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Dieser Beitrag wurde zuletzt von slll611 am 14.4.2016 um 12:05 bearbeitet. Multiple-Choice-Frage: „An der Leitung der arbeitsmedizinischen Maßnahmen im Arbeitgeberunternehmen mitzuwirken und Vorschläge zur Prävention von Berufskrankheiten zu machen“, ist ein Recht der Gewerkschaften – nicht ein Recht der einzelnen Arbeitnehmer. () A richtig, B falsch. Antwort: B „Teilnahme an der **Verwaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen im Arbeitgeberunternehmen sowie Einbringung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Prävention von Berufskrankheiten. "Es handelt sich um eines der Rechte auf Schutz der Arbeitsgesundheit, die Arbeitnehmer haben.
„An der Leitung der arbeitsmedizinischen Maßnahmen im Arbeitgeberunternehmen mitzuwirken und Vorschläge zur Prävention von Berufskrankheiten zu machen“, ist ein Recht der Gewerkschaften – nicht ein Recht der einzelnen Arbeitnehmer. (B falsch)
Fehler – es muss auch im Interesse der Arbeitnehmer sein!
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Das ist richtig. "An der **Leitung der arbeitsmedizinischen Arbeit** des Arbeitgebers mitwirken und Vorschläge sowie Empfehlungen zur Prävention von Berufskrankheiten einreichen. "Es handelt sich um eines der Rechte auf Schutz der Arbeitsgesundheit, die Arbeitnehmer haben.
“„An der Leitung der arbeitsmedizinischen Maßnahmen im Arbeitgeberunternehmen mitzuwirken und Vorschläge zur Prävention von Berufskrankheiten zu machen“, ist ein Recht der Gewerkschaften – nicht ein Recht der einzelnen Arbeitnehmer. (B) A richtig, B falsch