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Das Gesetz über festen Abfall wurde geändert: Die Stellen, die für die Genehmigung des Transports von gefährlichem Abfall zuständig sind, sind nun nicht mehr die „örtlichen Behörden auf Kreisebene oder höherer Ebene am Ort der Entstehung des gefährlichen Abfalls“, sondern vielmehr die Behörden, die für den Transport von gefährlichem Abfall zwischen Provinzen, Autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städten zuständig sind. Weitere Informationen finden Sie unten: 8. Änderungen am Gesetz der Volksrepublik China zur Prävention und Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch feste Abfälle (1) Der zweite Absatz von Artikel 44 wird wie folgt geändert: „Es ist verboten, Anlagen und Einrichtungen zur Entsorgung von Haushaltsabfällen ohne Genehmigung stillzulegen, ungenutzt zu lassen oder abzureißen.“ ; Falls es wirklich notwendig ist, etwas stillzulegen, ungenutzt zu lassen oder abzureißen, muss dies mit Zustimmung der für die Umweltverschmutzung zuständigen Behörden vor Ort erfolgen. Zudem müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Verschmutzung der Umwelt zu verhindern. ” (Ursprünglicher Text: Es ist verboten, Anlagen und Einrichtungen zur Entsorgung von Haushaltsabfällen ohne Genehmigung stillzulegen, ungenutzt zu lassen oder abzureißen.) ; Falls es wirklich notwendig ist, etwas stillzulegen, ungenutzt zu lassen oder abzureißen, muss dies von der für die Umwelthygiene sowie den Umweltschutz zuständigen Behörde auf Kreisebene oder höher genehmigt werden. Zudem müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Verschmutzung der Umwelt zu verhindern. ) (II) Der erste Absatz des Artikels 59 wird wie folgt geändert: „Wer gefährliche Abfälle transportiert, muss gemäß den **gültigen Vorschriften ein Transportformular für gefährliche Abfälle ausfüllen.“ Bei der Überführung gefährlicher Abfälle zwischen Provinzen, Autonomen Regionen oder regierungsunmittelbaren Städten muss ein Antrag bei der für den Umweltschutz zuständigen Behörde der Provinz, Autonomen Region oder regierungsunmittelbaren Stadt gestellt werden, aus der die gefährlichen Abfälle stammen. Die für den Umweltschutz zuständigen Behörden der Provinzen, Autonomen Regionen und regierungsunmittelbaren Städte müssen vor der Genehmigung des Transports dieser gefährlichen Abfälle die Zustimmung der entsprechenden Behörden des Empfängerlandes einholen. Ohne Genehmigung darf es nicht übertragen werden. ” (Übersetzung des Originaltextes: Artikel 59: Wer gefährliche Abfälle transportiert, muss gemäß den geltenden Vorschriften ein Transportformular für gefährliche Abfälle ausfüllen und einen Antrag bei der für den Umweltschutz zuständigen Behörde auf der Ebene der kreisfreien Städte oder höher einreichen.) Die für den Umweltschutz zuständigen Behörden auf der Ebene der Städte mit Bezirken oder auf einer höheren Ebene müssen vor der Genehmigung der Überführung dieser gefährlichen Abfälle die Zustimmung der entsprechenden Behörden am Ort der Aufnahme einholen. Ohne Genehmigung darf es nicht übertragen werden. Wenn gefährliche Abfälle über Gebiete transportiert werden, die nicht zum Ausgangs- oder Empfangsgebiet gehören, müssen die zuständigen Umweltschutzbehörden auf Kreisebene oder höher im Ausgangsgebiet die zuständigen Umweltschutzbehörden in den durchquerten Gebieten umgehend informieren. )
Die für die Umweltverschmutzungsprävention zuständigen Behörden auf Stadt- und Kreisebene erteilen ihre Genehmigung nach Rücksprache mit den zuständigen Umweltschutzbehörden vor Ort