Thread Content
Dieser Beitrag wurde zuletzt von flute6 am 25.7.2016 um 12:18 geändert. Die Fachleute legten die Bedingungen für den Alarm bei brennbaren oder giftigen Stoffen fest. Einige meinten, dass gemäß dem Anhang zur Technischen Verordnung für den sicheren Betrieb von Druckrohren – Industrierohre, TSG D0001-2009 – sowie den Methoden zur Berechnung der Toxizität von Gemischen, ein bestimmter Bestandteil nur eine geringe Gefahr darstellt. Daher ist ein Alarm bei Giftstoffen nicht notwendig. Yuanfang, was meinst du?
Zum Beispiel beträgt der Schwefelwasserstoffgehalt in den hergestellten Standardgasen etwa 10 ppm. Die Konzentration des ausgetretenen Schwefelwasserstoffs vor Ort wird daher nicht über 10 ppm liegen; durch Verdünnung ist sie sogar noch niedriger. Es ist daher durchaus vernünftig, dies als geringe Gefahr einzustufen
Das hat durchaus Sinn, sonst wie soll man das berechnen?
Unter der Annahme, dass der Gehalt an Schwefelwasserstoff etwa 11 mg/m³ beträgt und alle anderen Stoffe ungiftig sind, liegt die LC50 bei 618 mg/m³ (bei Einatmen durch Ratten). Aufgrund der Toxizität der Mischung kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Substanz mit geringer Gefährlichkeit handelt. Soll eine Alarmfunktion eingerichtet werden?
Dafür muss man es etwas geschickt angehen. Man geht davon aus, dass der Gehalt an Schwefelwasserstoff 100 ppm beträgt. Unter Berücksichtigung der Lüftungsbedingungen vor Ort wird berechnet, dass die Konzentration nach dem Austritt des Gases unter 10 ppm liegt. Wenn man das den Experten für Sicherheitsbewertungen so erklärt, ist die Chance auf Genehmigung sehr hoch, sofern die Bedingungen in Ordnung sind
Es ist nicht notwendig, einen festen Alarm einzurichten. Man kann tragbare Alarmanlagen erwerben, die man bei Betreten dieses Gebiets mitführt – so können mehrere Bereiche gemeinsam genutzt werden.