Thread Content
Zusammenfassung des Falles: Zhang ist Angestellter in einem bestimmten Unternehmen. Am 8. Februar 2014 verließ Zhang aus privaten Gründen ohne Genehmigung seines Arbeitgebers seinen Posten am Eingang und fuhr mit dem Fahrrad weg. Auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz geriet er in einen Verkehrsunfall und starb noch an Ort und Stelle (laut Feststellung der Verkehrsbehörden trug Zhang keine Schuld an diesem Unfall). Im Nachhinein reichten die Angehörigen von Zhang einen Antrag auf Anerkennung der Arbeitsunfallversicherung bei der örtlichen Behörde für Sozialversicherungen ein. Nach Prüfung der Unterlagen entschied die Behörde gemäß den Bestimmungen des Artikels 14, Absätze 5 und 6, der Verordnung über die Arbeitsunfallversicherung, nicht, Zhang als arbeitsunfallbedingt geschädigt anzuerkennen. Die Familie von Zhang lehnte dies ab und reichte bei den örtlichen Behörden einen Antrag auf Verwaltungsrechtsbehelf ein. Die zuständigen Verwaltungsbehörden bestätigten jedoch die Entscheidung der Sozialversicherungsbehörde, keinen Unfallanspruch anzuerkennen. Fallanalyse: Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Vorschriften über die Unfallversicherung für Arbeitnehmer können als Arbeitsunfälle angesehen werden die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer während einer Dienstreise aufgrund von Arbeitsgründen verletzt wird oder bei einem Unfall verschwindet. Ebenso gelten gemäß Artikel 14 Absatz 6 dieser Vorschriften als Arbeitsunfälle die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit verletzt wird – durch einen Verkehrsunfall, bei dem er nicht die Hauptverantwortung trägt, oder durch Unfälle mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Fähren oder Zügen. In diesem Fall wurde Zhang zwar von der Verkehrsbehörde als unschuldig im Straßenverkehr eingestuft. Doch die Tatsache, dass Zhang während der Arbeitszeit ohne Genehmigung seinen Arbeitsplatz verließ und dadurch zum Unfall führte, erfüllt nicht die Anforderungen der Paragraphen 14(5) und 14(6) der Vorschriften über die Arbeitsunfallversicherung – nämlich die Bedingungen bezüglich eines Aufenthalts im Rahmen der Arbeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit. Fazit: Die örtliche Sozialversicherungsbehörde hat mit ihrer Entscheidung, Zhang nicht als arbeitsbedingt verletzt anzuerkennen, die gesetzlichen Vorschriften eingehalten.
Die Entscheidung, Zhang nicht als arbeitsbedingt verletzt anzuerkennen, entspricht den gesetzlichen Vorschriften. In unserer Einheit gab es ähnliche Vorfälle, die ebenfalls nicht als Arbeitsunfall behandelt wurden.
Richtig, präzise, lohnt sich zum Lernen*.
Die Entscheidung, Zhang nicht als arbeitsbedingt verletzt anzuerkennen, entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
Die Entscheidung, Zhang nicht als arbeitsbedingt verletzt anzuerkennen, entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
Man muss trotzdem über die Beziehung sprechen. In meiner früheren Firma gab es einen Projektmanager, der nachts im Dienst war oder Überstunden machte. Drei Personen gingen zusammen aus, tranken Alkohol und fuhren anschließend mit Motorrädern – direkt vor einen LKW am Straßenrand. Trotz aller Bemühungen um Rettung starben sie. Damals waren für große Fahrzeuge noch keine fluoreszierenden Reflektorstreifen vorgeschrieben, und LKW-Fahrer aßen in Restaurants am Straßenrand. Am Ende suchten die Familienmitglieder den Generalmanager auf und verlangten, dass das Unternehmen eine Entschädigung zahlt – doch letztendlich wurde trotzdem keine Entschädigung gezahlt.
Das kann wohl nicht als Arbeitsunfall gelten, schließlich hat es nichts mit der Arbeit zu tun und gehört zur eigenmächtigen Abwesenheit vom Arbeitsplatz.