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Zusammenfassung des Falles: Cai ist Angestellter in einem Unternehmen. Im Mai 2014 begann Cai während der Arbeitszeit plötzlich Blut zu spucken und brach zusammen. Trotz aller Bemühungen um Rettung starb er noch am selben Tag. Das Krankenhaus diagnostizierte einen plötzlichen Herztod, starkes Bluthusten sowie Lungenkrebs. Im Nachhinein reichten die Angehörigen von Cai einen Antrag auf Anerkennung der Arbeitsunfallversicherung bei der örtlichen Behörde für Sozialversicherungen ein. Nach Prüfung stellte die Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Vorschriften über die Arbeitsunfallversicherung fest, dass Cais Unfall als Arbeitsunfall zu werten ist. Das Unternehmen, bei dem Cai tätig war, lehnte dies ab. Es argumentierte, dass Cai bereits vor seinem Eintritt in das Unternehmen an Lungenkrebs litt und während der Arbeitszeit plötzlich Blut spuckte sowie bewusstlos wurde – das sei ein Anfall des Lungenkrebses gewesen und gehöre nicht zu den „plötzlichen Erkrankungen“, die nach den Vorschriften der Verordnung über die Unfallversicherung als solche gelten. Deshalb reichte das Unternehmen eine Klage vor Gericht ein. Sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Gericht bestätigten die Entscheidung der örtlichen Sozialversicherungsbehörde bezüglich der Anerkennung des Unfalls. Fallanalyse: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Vorschriften über die Unfallversicherung gilt es als Unfall im Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit und am Arbeitsplatz plötzlich an einer Krankheit stirbt oder innerhalb von 48 Stunden trotz aller Bemühungen um Rettung stirbt. In Artikel 3 der „Stellungnahme zu einigen Umsetzungsfragen“ (Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 256) wird ausdrücklich festgelegt, dass unter den „plötzlichen Erkrankungen“, die in Absatz 1 von Artikel 15 der Vorschriften über die Unfallversicherung erwähnt werden, alle Arten von Erkrankungen fallen. In diesem Fall fiel Cai während der Arbeitszeit und am Arbeitsplatz plötzlich blutend zu Boden und verlor das Bewusstsein. Trotz sofortiger Einlieferung ins Krankenhaus konnte er nicht gerettet werden und starb noch am selben Tag. Dieser Fall fällt unter die Kategorie der „plötzlichen Erkrankungen“, wie sie in den Vorschriften zur Unfallversicherung definiert sind. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die örtliche Sozialversicherungsbehörde mit ihrer Entscheidung, Cai als bei einem Arbeitsunfall Verstorbene zu betrachten, den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. Fazit: Diese Situation erfüllt die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Arbeitsunfall.
Sowohl der Arbeitsplatz als auch der Weg dorthin zählen.
Noch etwas gelernt: Wenn man in der Arbeitszeit private Aufgaben erledigt und dabei verletzt wird, gilt das nicht als Unfall am Arbeitsplatz. Der Tod im Arbeitszeitraum aufgrund einer Krankheit gilt als Unfall am Arbeitsplatz. :lol