpfung von Gasen erstellt werden. Es gilt das Prinzip „eine Mine – ein Plan“ sowie „eine Abbaufläche – ein Plan“. Zunächst muss das Gas abgesaugt werden, bevor mit dem Abbau begonnen wird. Die Abgasung muss auf einem angemessenen Niveau erfolgen, damit ein Gleichgewicht zwischen Abgasung und Abbau gewährleistet werden kann. Artikel 5: In Bergwerken mit hohem Methangehalt sowie in Bergwerken, in denen es zu Einstürzen kommen kann, müssen speziell ausgebildete Teams für die Bekämpfung von Methan eingesetzt werden. Bei der Anpassung des Lüftungssystems, beim Freilegen von Kohleschichten, bei der Abdichtung sowie Öffnung von Brandgebieten müssen die Bergbauleiter vor Ort die Leitung übernehmen. Artikel 6: Es muss ein System zur Analyse der Luftzusammensetzung sowie des Gases eingeführt werden. Sollten Abweichungen in der Luftzirkulation oder im Gasgehalt festgestellt werden, müssen die zugrunde liegenden Ursachen ermittelt und Maßnahmen ergriffen werden. Artikel 7 besagt, dass in Bergwerken unbedingt ein dauerhaftes System zur Absaugung von Methan an der Oberfläche eingerichtet werden muss. Bei neu zu errichtenden Kohlebergwerken mit hohem Methangehalt müssen vorab Bodenbohrungen zur Gasabsaugung durchgeführt werden; erst danach darf mit dem Bau begonnen werden. Es müssen regionale Maßnahmen zur Bewältigung der Situation umgesetzt werden, die sich hauptsächlich auf das Vorfördern durch Bohrungen an der Erdoberfläche, den Abbau von Schutzschichten sowie auf das Vorfördern durch Bohrungen in den Gesteinsschichten konzentrieren. Artikel 8: Es muss sichergestellt werden, dass das Sicherheitsüberwachungssystem zuverlässig funktioniert. Die Anzeige- und Steuerterminals müssen sich im Kontrollraum der Mine befinden und mit der übergeordneten Firma oder den Behörden, die für die Sicherheitsüberwachung in den Kohlebergwerken zuständig sind, vernetzt sein. Falls das Sicherheitsüberwachungssystem nicht ordnungsgemäß funktioniert, muss die Produktion eingestellt und korrigiert werden. Artikel 9: Die Belüftung muss zuverlässig sein und ausreichen. Wenn die Belüftungs- oder Absaugkapazität den Anforderungen nicht entspricht, muss die Produktion reduziert und die Produktionskapazität gekürzt werden. Artikel 10: Es muss streng auf die Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Explosionssicherheit, der Verwaltung von Elektroausrüstungen sowie der Prävention von Bränden geachtet werden. Dadurch soll verhindert werden, dass durch Explosionen, elektrische Störungen oder das Selbstentzünden von Kohleschichten Gase und Kohlenstaub zu Explosionen führen.
Reply #22016-11-07
Es sollte sichergestellt werden, dass Artikel 7 ordnungsgemäß umgesetzt wird. Wenn das Kohlebergwerk Yongchuan in Chongqing die oben genannten Vorschriften befolgt, wird es auf keinen Fall zu Unfällen kommen. Artikel 7 besagt, dass in Gruben mit hohem Methangehalt unbedingt ein dauerhaftes System zur Methangasabsaugung an der Oberfläche eingerichtet werden muss. Bei neu zu errichtenden Kohlebergwerken mit hohem Methangehalt müssen vorab Bodenbohrungen zur Gasabsaugung durchgeführt werden; erst danach darf mit dem Bau begonnen werden. Es müssen regionale Maßnahmen zur Bewältigung der Situation umgesetzt werden, die sich hauptsächlich auf das Vorfördern durch Bohrungen an der Erdoberfläche, den Abbau von Schutzschichten sowie auf das Vorfördern durch Bohrungen in den Gesteinsschichten konzentrieren.

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