Vorschriften für die sichere Verwendung von Flüssiggas und Gas
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Vorschriften für den sicheren Umgang mit Flüssiggas und Gas1. Die Geräte sowie Leitungen, die zum Einsatz von Flüssiggas (im Folgenden einfach „Flüssiggas“ genannt) und Gas dienen, müssen streng nach den vorgeschriebenen Bedienanleitungen betrieben werden. Ein Betrieb bei übermäßiger Temperatur, Überdruck, Überfüllung oder Überlastung ist strengstens verboten. 2. Der Befüllungsfaktor von Tankwagen für Flüssiggas sowie von Stahlflaschen und Speichertanks darf 80 % ihrer Gesamtkapazität nicht überschreiten (bei eingesetzten Kugeltanks gilt der im Design vorgesehene Wert). Die Temperaturgrenze des verflüssigten Gases beim Eintritt in den Speicher muss so gewählt werden, dass der Dampfdruck nicht über den zulässigen Betriebsdruck des Speichers hinausgeht. Wenn die Umgebungstemperatur über 30°C liegt, sollten bei offenen Tanks ohne Isolierung Sprühwasser zur Kühlung eingesetzt werden. 3. Die Sicherheitsvorschriften für den Betrieb von Flüssiggas- und Gasanlagen müssen je nach Wetterbedingungen festgelegt werden. Wenn im Winter die Temperaturen sinken, sollte man die Menge an Wasser und Flüssigkeiten in den Systemen für Flüssiggas und Gas verringern. Zudem muss das Wasser rechtzeitig entfernt werden, um eine Vereisung oder Beschädigung der Geräte und Leitungen zu verhindern ; Bei starkem Wind sollten die Kontrollen verstärkt werden, um ein Ausgehen des Feuers im Ofen sowie ein Rückzünden der Flamme zu verhindern. 4. Bei den verschiedenen Tankwagen zur Befüllung mit Flüssiggas müssen nach der Befüllung die Leitungen sowie Anschlüsse vollständig getrennt werden. Erst nach einer Sicherheitsprüfung durch den Bediener darf der Wagen in Betrieb genommen werden. Wenn Tankwagen zum Einsatzort fahren, müssen an den Auspuffrohren Entzündungsschutzvorrichtungen angebracht werden. 5. Bei Inbetriebnahme neuer Anlagen sind spezielle Überprüfungen und Prüfungen der Ausrüstung für Flüssiggas und Gas erforderlich. Es müssen einen vom zuständigen Behördenamt genehmigten Betriebsplan, Sicherheitsmaßnahmen sowie Bedienungsanleitungen vorliegen, die streng eingehalten werden müssen. 6. Die Geräte und Leitungen für Flüssiggas sowie Gas müssen wasserdicht und undichtig sein. Sobald es zu einem Leck kommt, müssen umgehend Maßnahmen ergriffen werden. Wenn eine Leckage nicht gestoppt werden kann, müssen die Quellen der Entzündung sowie die Zufuhr von Material sofort abgeschaltet werden. Auch Geräte wie Handys und Pager, die Funken erzeugen können, sollten ausgeschaltet werden. Zudem muss der Verkehr mit Fahrzeugen unterbunden werden, um das Auftreten und Ausbreiten von Unfällen zu verhindern. Alle Überwachungs- und Alarmgeräte müssen regelmäßig überprüft und getestet werden, um sicherzustellen, dass sie empfindlich und funktionsfähig sind. 7. Bei Flüssiggas- und Gasleitungen, die über Straßen oder in belebten Gebieten verlaufen, sollten Maßnahmen wie die Befestigung der Leitungsnetze, die Stärkung der Tragkonstruktionen sowie die Verstärkung der Brücken ergriffen werden ; An Stellen, an denen Gaspipelines und Leitungen für flüssiges Gas über die Hauptstraßen führen, müssen deutliche Schilder sowie Sicherheitswarnzeichen angebracht werden. 8. Flüssiggas und Gas dürfen nicht einfach entlassen werden; sie müssen durch eine Flamme verbrannt werden. Die Zündvorrichtungen der Flammen sollten regelmäßig überprüft und getestet werden, damit sie zuverlässig funktionieren. 9. Es muss die Sicherheitsverwaltung bei der Verwendung von Flüssiggas in zivilen Anlagen wie Tankstellen, in Haushaltskochstellen (einschließlich der Flüssiggasanlagen in Wohngebieten) sowie in Gemeinschaftsküchen verbessert werden. Regelmäßige Überprüfungen sind erforderlich. Die Flüssiggastanks müssen gemäß den Vorschriften regelmäßig überprüft werden – es ist nicht zulässig, sie länger als vorgeschrieben zu verwenden. Die Mitarbeiter sowie ihre Familienmitglieder müssen in der richtigen Nutzung von Flüssiggas geschult werden, um Brände, Explosionen und Verletzungen zu verhindern. 10. Die Vorschriften, Standards und Richtlinien bezüglich der Handhabung von Flüssiggas und Gas müssen sorgfältig umgesetzt werden. Es ist notwendig, die Anzahl der Mitarbeiter, die für die Überprüfung der Ausrüstung zuständig sind, zu erhöhen sowie deren Qualifikationen zu verbessern. Zudem müssen die notwendigen Prüfgeräte zur Verfügung gestellt werden. 11. Es muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass die Mitarbeiter, die mit Flüssiggas und Gas arbeiten, eine angemessene Sicherheitsschulung erhalten. Zudem sollten regelmäßig Notfallübungen durchgeführt werden. Alle Bediener, die an Stellen mit Brand- und Explosionsgefahr eingesetzt werden, müssen eine spezielle technische Ausbildung erhalten. Zudem muss ein Sicherheitsbewertungsprotokoll erstellt werden. Wer die Prüfung nicht bestehen kann, darf nicht an dieser Stelle arbeiten. 12. Bei Tankwagen für flüssiges Gas sowie an den Befüllstationen müssen geeignete Maßnahmen zur Entstörung des statischen Stroms vorhanden sein. Zudem müssen Geräte zur Rückgewinnung von Gas und Flüssigkeit oder abgeschlossene Rückleitungen eingerichtet werden. Es ist verboten, Gas in die Atmosphäre abzulassen ; Der Bereich mit den Flüssiggasbehältern muss mit Mauern oder Zäunen sowie Toren abgesichert sein; Personen, die nicht zum Personal gehören, haben keinen Zutritt. 13. An den niedrigsten Punkten sowie an den Stellen mit Druckausdehnung in den Leitungen für Flüssiggas und Gas sollten Kondensatventile sowie Entlüftungsanschlüsse angebracht werden. Das Kondensat sollte regelmäßig – und automatisch – abgeleitet werden. Dabei muss eine geschlossene Abführmethode verwendet werden. 14. Der Schwefelwasserstoffgehalt im verflüssigten Gas sowie in dem Gas, das in das System eingeleitet wird, darf 20 mg/Nm3 nicht überschreiten. Der Gesamt-Schwefelgehalt darf 40 mg/Nm3 nicht überschreiten. 15. Alle Behälter, Prozessleitungen sowie Zubehörteile zur Lagerung von Flüssiggas und Gas müssen den Anforderungen der von dem Staatsrat erlassenen „Vorschriften zur Sicherheitsüberwachung von Sondergeräten“ sowie der von der Behörde für technische Überwachung erlassenen „Vorschriften zur Sicherheitsüberwachung von Druckbehältern“ entsprechen. Die Geräte für Druckbehälter müssen außerdem den Anforderungen von GB150 „Stahldruckbehälter“ entsprechen. 16. In den Bereichen zur Herstellung, Lagerung, Transport und Verwendung von Flüssiggas sowie Gas müssen ausreichende Brandbekämpfungsanlagen vorhanden sein, außerdem müssen Brandschutzwege eingerichtet werden. Die Brandschutzdistanzen für Anlagen und Systeme, bei denen sowohl offenes Feuer als auch Gas in flüssiger Form verwendet wird, müssen den Anforderungen der relevanten Normen wie GB50160 „Vorschriften für den Brandschutz bei der Planung von Petrochemieunternehmen“ entsprechen. Zudem müssen notwendige Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sein, wie Dampfschirme, Wasserschirme, Trennwände, Abschottungen, Brandschutzwälle sowie Löschdampf. 17. In Kesseln, Heizöfen, Pyrolyseöfen usw., die mit Gas als Brennstoff betrieben werden, müssen Sicherheitsvorrichtungen wie Entzündungsschutzgeräte, Leuchtmittel, Flammendetektoren sowie Verbrennungsdetektoren installiert werden. Vor dem Anzünden müssen wirktige Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass sich kein Gas im Ofen ansammelt. 18. In Bereichen mit Anlagen für Flüssiggas und Gas müssen Gasüberwachungs- und Alarmsysteme sowie notwendige Schutzvorrichtungen vorhanden sein.
19. Um eine Ansammlung von statischer Elektrizität zu verhindern, müssen bei in Betrieb befindlichen Anlagen und Leitungen für Flüssiggas und Gas geeignete Erdungssysteme vorhanden sein, die den geltenden Standards entsprechen. 20. Die Ausrüstung für Flüssiggas und Gas sowie die Stahlrahmen der Rohrleitungen und die unteren Teile der großen Stahlträger müssen mit einer feuerresistenten, isolierenden Schicht versehen werden, um sie zu schützen. 21. Die Ausrüstung und Geräte für Flüssiggas sowie Gas müssen explosionssicher sein. 22. Alle unter der Erde verlegten Leitungen für Flüssiggas und Gas müssen mit korrosionshemmenden Schichten sowie Methoden der Kathodenschutz ausgestattet sein. 23. Vor der Fackel müssen Anlagen zur Vergasung und Entwässerung von Flüssiggas vorhanden sein. Es ist nicht zulässig, flüssige Kohlenwasserstoffe direkt in das Leitungsnetz der Fackel einzuleiten. 24. Am Fackelsystem sollten Wassersperren, Stickstoffsperrungen, Brandhemmer usw. installiert werden. Verhinderung von Verzunderung, Zündung oder Explosion. 25. Die Anordnung der Flammenrohrnetze sollte vernünftig sein – die Rohrleitungen sollten so kurz wie möglich sein, es sollten möglichst wenige Biegungen geben. Die Rohrleitungen müssen eine Neigung aufweisen, und an den niedrigsten Stellen müssen Entwässerungsanlagen vorhanden sein. 26. Die Errichtung von Anlagen und Leitungen für Flüssiggas sowie Gas muss von qualifizierten Bauunternehmen durchgeführt werden. 27. Anlagen und Leitungen für Flüssiggas sowie Gas müssen nach der Installation oder Wartung gemäß den Vorschriften einem Drucktest sowie einem Dichtheitstest unterzogen werden. Zudem muss eine bestimmte Zeit lang ein Druck aufrechterhalten werden, damit es zu keiner Durchdringung, keiner deutlichen Deformation sowie keiner ungleichmäßigen Ausdehnung kommt. 28. Die Verantwortlichkeiten im Rahmen der Stellenbeschreibungen müssen sorgfältig umgesetzt werden. Bei den in Gebrauch befindlichen Geräten und Leitungen für verflüssigtes Gas sowie Gas muss regelmäßig eine Kontrolle durchgeführt werden. Während der Stilllegung der Anlage zur Wartung werden eine makroskopische Inspektion sowie zerstörungsfreie Prüfverfahren durchgeführt, wobei Protokolle angefertigt und Archivunterlagen erstellt und aufrechterhalten werden. 29. Anlagen für Flüssiggas und Gas müssen mit allen notwendigen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, wie z. B. Sicherheitsventile, Füllstandsmesser, Druckmesser, Temperaturmessgeräte, Alarme für zu niedrigen oder zu hohen Füllstand, Notentlüftungsanlagen sowie Isoliermaßnahmen. Zudem müssen diese Anlagen regelmäßig überprüft und gewartet werden, damit sie einwandfrei funktionieren. 30. Die Geräte und Leitungen für verflüssigtes Gas sowie Gas müssen gemäß den geltenden Vorschriften überprüft und überwacht werden. Sollten potenzielle Gefahren festgestellt werden, müssen zuverlässige Maßnahmen ergriffen werden. Die Korrekturen sollten im Zuge der jährlichen Umfassenden Wartung oder der täglichen Instandhaltung durchgeführt werden. Wenn potenzielle Gefahren die sichere Produktion bedrohen, muss der Betrieb umgehend gestoppt werden.