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In den Anlagen zur Elektrolyse von Fluor wird aufgrund von Platzmangel versucht, den Verteilerraum im Erdgeschoss und den Elektrolyseraum im ersten Stock unterzubringen. Es wurde vorgeschlagen, dass der Verteilerraum gemäß den Vorschriften nicht unterhalb von Anlagen mit explosionsgeschützten Bereichen angeordnet werden darf. Ich konnte diese Vorschriften jedoch nicht finden – stimmt das?
Ich freue mich auf Antworten von Experten, um etwas dazuzulernen
Gemäß den neuesten Designvorschriften „GB 50058-2014 – Vorschriften für die Planung von Elektroanlagen in explosionsgefährdeten Umgebungen“, Abschnitt 5.3.5, müssen die Planungen für Umspannwerke, Verteilräume und Steuerräume den folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Umspannwerke, Verteilräume (einschließlich der Steuerräume) müssen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen angeordnet werden. Wenn ein Überdruck vorherrscht, können sie in Zone 1 oder Zone 2 angeordnet werden. 2. In Umgebungen mit explosionsgefährlichen Gasen, bei denen die brennbaren Stoffe schwerer als Luft sind, muss der Boden der Schichten mit elektrischen und messtechnischen Anlagen in den Umschaltanlagen, Verteilräumen und Steuerräumen, die sich in Zone 2 befinden, 0,6 Meter über dem Bodenniveau außerhalb dieser Bereiche liegen.
Danke. Was sind Zone 1 und Zone 2?
Einteilung der Explosionszone! Gase in Zonen 0, 1, 2
Der Schaltraum in der Werkstatt befindet sich grundsätzlich im Erdgeschoss. Referenz.
Bitte beachten Sie, dass in den Vorschriften GB50016-2014 für das Brandschutzdesign in Gebäuden klar geregelt ist: 3.3.8 Umspann- und Verteilstationen dürfen weder in Gebäuden der Kategorien A oder B errichtet werden noch in deren unmittelbarer Nähe. Ebenso dürfen sie nicht in Bereichen mit explosiven Gasen oder Stäuben angelegt werden. Für Betriebsgebäude der Klassen A und B bestimmte Umspann- und Verteilstationen mit einer Spannung von 10 kV oder weniger können, sofern sie durch feuerfeste Wände ohne Türen, Fenster oder Öffnungen voneinander getrennt sind, aneinandergesetzt werden. Dabei müssen die geltenden Vorschriften der aktuellen Normen wie den „Vorschriften für die Planung von Elektroanlagen in explosionsgefährdeten Umgebungen“ GB 50058 eingehalten werden. Müssen in den Stromversorgungsraum von Gebäuden der Kategorie B Fenster in der Brandwand eingebaut werden, so müssen es Brandfenster der Klasse A sein.