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Der gesetzliche Vertreter von Beijing Yujia Tiancheng Auto Parts Co., Ltd. ist Li Hongliang. Der einheitliche soziale Kreditcode lautet 91110113053604748C. Die Umweltbehörde von Peking führte am 27. Juli 2016 eine Untersuchung gegen das Unternehmen Beijing Yujia Tiancheng Auto Parts Co., Ltd. durch. Dabei stellte sich heraus, dass dieses Unternehmen Industrieabfälle wie verbrauchtes Mineralöl sowie leere Behälter, die mit verbrauchtem Mineralöl kontaminiert waren, achtlos ablagerte – ohne dafür geeignete Lagerstätten für solche Abfälle einzurichten. Das oben beschriebene Verhalten von Beijing Yujiatiancheng Auto Parts Co., Ltd. verstößt gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 33 des Gesetzes der Volksrepublik China über den Schutz der Umwelt vor Verschmutzung durch feste Abfälle. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 68, Absatz 1, Punkt (2) sowie Absatz 2 des Gesetzes der Volksrepublik China über die Prävention und Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch feste Abfälle hat die Umweltschutzbehörde von Peking beschlossen, das Unternehmen Beijing Yujiatiancheng Auto Parts Co., Ltd. anzuweisen, seine rechtswidrigen Handlungen einzustellen. Es wird dem Unternehmen eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um dies zu tun. Zudem wird eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 Yuan verhängt. Laut den Unterlagen ist Abfallmineralöl Öl, das aufgrund von Verunreinigungen sowie Einwirkung von Oxidation und Wärme seine ursprünglichen physikalischen und chemischen Eigenschaften verändert hat und daher nicht mehr verwendet werden kann ; Hauptsächlich Schlamm und Ölreste, die bei der Förderung und Verarbeitung von Öl entstehen ; Ablagerungen, die beim Lagern von Mineralölen entstehen ; Ölwechsel bei Maschinen, Antriebssystemen, Transportmitteln usw. sowie Ölrückstände und Filtermedien im Prozess der Ölrückgewinnung. Gemäß den Vorschriften der **Liste gefährlicher Abfälle** gehören sie zu den gefährlichen Abfällen. Bei der Behandlung von altem Mineralöl muss darauf geachtet werden, dass auf dem Behälter, in dem sich das alte Mineralöl befindet, ein Etikett angebracht wird. Das Etikett muss klar und lesbar sein und darf weder verdeckt noch verschmutzt werden. Abfall-Diesel, Abfall-Kerosin, Abfall-Benzin, Abfall-Dispergiertes Öl, Abfall-Rhizinusöl sowie andere abgebaute Mineralöle, bei denen der Flammpunkt im Versuch im geschlossenen Behälter 60 °C oder weniger beträgt, müssen als „entzündlich“ gekennzeichnet werden. Gesetz der Volksrepublik China über die Prävention der Umweltverschmutzung durch feste Abfälle (geänderte Fassung vom 24. April 2015) (veröffentlicht am 29. Dezember 2004, in Kraft getreten am 1. April 2005, geändert am 24. April 2015). Artikel 68: Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt und eines der folgenden Verhalten begeht, wird von der für den Umweltschutz zuständigen Behörde auf Kreisebene aufgefordert, das rechtswidrige Verhalten einzustellen und die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Zudem wird eine Geldstrafe verhängt: (1) Wenn industrielle feste Abfälle nicht gemäß den Vorschriften gemeldet werden oder bei der Meldung Falschangaben gemacht werden ; (II) Für industrielle Festabfälle, die vorübergehend nicht genutzt werden können oder nicht genutzt werden sollen, wurden keine Lageranlagen geschaffen, um diese sicher zu lagern. Zudem wurden keine Maßnahmen ergriffen, um diese Abfälle auf umweltverträgliche Weise zu beseitigen ; (III) Die aus dem Verzeichnis der Geräte, die innerhalb einer bestimmten Frist ausgemustert werden müssen, gestrichenen Geräte werden an Dritte weitergegeben, damit diese sie nutzen können ; (IV) Das eigenmächtige Schließen, Stilllegen oder Abreißen von Anlagen und Einrichtungen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch industrielle Festabfälle ; (5) Der Bau von Anlagen und Standorten zur zentralisierten Lagerung und Entsorgung von industriellen Festabfällen sowie von Deponien für Hausmüll in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Schutzzonen für Trinkwasserquellen, Schutzzonen für Ackerland und anderen Bereichen, die einer besonderen Schutzmaßnahme bedürfen ; (6) Unbefugtes Verbringen von festen Abfällen aus dem Verwaltungsgebiet einer Provinz, autonomen Region oder regierungsunmittelbaren Stadt zur Lagerung oder Beseitigung ; (7) Es wurden keine geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen, wodurch es zu einer Verbreitung, zum Verschwinden oder zum Durchsickern von industriellen Festabfällen kommt – oder es entstehen andere Umweltverschmutzungen ; (8) Die während des Transports entlang der Strecke weggeworfenen oder verloren gegangenen industriellen Festabfälle. Wer eines der in Absatz 1, Punkt 1 oder Punkt 8 genannten Verhaltensweisen begeht, wird mit einer Geldstrafe von fünftausend bis fünfzigtausend Yuan bestraft ; Wer eine der Handlungen nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 begeht, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Yuan und höchstens 100.000 Yuan belegt.