Definition von Unfällen im Produktionsbereich
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**Schreiben der Aufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit „Zu einigen Fragen bezüglich der Feststellung von Produktionsunfällen“ – Unfälle, die im Rahmen der Produktions- und Geschäftstätigkeit von Produktions- und Betriebsunternehmen auftreten und zu Personenschäden oder direkten wirtschaftlichen Verlusten führen, gelten als Produktionsunfälle. Unfälle, bei denen weniger als 3 Menschen ums Leben kommen, weniger als 10 Menschen schwer verletzt werden oder es zu einem direkten wirtschaftlichen Schaden von weniger als 10 Millionen Yuan kommt, werden zunächst vom Volkskomitee auf Kreisebene festgestellt und anschließend vom Volkskomitee der Stadt zur Bestätigung vorgelegt. 1. Keine Todesfälle, keine schweren Verletzungen. Wird eine leichte Verletzung als Unfall bei der Produktion eingestuft? Werden wirtschaftliche Verluste in Höhe von Zehntausenden oder Hunderttausenden als Unfälle im Produktionsbereich eingestuft? 2. Wird bei der Bestimmung von schweren und leichten Verletzungen auf die „Standards zur Beurteilung leichter Körperverletzungen“ sowie die „Standards zur Beurteilung schwerer Körperverletzungen“ zurückgegriffen? 3. Zusammenhang zwischen dem Grad der Behinderung sowie schweren und leichten Verletzungen – Muss eine Unfallfeststellung erfolgen, wenn es zu einer Behinderung kommt? 4. Wie erfolgt die praktische Umsetzung durch die Behörde für Arbeitssicherheit?1) Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet und nach der Behandlung noch Behinderungen vorliegen, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, muss eine Begutachtung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. 2) Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezeichnet die Einstufung des Grades der Arbeitsfunktionsstörung sowie des Grades der Behinderung bei der Selbstversorgung. Arbeitsfähigkeitsstörungen werden in 10 Behinderungsgrade eingeteilt, wobei der schwerste Grad der erste und der leichteste der zehnte ist. Störungen bei der Selbstversorgung werden in 3 Kategorien eingeteilt: völlige Unfähigkeit zur Selbstversorgung, große Unfähigkeit zur Selbstversorgung und teilweise Unfähigkeit zur Selbstversorgung. 3) Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird von dem Arbeitgeber, dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer oder seinen nahen Verwandten bei der für die jeweilige Stadt zuständigen Kommission zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beantragt. Dabei müssen die Entscheidung über die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit sowie relevante Unterlagen bezüglich der medizinischen Behandlung des Arbeitnehmers vorgelegt werden. 4) Die für die jeweilige Stadt zuständige Kommission zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit muss innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags auf Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Entscheidung treffen. Bei Bedarf kann diese Frist um 30 Tage verlängert werden. Die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müssen umgehend an die Einheiten und Personen übermittelt werden, die die Beurteilung beantragt haben. 5) Wenn die Einheit oder Person, die eine Begutachtung beantragt hat, mit dem Gutachten des Ausschusses für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf Kreisebene nicht einverstanden ist, kann sie innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Gutachtens einen Antrag auf erneute Begutachtung beim Ausschuss für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf Provinz-, Autonomen-Regionen- oder Regierungsbezirksebene stellen. 6) Ein Jahr nach dem Datum, an dem das Urteil zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gefällt wurde, können der betroffene Arbeitnehmer oder seine nahen Verwandten, die Arbeitgeberorganisation oder die zuständige Stelle einen Antrag auf erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellen, wenn sie der Ansicht sind, dass sich der Grad der Behinderung verändert hat.