Verordnung der Generalverwaltung für Qualitätskontrolle zur Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses Nr. 1 zu den „Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle der Energieeinsparung bei Kesseln“ (Nummer 113 aus dem Jahr 2016)
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Aufgrund der Umsetzung der technischen Vorschriften für die Sicherheit von Spezialgeräten hat das Generalamt für Qualitätskontrolle einige Bestimmungen der „Vorschriften zur Überwachung und Verwaltung der Energieeinsparung bei Kesseln“ (TSG G0002-2010) geändert. Diese Änderungen werden nun genehmigt und in Kraft gesetzt. Inhalt: Anhang: Änderungsbeschluss Nr. 1 zur „Vorschrift für die Überwachung und Verwaltung der Energieeinsparung bei Kesseln“ (TSGG0002-2010) – Änderungen an der 1. Auflage vom August 2010. Anhang A wurde wie folgt geändert: Anhang A: Indikatoren für die Wärmeeffizienz von Industriekesseln. A1: Indikatoren für die Wärmeeffizienz von Kohlekesseln unter den Nennbedingungen. Die Zielwerte sowie Grenzwerte für die Wärmeeffizienz von Kesseln mit Schichtverbrennung sind in Tabelle A-1 aufgeführt. Tabelle A-1: Ziele und Grenzwerte für die Wirkungsgrad von Schichtfeuerungskesseln unter den Nennbedingungen**Brennstoffart**, **Niedrigwert der Heizwirkung pro Kilogramm Brennstoff** (Qnet.v.ar, kJ/kg), **Nennverdampfungskapazität des Kessels** (D, t/h) oder **Nennleistungsgrad** (Q, MW).
D ≤ 20 oder Q ≤ 14; D > 20 oder Q > 14.
**Wirkungsgrad des Kessels (%)**: Zielwert, Grenzwert.
**Steinkohle Typ II**: 17.700 ≤ Qnet.v.ar ≤ 21.000; 85–86–88%.
**Steinkohle Typ III**: Qnet.v.ar > 21.000; 87–89–94%.
**Braunkohle**: Qnet.v.ar ≥ 11.500; 85–87–89%.
Anmerkung A-1: Für Kessel, die mit Steinkohle vom Typ I, magerer Kohle oder Anthrazit als Brennstoff betrieben werden, gelten die Wirkungsgradwerte aus Tabelle A-1 für Steinkohle vom Typ II. Anmerkung A-2: Der Bereich der Trockenaschefreien Verdampfungsfracht (Vdaf) für die verschiedenen Brennstoffarten – bei Steinkohle liegt Vdaf über 20% ; Schwachbrennbares Kohle, 10% < Vdaf ≤ 20% ; Kohle der Klasse II, Vdaf < 6,5% ; Kohle der Klasse III, 6,5% ≤ Vdaf ≤ 10% ; Braunkohle, Vdaf > 37% (ebenso weiter unten). A1.2 Zielwerte und Grenzwerte für die Wirkungsgradleistung von Brennern mit Fluidbettbrennung unter den Nennbedingungen sind in Tabelle A-2 aufgeführt. Tabelle A-2: Ziele und Grenzwerte für die Wirkungsgradwerte von Kesseln mit Fluidbettverbrennung unter den Nominalbedingungen
**Brennstoffart**, **Niedrigwert der Heizleistung pro Kilogramm Brennstoff Qnet.v.ar (kJ/kg)**, **Wirkungsgrad des Kessels (%)**, **Zielwert**, **Grenzwert**
Steinkohle I: 14.400 ≤ Qnet.v.ar < 17.700 → 8782 %; II: 17.700 ≤ Qnet.v.ar ≤ 21.000 → 9186 %; III: Qnet.v.ar > 21.000 → 9288 %. Braunkohle: Qnet.v.ar ≥ 11.500 → 9186 %.
Anmerkung A-3: Für Kessel, die mit magerer Kohle oder Anthrazit als Brennstoff betrieben werden, gelten die Wirkungsgradwerte aus Tabelle A-2 für Braunkohle. Anmerkung A-4: Für Kessel, die mit minderwertigem Kohlebrennstoff – dessen Hauptbestandteil Kohleabfälle sind, wobei die niedrige Heizwertleistung auf Brennstoffbasis bei Qnet.v.ar40% liegt – betrieben werden, muss der Wirkungsgrad des Kessels den im Design vorgesehenen Wert erreichen. Der Zielwert entspricht dem Wirkungsgradwert für Anthrazitkohle aus Tabelle A-2. A1.3 Anforderungen an die Wirkungsgradziele und -grenzwerte von Ölbrennern (Kohlepulverbrennern) unter den Nennbedingungen sind in Tabelle A-3 aufgeführt. Tabelle A-3: Ziele und Grenzwerte für die Wirkungsgradleistung von Ölbrennern (Kohlepulverbrennern) unter den Nennbedingungen.
**Brennstoffart**, **Niedrigwertige Heizwert des Brennstoffs in kJ/kg**, **Wirkungsgrad des Ofens (%)**, **Zielwert**, **Grenzwert**.
Für Kohle gilt der tatsächlich gemessene Heizwert von 9288 kJ/kg.
Anmerkung A-5: Bei Ölbrennern, bei denen Wasser-Kohle-Emulsion als Brennstoff verwendet wird, muss der Wirkungsgrad den vom Hersteller vorgegebenen Wert erreichen. Der Zielwert entspricht dem in Tabelle A-3 angegebenen Wert. Die Werte für die Wärmeeffizienz von Industriekesseln, die mit flüssigen Brennstoffen oder Erdgas betrieben werden, unter den Nennbedingungen sind in Tabelle A-4 aufgeführt. Dort sind auch die Zielwerte sowie die zulässigen Grenzwerte für die Wärmeeffizienz angegeben. Tabelle A-4: Zielwerte und Grenzwerte für die Wirkungsgradleistung von Kesseln, die mit flüssigen Brennstoffen oder Erdgas betrieben werden, unter den Nennbedingungen.
Brennstoff | Art des Brennstoffs | Niedrigwert der Heizwert bei Erhaltung des Brennstoffs, Qnet.v.ar (kJ/kg) | Wirkungsgrad des Kessels (%) | Zielwert | Grenzwert
Flüssige Brennstoffe | Leichtöl | 9690 | – | – | – |
Schweröl | – | – | 9892 | – | – |
Anmerkung A-6: Für Kessel, die mit anderen flüssigen Brennstoffen als Leichtöl und Schweröl betrieben werden, muss der Wirkungsgrad mindestens dem bei der Konstruktion des Kessels vorgesehenen Wert entsprechen. Der Zielwert richtet sich nach den in Tabelle A-4 angegebenen Zielwerten für den Wirkungsgrad von flüssigen Brennstoffen. Anmerkung A-7: Für Kessel, die mit Gasen anderen als Erdgas als Brennstoff betrieben werden, muss der Wirkungsgrad einen bestimmten Wert erreichen – dieser Wert sollte dem bei der Konstruktion des Kessels vorgesehenen Wirkungsgrad entsprechen. Der Zielwert ergibt sich aus den Werten für den Wirkungsgrad bei Verwendung von Erdgas, wie in Tabelle A-4 angegeben. Die Werte für die Wärmeeffizienz von BHKW-Anlagen, die mit biologischen Brennstoffen betrieben werden, unter den Nennbedingungen sind in Tabelle A-5 aufgeführt. Dort sind auch die Zielwerte sowie die zulässigen Grenzwerte für die Wärmeeffizienz angegeben. Tabelle A-5: Ziele und Grenzwerte für die Wirkungsgradleistung von Kesseln, die mit biologischen Brennstoffen betrieben werden, unter den Nennbedingungen.
Brennstoffart, Niedrigwert der Heizwertigkeit Qnet.v.ar (kJ/kg), Nennverdampfungsleistung des Kessels (D, t/h) oder Nennwärmeleistung (Q, MW).
D ≤ 10 oder Q ≤ 7; D > 10 oder Q > 7.
Wirkungsgrad des Kessels (%): Zielwert, Grenzwert.
Für Biobrennstoffe gelten die tatsächlich gemessenen Werte: 88, 80, 91, 86.
Anmerkung A-8: Der Niedrigwert der Heizwertigkeit wird mit Qnet.v.ar angegeben