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Wie im Titel gefragt: Ist es möglich, eine Verpackungszone einzurichten, um einfache Operationen wie das Umwickeln auf Paletten durchzuführen?
Nein, eine Lagerstätte ist definiert als Ort zum Speichern, es sollten keine anderen Arten von Operationen stattfinden
Grundlage: „Vorschriften für den Brandschutz bei Gebäudeplanung“ GB50016-2006, 3.3.15 – In Lagerhäusern ist es strengstens verboten, Mitarbeiterunterkünfte einzurichten. In Lagerhäusern der Klassen A und B ist es strengstens verboten, Büros, Ruheräume usw. einzurichten? Sie dürfen auch nicht in unmittelbarer Nähe errichtet werden. Es ist möglich, eine Verpackungszone einzurichten, doch diese muss den Anforderungen an ein explosionsgeschütztes Design entsprechen: Zunächst muss der Motor der Wickelmaschine explosionsgeschützt sein ; Die Verkabelung erfolgt explosionsgeschützt ; Andere Verpackungswerkzeuge im selben Gerät müssen explosionssicher sein ; Es ist sehr schwierig, die Anforderungen zu erfüllen ; Man kann im Lager einen Abpackbereich abteilen ;
Meiner Ansicht nach kann man sich an die Anforderungen an Logistikgebäude gemäß Artikel 3.3.10 der „Vorschriften für den Brandschutz bei Gebäudeplanung“ GB50016-2014 halten: Wenn die Hauptfunktion des Gebäudes in der Lagerung besteht oder es schwierig ist, die Hauptfunktion des Gebäudes zu bestimmen, dann gelten die Vorschriften dieses Standards für Lagerhäuser. Falls jedoch die Bereiche zur Sortierung usw. durch Brandwände vollständig von den Lagerbereichen getrennt sind, können die Brandschutzanforderungen für diese Bereiche jeweils nach den Vorschriften dieses Standards für Fabriken und Lagerhäuser festgelegt werden.
Meiner Meinung nach gibt es kein Problem, solange keine Elektrogeräte verwendet werden. Das ist in Ordnung. Warte auf den Meister..
Für Lager der Kategorien A und B ist die Einrichtung von Verpackungsbereichen nicht besonders geeignet. Meiner Meinung nach sollten die Verpackungsbereiche in einem separaten Pufferbereich angelegt werden
Die Planungsgesellschaft teilte mit, dass sie die Stelle konsultiert hat, die die Bauvorschriften erstellt, und dass dort geantwortet wurde, dass Logistiklager in der Regel der Klasse C zugeordnet werden, während Klasse A und B nicht dazu gehören.