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Es handelt sich um einen horizontalen Speichergefäß mit einer Konstruktionsdruck von 1,80 MPa, einer Konstruktionstemperatur von 50 °C, einem Innendurchmesser von 1200 mm und einem Fassungsvermögen von 5 m³. Das Gehäuse besteht aus dem Material Q345R. Als Medium wird gemischtes verflüssigtes Erdgas verwendet. In welche Kategorie von Druckgefäßen gehört dieses Gefäß? Wie hoch ist der Anteil an nicht zerstörerischen Prüfungen für Schweißverbindungen der Klassen A und B? Ist eine Wärmebehandlung nach dem Schweißen erforderlich?
Gemäß Anhang A der Richtlinien für die technische Überwachung der Sicherheit von fest installierten Druckbehältern TSG R0004-2009 sowie den Paragraphen 4 und 5 der Vorschriften HG20580-1998 „Grundlegende Anforderungen an die Konstruktion von Stahlbehältern in der Chemieindustrie“
Die zweite Kategorie sollte 100%-ige Schadensfreiheitsprüfung sein; ob eine Wärmebehandlung erforderlich ist, hängt vom Schwefelwasserstoffgehalt im Flüssiggas ab – falls dieser nicht vorhanden ist, kann auf eine Wärmebehandlung verzichtet werden
Klasse II-Druckbehälter, nicht zerstörende Prüfung RT 20% III, Nachwärmebehandlung nach dem Schweißen
Sollte eine 100%-Prüfung der Klasse II nach Wärmebehandlung erfolgen
Kategorie 2 Behälter, 100%ige Schadensfreiheitsprüfung; eine Wärmebehandlung ist erforderlich, je nach Schwefelwasserstoffgehalt im Flüssiggas – bei geringem Gehalt kann auf eine Wärmebehandlung verzichtet werden.
Druckbehälter der Klasse 2, Schweißnähte der Klassen A und B: 100-%ige Röntgen- oder Ultraschallprüfung. (Zulassungsstufe: Strahlungsklasse III, Ultraschallklasse II) Eine Wärmebehandlung nach dem Schweißen ist erforderlich.
Zu den Behältern der Klasse II gehörig; A, B: 100%-Prüfung mit Röntgenstrahlen oder Ultraschall. Zulässiger Qualitätsgrad: Röntgenstrahlen – Stufe 3, Ultraschall – Stufe 2 ; Nach dem Schweißen muss eine Wärmebehandlung durchgeführt werden.
1. Dieser Behälter muss als Druckbehälter der Klasse II eingestuft werden. 2. Der Prozentsatz der nicht zerstörenden Prüfungen für die Schweißverbindungen der Klassen A und B beträgt 100 %.
3. Eine Wärmebehandlung nach dem Schweißen ist erforderlich
Klasse II, Typ AB: 100-%-Prüfrate; Nach dem Schweißen ist eine Wärmebehandlung erforderlich